Patentschutz in Europa

RA Klaus-Heiner Lehne, MdEP, Brüssel

Ein Langzeitprojekt scheint langsam in die Zielgerade zu kommen. Die Kommission hat überarbeitete Vorschläge zum einheitlichen Patentschutz in Europa vorgelegt. Damit nähert sich das Prestigeprojekt für den Innovationsstandort Europa seiner endgültigen Kontur. Nachdem Italien und Spanien dauerhaft auf der Bremse gestanden hatten, forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, den Weg der so genannten Verstärkten Zusammenarbeit einzuschlagen. Mit diesem Verfahren kann eine Allianz der Willigen ein Gesetzgebungsverfahren durchführen, ohne auf alle 27 Mitgliedstaaten warten zu müssen. Das ist dann wichtig, wenn aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses im Rat jeder einzelne Mitgliedstaat ein Veto-Recht hat und die Rechtsentwicklung im Binnenmarkt stoppen kann.

Zum angestrebten einheitlichen Patentschutz in der Union sind drei Gesetzgebungsverfahren nötig, nämlich eine Verordnung zur einheitlichen Schutzwirkung in der EU, eine Verordnung über die Übersetzungsregeln der Patente und schließlich ein Abkommen über ein einheitliches Gerichtsverfahren. Alle drei Verfahren sollen zwischen Parlament und Ministerrat in einem Paket verhandelt werden.

Bisher gibt es das so genannte Europäische Patent. Es nennt sich zwar „europäisch“, hat aber mit der EU nichts zu tun, sondern ist am Ende nichts anderes als ein nationales Patent. Für einen einheitlichen Schutz in der EU bräuchte man also 27 Europäische Patente. Das Europäische Patent hat sich in der Praxis sehr bewährt, stößt aber mit seiner territorial beschränkten Schutzwirkung an seine Grenzen.

Vor diesem Hintergrund ist die Konstruktion des zukünftigen EU-Patentschutzes im Grundsatz recht einfach. Die Union bedient sich des bewährten Europäischen Patentes und dehnt seine Wirkung auf die EU-Mitgliedstaaten aus. Damit das Patent in der EU verstanden werden kann, wird es in einer der drei für Patente relevanten Sprachen – nämlich Deutsch, Englisch, Französisch – erteilt, wobei es immer eine (unverbindliche) englische Übersetzung geben muss. Zusätzlich kann – muss nicht – eine Übersetzung in einer weitere EU-Amtssprache erstellt werden. Da das Patent nicht nur einheitlich erteilt werden, sondern auch dauerhaft seine Wirkung einheitlich entfalten soll, bilden die Mitgliedstaaten untereinander eine eigene Patent-Gerichtsstruktur. Urteile von ausgewählten nationalen Gerichten sollen dann in allen  Mitgliedstaaten anerkannt werden.

In Deutschland wäre z. B. Düsseldorf ein solches „Patent-Gericht“. Es bearbeitet in Europa die mit Abstand meisten Patentverletzungsverfahren, genießt internationalen Ruf und wird daher auch von vielen ausländischen Parteien zur Entscheidung ihrer Fälle aufgesucht.

Hinter dieser einfachen Struktur stehen verschiedene rechtliche Fragen, die noch gelöst werden müssen – aber auch können. Wenn sich Rat und Europäisches Parlament auf eine zügige Zusammenarbeit im Gesetzgebungsverfahren einigen können, könnte noch in diesem Jahr das Maßnahmenpaket zumindest schon einmal politisch festgezurrt werden.

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