BAG kassiert Billiglohntarifverträge der Christlichen Gewerkschaften

RA FAArbR Volker Teigelkötter, Partner bei Mc Dermott Will & Emery LLP, Düsseldorf

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) – die Spitzenorganisation der christlichen Gewerkschaften – ist nicht tariffähig. Dies hat das BAG am 14. 12. 2010 in einem viel beachteten Beschluss rechtskräftig verkündet (Az. 1 ABR 19/10). Die tarifpolitischen Gegenspieler der christlichen Gewerkschaften mag dies freuen. Vielen kleinen und mittelständischen Zeitarbeitsunternehmen und ihren Kunden droht nun allerdings großes Ungemach.

Bereits seit Jahren wird die Frage der Tariffähigkeit der CGZP kontrovers diskutiert. Stein des Anstoßes sind die von den christlichen Gewerkschaften ausgehandelten – im Vergleich zu den Tarifwerken der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB zuweilen deutlich arbeitgeberfreundlicheren – Flächen- und Haustarifverträge. Tarifverträge suspendieren den gesetzlichen Grundsatz des Equal-Pay und Treatment, d. h. die Verpflichtung der Zeitarbeitsunternehmen zur Gleichbehandlung ihrer Zeitarbeitskräfte mit vergleichbaren Stammarbeitnehmern im Kundenbetrieb. Um insbesondere gegenüber den Marktführern der Branche wettbewerbsfähig zu bleiben, unterwerfen gerade kleine und mittlere Zeitarbeitsunternehmen ihre Leiharbeitsverträge den Regelungen der günstigeren CGZP-Tarifverträge.

Nichtigkeit der CGZP-„Tarifverträge“

Im Kampf um die tarifpolitische Vormachtstellung in der Zeitarbeitsbranche war die „Billiglohnkonkurrenz“ der christlichen Gewerkschaft der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB schon seit langem ein Dorn im Auge. Nach diversen erfolglosen Anläufen ist es ihrer Mitgliedsgewerkschaft ver.di mit Unterstützung der Sozialsenatorin des Landes Berlin nun gelungen, die CGZP für nicht tariffähig erklären zu lassen.

In dem bisher lediglich als Pressemitteilung vorliegenden Beschluss entschied das BAG, die CGZP könne keine Tarifverträge abschließen. Das höchste deutsche Arbeitsgericht bestätigt damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Bereits das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatten der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen. Zur Begründung führt der 1. Senat des BAG aus, der Dachverband der christlichen Gewerkschaften sei keine Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG. Dies einerseits weil nicht sämtliche ihrer Mitgliedgewerken ihrerseits tariffähig seien und andererseits die in der Satzung der CGZP festgelegte Zuständigkeit für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung über den Organisationsbereich ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehe.

Konsequenzen: Drohende teure Nachzahlungen

Nach der von Experten bereits erwarteten Entscheidung des BAG herrscht unter denjenigen Zeitarbeits- und Kundenunternehmen große Anspannung, die durch die Anwendung der arbeitgeberfreundlicheren „Tarifverträge“ der CGZP Geld sparen wollten. Ihre „Sparpolitik“ wird den beteiligten Unternehmen bald sehr teuer zu stehen kommen. Die Entscheidung des BAG hat die Nichtigkeit sämtlicher von der CGZP geschlossenen Vereinbarungen zur Folge. Obwohl dies der Pressemitteilung nicht zu entnehmen ist, dürften diese als Scheintarifverträge rückwirkend und damit von Anfang an unwirksam sein.

Die Aberkennung der Wirksamkeit der CGZP-„Tarifverträge“ führt zu einem tariflosen Zustand. Ohne wirksamen Tarifvertrag greift wieder das gesetzliche Leitbild des Equal-Pay. Statt nach den Billigtarifen der christlichen Gewerkschaften hätten alle überlassenen Zeitarbeitnehmer von Anfang an wie die mit ihnen vergleichbaren Stammarbeitnehmer im Kundenbetrieb behandelt werden müssen. Die nicht selten erhebliche Differenz zwischen der tatsächlich gewährten Vergütung nach dem einschlägigen CGZP-„Entgelttarifvertrag“ und dem nach dem Equal-Pay-Grundsatz rechtlich geschuldeten Gehalt können sie nachfordern. Ob Zeitarbeitsunternehmen nun tatsächlich Lohnnachzahlungen für die vergangenen drei Jahre (Verjährungsfrist) fürchten müssen, ist offen. Bislang ist ungeklärt, ob sie sich auf Ausschlussfristen in den einschlägigen Tarifverträgen des Kundenbetriebs berufen können. Das LAG München hält dies für zulässig (Urteil vom 12. 11. 2009 – 3 Sa 579/09).

Auf die Differenzvergütung sind Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge nach zu entrichten – rückwirkend für bis zu vier Jahre. Experten schätzen die Nachforderungen der Sozialversicherungsträger auf zwei bis drei Mrd. €. Viele kleine und mittlere Zeitarbeitsunternehmen werden diese Kostenlast nicht schultern können – ihnen droht die Insolvenz. Geht das verleihende Zeitarbeitsunternehmen pleite, droht auch den Kunden Ungemach. Sie haften gegenüber den Sozialversicherungsträgern subsidiär auf die Nachzahlung der Beiträge. Das Risiko für die entleihenden Unternehmen ist deshalb nicht zu unterschätzen. Die Beauftragung eines günstigen Personaldienstleiters kann sich im Nachhinein also als außerordentlich teuer erweisen.

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