In diesen Tagen berät der Deutsche Bundestag – auf Antrag der Opposition – über die Einführung einer gesetzlichen Geschlechterquote in den Aufsichtsräten deutscher Aktiengesellschaften, die bekanntermaßen die Förderung der Frauengleichstellung in den Fokus rückt. Vor allem die zwingende Quote, die Norwegen vor einiger Zeit eingeführt, wird dabei als Vorbild angeführt. Das mit den vorgeschlagenen Regelungen betreffend die Gleichstellung berufstätiger Frauen und Männer verfolgte generelle Anliegen, die Gleichstellung von Frauen in den Fokus zu nehmen und zu fördern, verdient dabei sicher nachdrückliche Unterstützung. Ob aber eine Quote hierfür das richtige Mittel ist, ist sehr fraglich.
Schon die für eine Quote angeführten empirischen Befunde, nach denen ein höherer Frauenanteil im Aufsichtsrat zu einem größeren unternehmerischen Erfolg führt, halten näherer Prüfung kaum stand. So ist zwar davon auszugehen, dass es eine Korrelation zwischen mehr Vielfalt (im weiteren Sinne) in der Besetzung von Unternehmensleitungsorganen und einem gesteigerten Unternehmenserfolg gibt. Allerdings steht der letzte Beweis dafür aus, dass gerade ein bestimmter Prozentsatz an Frauen auch kausal für einen gesteigerten Unternehmenserfolg verantwortlich ist.
Weiter bezieht sich vorhandenes Datenmaterial oft nicht speziell auf den deutschen Markt. Vor allem aber kann die nach den empirischen Untersuchungen vorteilhafte (generelle) Vielfalt auf unterschiedliche Art und Weise erreicht werden. Durch die unternehmerische Mitbestimmung etwa ist in Deutschland bereits ein höheres Maß an Vielfalt in der Besetzung der Unternehmensleitungsorgane gegeben, als dies in vielen anderen Staaten der Fall ist.
Verfassungsrechtlich ergeben sich – abgesehen von Fragen des Anwendungsbereichs – vor allem Bedenken im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Denn durch eine Frauen- (bzw. neutral: Geschlechter‑) Quote würde die Freiheit der Anteilseigner, über die Besetzung des Aufsichtsrates zu befinden, noch weiter als ohnehin schon durch die unternehmerische Mitbestimmung eingeschränkt. Bedeutsam ist dabei, dass die unternehmerische Mitbestimmung in ihrer geltenden Form vom BVerfG bereits als sehr kritisch, eben gerade noch mit Art. 14 GG vereinbar angesehen wurde.
In den nicht mitbestimmten Unternehmen, die über deutlich kleinere Unternehmensleitungsorgane verfügen, führte die vorgeschlagene, besonders hohe Quote (40%) im Zusammenspiel mit den zu knapp bemessenen Übergangsvorschriften sogar zu noch einschneidenderen und verfassungsrechtlich bedenklichen Veränderungen. Zudem tragen die vorgeschlagenen Regelungen nicht den je nach Unternehmenszweig sehr unterschiedlichen tatsächlichen Möglichkeiten bei der Rekrutierung geeigneter Bewerberinnen Rechnung. Im Zusammenspiel mit weiteren Besetzungsvorschriften ergäbe sich teils gar eine faktische Unmöglichkeit, den Vorgaben der verschiedenen Regelungen insgesamt zu entsprechen.
Ganz wesentlich ist dabei die fehlende Verfügbarkeit geeigneter Bewerberinnen. Eine – quasi „symptomorientiert“ ansetzende – Quote kann dieses Problem nicht in den Griff bekommen; die Lösung muss vielmehr früher und an anderer Stelle ansetzen, namentlich in der Ausbildungslandschaft und bei den Maßnahmen zur Unterstützung Berufstätiger – Frauen wie Männer. Darüber hinaus wurde der Fokus durch die vorgeschlagene Regelung sehr stark auf die Geschlechterfrage gelegt, ohne zu berücksichtigen, dass andere Gruppen – etwa ethnischer oder religiöser Natur – gegenwärtig ebenfalls faktisch nicht gleichgestellt sind.
Die einseitige Fixierung auf das Geschlecht führt zu einer Außerachtlassung der für den unterschiedlichen beruflichen Erfolg verantwortlichen familiären Situation; eine Quote für Teilzeitbeschäftigung würde dem deutlich effektiver Rechnung tragen. Das entspricht jüngsten Umfragen zufolge auch der Meinung der weit überwiegenden Mehrheit in der Bevölkerung, die einerseits eine gesetzliche Frauenquote für den Aufsichtsrat für nicht erforderlich hält, sich aber andererseits aus familiären Gründen größere Flexibilität bei den Arbeitszeiten wünscht.
Aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive ist schließlich zu befürchten, dass eine Regelung wie die hier vorgeschlagene eine Verschlechterung der Qualität der Aufsichtsratstätigkeit nach sich zieht („Kontrolldefizite“).