Schließung oder Insolvenz der Krankenkasse – was nun?

RA Peter Homberg, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff

Mit Ablauf des 30. 6. 2011 wird die City BKK (und die City BKK Pflegekasse) geschlossen – dies wurde vom Bundesversicherungsamt, der zuständigen Aufsichtsbehörde, unlängst verfügt. Die Schließung der City BKK kommt nicht überraschend. Die mangelnde Leistungsfähigkeit bzw. die fehlende Zukunftsperspektive hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der City BKK, die nun zu dieser Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt hat, hatte sich schon im Jahr 2010 abgezeichnet und konnte auch durch diverse Rettungsmaßnahmen nicht aufgefangen werden. Auch der Versuch, durch Erhöhung des Zusatzbeitrages eine Rettung zu erreichen, führte nicht mehr zum Erfolg.

Überraschend ist allerdings, dass trotz vollumfänglicher Regelung einer solchen Schließung einer Krankenkasse und der Folgen für die Versicherten nun in der Praxis einige Versicherte der City BKK Probleme dabei hatten, eine neue Krankenversicherung zu finden bzw. der Wunsch nach einer Mitgliedschaft teilweise abgelehnt oder eine Aufnahme deutlich verzögert wurde.

In der Praxis wurde in einigen Fällen versucht, das gesetzlich garantierte allgemeine Wahlrecht für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse zu umgehen. Dieses in den Vorschriften der §§ 173 ff. SGB V enthaltene allgemeine Wahlrecht gibt gesetzlich Versicherten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Schließung der Krankenkasse die Möglichkeit, eine beliebige andere gesetzliche Krankenkasse zu wählen und dort Mitglied zu werden. Für freiwillig Versicherte gelten abweichende Bestimmungen, wobei sich hier insbesondere in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe Besonderheiten hinsichtlich der Wahlmöglichkeiten bzw. hinsichtlich der zu berücksichtigenden zwingenden Fristen ergeben können, die einer Prüfung im Einzelfall bedürfen.

Grundsätzlich ist der Versicherungsschutz gesetzlich Versicherter (und deren beitragsfrei mitversicherter Familienangehöriger) auch bei Schließung einer Krankenkasse durch die zuständige Aufsichtsbehörde oder bei einem Insolvenzverfahren gesetzlich abgesichert. Durch das vorgenannte Wahlrecht der Versicherten sollten sich eigentlich in der Praxis keine Probleme für den Eintritt in eine neue Krankenkasse geben.

Für die Versicherten sind lediglich einige Fristen, wie die vorgenannte Zwei-Wochen-Frist zu beachten – sie müssen aber unabhängig von Vorerkrankung, Alter etc. von jeder gesetzlichen Krankenkasse aufgenommen werden, wenn sie einen diesbezüglichen Antrag stellen, und es besteht sofort ein Anspruch auf den gesamten Leistungskatalog, ohne dass Wartezeiten entgegengehalten werden dürfen. Um zu gewährleisten, dass für Versicherungspflichtige ohne Unterbrechung eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, erfolgt sogar bei fehlender Ausübung des Wahlrechts innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eine Anmeldung des Pflichtversicherten durch die zur Meldung verpflichtete Stelle (z. B. durch den Arbeitgeber).

Für gesetzlich Versicherte ergibt sich daher grundsätzlich keine Unterbrechung der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse, sodass auch der Versicherungsschutz für laufende medizinische Behandlungen durchgängig gewährleistet ist. Bis zur Schließung erfolgt die Erfüllung aller Leistungsansprüche durch die bisherige Krankenkasse – neue Leistungsansprüche werden dann von der neuen gewählten Krankenkasse erfüllt. Für Leistungen, die sich zeitlich über die Schließung der Krankenkasse und den damit begründeten Wechsel in eine neue Krankenkasse erstrecken, erfolgt die Klärung der Leistungserfüllung grundsätzlich zwischen den Krankenkassen. Es empfiehlt sich hier eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der neuen gewählten Krankenkasse und eine frühzeitige Weitergabe aller relevanten Informationen, um eine verzögerungsfreie Leistungsübernahme zu gewährleisten.

Dass in der Praxis durch einige Kassen versucht wurde, gerade ältere und/oder kranke gesetzlich Versicherte nicht aufzunehmen, ist mit den vorgenannten Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Das allgemeine Wahlrecht soll gerade einer derartigen Auswahl durch eine Kasse entgegenwirken und eine Leistungserbringung für alle gesetzlich Versicherten, unabhängig von deren Alter oder Erkrankung, gewährleisten.

Es bleibt zu hoffen, dass diese Probleme, welche in der Praxis im Zusammenhang mit der Schließung der City BKK aufgekommen sind, Konsequenzen nach sich ziehen werden. Denn der Grundsatz des allgemeinen Wahlrechts gibt gesetzlich Versicherten derzeit die Gewissheit, auch im Falle einer Schließung oder Insolvenz der eigenen Krankenkasse weiterhin die notwendige Versorgung und Hilfe zu erhalten. Die Zukunft wird nun zeigen müssen, ob es sich um traurige Einzelfälle handelte, oder ob insbesondere im Falle der Schließung oder Insolvenz weiterer Krankenkassen Versicherte vermehrt mit diesen Problemen belastet werden.

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