Squeeze out erleichtert

Nach zwei jüngst vom Bundestag beschlossenen Gesetzesänderungen wird der Zwangsausschluss von Minderheitsaktionären künftig erleichtert. Zum einen wurde am 26. 5. 2011 eine Änderung des Umwandlungsgesetzes verabschiedet, die am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten wird, voraussichtlich Anfang Juli (die Verabschiedung im Bundesrat soll am 17. 6. 2011 erfolgen). Hintergrund ist die Richtlinie 2009/109/EG vom 16. 9. 2009 (ABl. L 259 vom 2. 10. 2009, S. 14), die verschiedene frühere EU-Richtlinien geändert hat. Die geänderten Bestimmungen betreffen die Verschmelzung und Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften sowie – im Fall grenzüberschreitender Verschmelzungen – auch GmbHs sowie KGaAs. Danach können Unternehmen, die miteinander verschmolzen werden, Minderheitsaktionäre bereits dann herausdrängen, wenn die Obergesellschaft 90% der Anteile hält. Normalerweise braucht ein „Hauptaktionär“ 95% am Kapital, wenn er auf Grundlage des Aktien- oder des Übernahmgesetzes einen „Squeeze-out“ vornimmt. Lediglich für den Sonderfall, dass eine systemrelevante Bank gerettet werden soll, hat der Bundestag in der Finanzkrise ebenfalls eine 90-Prozent-Hürde verabschiedet.

Hintergrund ist, dass Hedgefonds häufig eine „Blockadeposition“ von 5% zuzüglich einer Aktie aufbauen, wenn sich ein Zwangsausschluss abzeichnet. In dem dann enger werdenden Markt spekulieren sie darauf, dass der Börsenkurs ansteigt. Dadurch können sie sich ihre Papiere für eine höhere Barabfindung abkaufen lassen, weil der Marktpreis nach den Vorgaben des BVerfG die Untergrenze dafür bildet. Der Aufbau einer Blockadeposition ist freilich aufwändiger, wenn der dafür erforderliche Anteilsbesitz nicht 5%, sondern mindestens 10% beträgt“.

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Die Richtlinie lässt insoweit den Mitgliedstaaten keine Umsetzungsspielräume. Deutsche Gerichte dürften demnach nicht prüfen, ob eine solche Regelung das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Grundgesetz) verletzt. Unklar ist das Verhältnis zu Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach das Privateigentum ebenfalls Grundrechtsschutz genießt. Sinnvoll dürfte sein, die 90-Prozent-Regel auf weitere Fälle auszuweiten, um das Erpressungspotential von Hedgefonds und anderen Kapitalmarktteilnehmern zu begrenzen. Den Zwangsausschluss von 5% der Anteilseigner hat das BVerfG immerhin gebilligt. Und auch mit 10% besitzt ein Aktionär keine wesentlich größeren Verwaltungsrechte. Die Vermögensansprüche sind durch den Anspruch auf eine angemessene (und in einem Spruchverfahren überprüfbare) Barabfindung gesichert.

Außerdem sieht das Änderungsgesetz eine weitere Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptversammlung vor, die über die Umwandlungsmaßnahme beschließen soll. Die Regelung umfasst die Bereitstellung von Unterlagen zur Unterrichtung der Aktionäre auf elektronischem Wege und die Möglichkeit, auf eine gesonderte Zwischenbilanz zu verzichten. Neue Einsparmöglichkeiten birgt die Regelung, Prüfungen nach dem UmwG und dem AktG durch dieselben Sachverständigen durchführen zu lassen.

Insgesamt sind die Änderungen als eine Stärkung der Handlungsfähigkeit insbesondere von Konzernobergesellschaften zu werten, wobei der weitere Ausbau des Grundsatzes „Dulde & liquidiere!“ beim Aktionärsschutz zu begrüßen ist.

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