Keine Geschäftsführerhaftung bei Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife

RA/StB/FBIStR Prof. Dr. Christian Rödl, Geschäftsführender Partner bei Rödl & Partner, Nürnberg

Mit Urteil vom 25. 1. 2011 (Az. II ZR 196/09, DB 2011 S. 462) stellte der BGH fest, dass der Geschäftsführer nicht nach § 64 Satz 1 GmbHG haftet, wenn er die Zahlung rückständiger Umsatz- und Lohnsteuern sowie rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach Eintritt der Insolvenzreife leistet. In dem vorliegenden Fall hatte der von dem Insolvenzverwalter auf Ersatz der geleisteten Zahlungen verklagte Geschäftsführer einer GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft rückständige Steuern und rückständige Sozialversicherungsbeiträge an das zuständige Finanzamt beziehungsweise eine gesetzliche Krankenkasse geleistet.

Die Zahlung der rückständigen Steuern an das Finanzamt nach Eintritt der Insolvenzreife ist nach Auffassung des BGH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns entsprechend § 64 Satz 2 GmbHG vereinbar, auch wenn die Steuerschulden bereits vor Eintritt der Insolvenzreife rückständig waren. Andernfalls würde der Geschäftsführer eine mit Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit nach steuerrechtlichen Vorschriften, namentlich§ 26b UStG oder § 380 AO, begehen und sich zudem der persönlichen Haftung nach §§ 69, 34 Abs. 1 AO aussetzen. Die aufgrund des Dauerdelikts bestehende Pflichtenkollision rechtfertigt nach Auffassung des Zweiten Senats die entsprechende Zahlung.

Hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach Eintritt der Insolvenzreife differenziert der BGH dabei aber nach wie vor, ob es sich um Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberanteile handelt. Denn nur bei Nichtleistung der Arbeitnehmeranteile macht sich der Geschäftsführer nach § 266a Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar und nach § 823 Abs. 2 i. V. mit § 266a StGB schadensersatzpflichtig, so dass auch nur dann eine rechtfertigende Pflichtenkollision vorliegt.

Neben den anderen wichtigen Fallgruppen des § 64 Satz 1 GmbHG hat die Haftung für Sozialversicherungs- und Steuerzahlung wohl die größte praktische Bedeutung. Entgegen seiner ehemaligen Auffassung (BGH-Urteil vom 8. 1. 2001 – II ZR 88/99, DB 2001 S. 373), wonach § 64 Satz 1 GmbHG bei der Beurteilung des Interessenkonflikts des Geschäftsführers grundsätzlich Priorität hatte, räumt der Zweite Senat mit diesem Urteil wiederholt § 266a StGB und den §§ 69, 34 Abs. 1 AO Vorrang ein und bezieht dabei nun auch steuerrechtliche Ordnungswidrigkeitstatbestände in die Pflichtenkollision mit ein. Zudem hat der BGH seine Grundsätze entsprechend dem Urteil des Berufungsgerichts (OLG Frankfurt/M., Urteil vom 15. 7. 2009 – 4 U 298/08) erstmals auch auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge und rückständige Steuern übertragen.

Nach wie vor gelten diese Grundsätze aber betreffend die Sozialversicherungsbeiträge nur für Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, weshalb Geschäftsführer bei entsprechenden Zahlungen unter anderem auch deswegen sicherheitshalber und ausdrücklich bestimmen sollten, dass vorrangig die Arbeitnehmeranteile getilgt werden sollen. Dadurch kann vermieden werden, dass nicht ausreichende Zahlungsleistungen jeweils nur hälftig auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile angerechnet werden, und somit die entsprechenden Pflichten auch nur dementsprechend erfüllt werden.

 

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