Der kranke Vorstandsvorsitzende

Jürgen Großmann, Vorstandsvorsitzender der RWE AG, ist gesundheitlich angeschlagen, berichteten die Gazetten zuletzt in großen Lettern. Wie ein Unternehmenssprecher inzwischen bestätigt hat, ist Großmann wegen Herzkammerflimmerns behandelt worden und erholt sich derzeit im Ausland. Ende November will er seine Arbeit in Essen wieder aufnehmen.

Dieser aktuelle Fall, der hoffentlich ein gutes Ende nimmt, lenkt die Aufmerksamkeit auf ein lange vernachlässigtes Thema in deutschen Chefetagen: die schwere Erkrankung eines Vorstandsmitglieds, die – so bedauerlich sie menschlich ist – in aktien- und kapitalmarktrechtlicher Hinsicht eine Fülle ungelöster Rechtsfragen aufwirft.

Weil Gesundheitsprobleme eines Vorstandsmitglieds, zumal des Vorstandsvorsitzenden, gravierende Auswirkungen auf die Unternehmensführung haben können, liegt es aus Unternehmenssicht nahe, von ihren Führungskräften schon im Vorfeld Maßnahmen zur Gesundheitsförderung zu verlangen. Hier empfehlen sich Vertragsklauseln, die das Vorstandsmitglied verpflichten, sich in festzulegenden Zeitabständen auf Kosten der Gesellschaft gründlich untersuchen zu lassen. Rechtlich begegnen sie keinen grundsätzlichen Bedenken. Unwirksam ist aber die gängige Klausel in Musterverträgen, nach der das Vorstandsmitglied den Aufsichtsratsvorsitzenden über das Ergebnis der Gesundheitsuntersuchung unterrichten muss: Für den Untersuchungszweck der Gesellschaft kommt es nur auf die Frage der Diensttauglichkeit an, nicht aber auf die Diagnose oder differenzierte Untersuchungsergebnisse. Eine gesetzeskonforme Vertragsklausel wird diese Einschränkung ausdrücklich aufnehmen.

Aus steuerrechtlicher Sicht stellen gesellschaftsfinanzierte Vorsorgeuntersuchungen in der Regel keine geldwerten Vorteile i.S.d. § 8 Abs. 2 EStG dar und sind daher vom Vorstandsmitglied nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern. Dies hat der BFH schon im Jahre 1983 ausgesprochen, wenn und weil die Vorsorgeuntersuchung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Gesellschaft durchgeführt wird.

Bei akuter Erkrankung oder Überprüfung eines Krankheitsverdachts wird das Vorstandsmitglied einer börsennotierten Gesellschaft darauf bedacht sein, die erforderlichen Untersuchungen unter Wahrung größtmöglicher Vertraulichkeit vorzunehmen. Für diesen Ernstfall sollte man bereits vorher hinreichende Vorsorge getroffen haben. Die schwierigen und in der Literatur bisher kaum erörterten Folgefragen gehen dahin, ob und ggf. wann das betroffene Vorstandsmitglied nach einer angemessenen Überlegungsfrist verpflichtet ist, den Aufsichtsratsvorsitzenden, das Aufsichtsratsplenum oder seine Vorstandskollegen von seiner Erkrankung zu unterrichten. Hier spricht vieles für eine treuepflichtgestützte Mitteilungspflicht des Vorstandsmitglieds gegenüber der Gesellschaft, wenn es seine Diensttauglichkeit voraussichtlich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums verlieren wird. Allerdings erstreckt sich die Mitteilungspflicht nicht auf die Diagnose, sondern nur auf die schwindende Diensttauglichkeit.

Aus kapitalmarktrechtlicher Sicht stellt sich bei börsennotierten Unternehmen schließlich die Frage, ob die schwere Erkrankung eines Vorstandsmitglieds nach § 15 Abs. 1 WpHG ad-hoc-publizitätspflichtig ist. Eine entsprechende Preisbeeinflussungseignung ist jedenfalls bei einer schweren Erkrankung des Vorstandsvorsitzenden nicht ausgeschlossen. In den Vereinigten Staaten hat man dies intensiv diskutiert, als die Gerüchte um den angeschlagenen Gesundheitszustand des weltweit wohl bekanntesten CEO, Steve Jobs von Apple, ins Kraut schossen. Für einen verständigen Anleger i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 2 WpHG kommt es dabei nicht auf die Kenntnis der Krankheit an, sondern allein auf deren Folgen für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Vorstandsmitglieds. Im Hinblick auf § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG ist eine Ad-hoc-Publizitätspflicht bereits im Vorfeld eines krankheitsbedingten Ausscheidens denkbar. Sie muss im Einzelfall sehr sorgfältig geprüft werden, wenn sich die Anzeichen verdichten, dass ein Ausscheiden aus dem Amt innerhalb eines überschaubaren Zeitraums unausweichlich wird.

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