Phoenix-Insolvenz: Versagen des Systems der Anlegerentschädigung in Deutschland dokumentiert

RA Dr. Christian Tetzlaff, Partner bei Dr. Tetzlaff & Partner, Radebeul

Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 10. 2. 2011 hat der BGH (IX ZR 49/10) nunmehr den Weg für eine Entschädigung der Anleger der Phoenix-Kapitaldienst GmbH frei gemacht. Bereits am 11. 3. 2005 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Phoenix-Kapitaldienst GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb untersagt und Insolvenzantrag gestellt. Wenige Tage danach hat die BaFin den Entschädigungsfall im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) festgestellt. Die Phoenix Kapitaldienst GmbH hatte ca. 30.000 Anleger durch ein betrügerisches Schneeballsystem geschädigt. Das Geld der Anleger wurde nicht im Rahmen von Options- und Termingeschäften angelegt, sondern mit dem eingeworbenen Geld der Neuanleger wurden Provisionszahlungen und Zahlungen an die Altanleger geleistet.

Obwohl der Insolvenzverwalter ca. 236 Mio. € bei Insolvenzantragstellung sichergestellt hatte, mussten (und müssen) die geschädigten Anleger jahrelang auf Entschädigungszahlungen warten. Erst im Jahre 2009 hat die für die Phoenix-Kapitaldienst GmbH zuständige Entschädigungseinrichtung, die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW), mit ersten „zaghaften“ Teilzahlungen an die ca. 30.000 geschädigten Anleger begonnen. Selbst die Zahlung von Teilentschädigungen ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Nach der BGH-Entscheidung vom 10. 2. 2011 steht nun fest, dass einzelne Gläubiger nicht im Wege der Aussonderung auf die sichergestellten Gelder zugreifen können. Die Gelder sind gleichmäßig unter den geschädigten Anlegern zu verteilen und diese können in Höhe ihrer Ausfälle Entschädigungsansprüche gegenüber der EdW geltend machen.

Für die eingetretenen Verzögerungen gab es mehrere Ursachen: Einige Anleger der Phoenix-Kapitaldienst GmbH hatten Aussonderungsansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht, sie beanspruchten Teile der sichergestellten Gelder für sich. Weitere Streitigkeiten zwischen Insolvenzverwalter und Anlegern gab es zu der Frage, wie die zur Insolvenztabelle angemeldeten Ansprüche der geschädigten Anleger zu berechnen sind. Der Insolvenzverwalter unternahm den Versuch, eine „Bereinigung“ dieser Streitigkeiten über einen Insolvenzplan herbeizuführen. Er scheiterte damit aber vor dem BGH (Beschluss vom 5. 2. 2009 – IX ZB 230/07, DB 2009 S. 14 [LS], DB0337426). In der Folgezeit gab es jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen über das Bestehen von Aussonderungsansprüchen, die der BGH erst kürzlich entschied (BGH-Urteil vom 10. 2. 2011 – IX ZR 49/10).

Eine weitere Ursache für die schleppenden Entschädigungszahlungen war und ist die chronische Finanznot der für die Phoenix zuständigen Entschädigungseinrichtung. Die EdW hatte, um die Entschädigungszahlungen im Phoenix-Fall „stemmen“ zu können, bei ihren Mitgliedsunternehmen Sonderbeiträge angefordert. Die Mitgliedsunternehmen setzten sich dagegen erfolgreich gerichtlich zur Wehr (VG Berlin, Beschluss vom 17. 9. 2008 – VG 1 A 74/08). Die Bundesrepublik Deutschland musste daraufhin die EdW mit einem Kredit unterstützen.

Während der zurückliegenden sechs Jahre nach Feststellung des Entschädigungsfalles leistete die EdW zunächst überhaupt keine Entschädigungen, ab dem Jahr 2009 zumindest Teilentschädigungen. Parallel dazu wurden diejenigen Anleger, die von der Phoenix-Kapitaldienst GmbH Auszahlungen erhalten hatten, erfolgreich durch den Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung der Scheingewinne in Anspruch genommen (BGH, Urteil vom 11. 12. 2008 – IX ZR 195/07, DB 2009 S. 276, DB0318447).

Einige Anleger sind gegen die schleppende Entschädigungspraxis mit Untätigkeitsklagen vorgegangen und wollten die EdW verpflichten, zeitnah Entschädigungen zu zahlen. Das Kammergericht (Urteil vom 25. 1. 2011 – 9 U 148/10) hat die Praxis der EdW bestätigt, dass nur Teilzahlungen geleistet werden, solange über das (Nicht-)Bestehen von Aussonderungsrechten noch nicht rechtskräftig entschieden ist.  Nach Vorlage der BGH-Entscheidung vom 10. 2. 2011 – IX ZR 49/10, in der der BGH das Bestehen von Aussonderungsrechten verneint hat, will die EdW nun prüfen, ob sie die Anleger ohne weitere Vorbehalte voll entschädigen kann. Damit könnte nun endgültig der Weg frei sein für eine Entschädigung der Phoenix-Anleger.

Das deutliche Versagen des Systems der Anlegerentschädigung im Phoenix-Fall könnte weit reichende Folgen haben: Im Fall Phoenix haben – wie in anderen Fällen auch – die Aufsichtsbehörden versagt. Die Vorgängerinstitution der BaFin, das Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel, hatte bereits im Jahre 2000, also fünf Jahre vor der Insolvenz, die Phoenix-Kapitaldienst GmbH verpflichtet, die Kundengelder auf getrennten Konten anzulegen. Die Umsetzung dieser Anordnung wurde nicht kontrolliert, sodass die Phoenix-Kapitaldienst GmbH weiterhin die Kundengelder auf Gemeinschaftstreuhandkonten sammeln konnte.

Im Fall Herstatt-Bank (BGH, Urteil vom 12. 7. 1979 – III ZR 154/77, BGHZ 75 S. 120) hatte der BGH bei Versagen der Aufsichtsbehörden den geschädigten Anlegern Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland nach § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG zugebilligt. Der Gesetzgeber hat nachfolgend durch Gesetzesänderungen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Anleger ausgeschlossen. Dieses Vorgehen des deutschen Gesetzgebers war vom EuGH (Entscheidung vom 12. 10. 2004 – Rs. C-222/02) als europarechtskonform gebilligt worden, allerdings nur unter der Prämisse, dass ein effektives System der Anlegerentschädigung existiert. Davon kann nach dem Phoenix-Debakel wohl kaum noch die Rede sein. Kommt es hier nicht zeitnah zu Verbesserungen, so dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis geschädigte Anleger im Rahmen von Schadensersatzklagen gegen die BaFin nach § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG vorgehen und geltend machen, dass die vom Gesetzgeber eingeführten Ausschlussnormen verfassungs- und europarechtswidrig sind.

Kommentare sind geschlossen.