Die Europäische Union hat die europaweite Förderung der Mediation für derart wichtig erachtet, dass sie für einen begrenzten Bereich die bis zum 20. 5. 2011 umzusetzende Mediationsrichtlinie verabschiedet hat. Für Deutschland könnte die Umsetzung dieser Richtlinie die Chance eröffnen, endlich den Anschluss an internationale Entwicklungen auf dem Gebiet der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu finden. Das Bundesjustizministerium hat im August dieses Jahres einen Referentenentwurf eines Mediationsgesetzes an die Länder und Verbände versandt. Das geplante Mediationsgesetz weist den richtigen Weg, indem es notwendigen Verbraucherschutz realisiert, zugleich aber eine Einengung der Mediationstätigkeit durch Überregulierung vermeidet. Der Entwurf wählt einen zweiteiligen Ansatz: Neben dem Mediationsgesetz als einem Berufsgesetz für Mediatoren stehen Regelungen in den verschiedenen Verfahrensordnungen, die eine Förderung der Mediation anstreben und die Vollstreckbarkeit von in einer Mediation geschlossenen Vereinbarungen erleichtern. Jede Klageschrift soll künftig Angaben enthalten, ob ein Mediationsverfahren vorausgegangen ist bzw. warum es unterlassen wurde (§ 253 Abs. 3 E-ZPO).
Auch aus anwaltlicher Sicht ist das MediationsG bedeutsam, weil nunmehr die nicht anwaltlichen Mediatoren ebenfalls einem Berufsrecht unterworfen werden, das sich an anwaltliche Kernpflichten anlehnt. Die anwaltlichen „core values“ der Unabhängigkeit und Verschwiegenheit werden künftig auf alle Mediatoren übertragen. Außerdem wird der Rollenwechsel zwischen Parteivertreter und neutralem Mediator in derselben Angelegenheit untersagt. Vor dem Hintergrund der – nicht anwaltstypischen – Neutralitätspflicht des Mediators wird damit ein Teilaspekt des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen aufgegriffen. Klargestellt wird, dass ein Anwalt schon zu Beginn eines Mandatsgespräches entscheiden muss, ob er ein „normales“ Beratungsmandat übernimmt oder als Mediator auftreten möchte.
Übertrieben zurückhaltend erscheinen die Anforderungen an die Qualifikation der Mediatoren. Der geplante § 5 MediationsG überlässt Aus- und Fortbildung der Eigenverantwortung des Mediators. Die Bevölkerung benötigt aber ein Mindestmaß an verlässlichen Informationen über fachliche Qualifikation und Erfahrung des Mediators. Dieses Verbraucherinteresse zwingt sicherlich nicht zur Einführung einer staatlich kontrollierten Ausbildung. So wie sich aber Studiengänge heute einer Akkreditierung unterziehen lassen müssen, so kann man sich auch für Mediatoren ein privatwirtschaftlich organisiertes Zertifizierungsverfahren vorstellen. Alternativlösungen bieten Mitgliedschaften in anerkannten Berufsverbänden, die ihrerseits gewisse Anforderungen an ihre Mitglieder stellen. Es läge dann im Interesse der Verbände, durch Mindeststandards zum guten Ruf ihrer Mitglieder beizutragen. Wünschenswert erscheint eine breite Diskussion über die optimale Sicherung eines möglichst transparenten Mediatorenmarktes.