Abgrenzung zwischen Betriebsübergang und Betriebsstilllegung

RA/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Ein Szenario, das sich so oder ähnlich täglich in deutschen – insbesondere konzernangehörigen – Unternehmen abspielt: Aus strategischen, finanziellen, steuerlichen oder anderen Gründen trifft ein Unternehmen (oder dessen Konzernspitze) die Entscheidung, seine Aktivitäten oder Teile davon zukünftig von einem anderen Standort aus zu erbringen. Das operative Geschäft wird am ursprünglichen Standort beendet und an einem neuen Standort wieder aufgenommen. Ist dies mit der Übertragung der wesentlichen materiellen und immateriellen Produktionsmittel vom ursprünglichen Unternehmen/Arbeitgeber auf ein anderes (ggf. konzernangehöriges) Unternehmen verbunden, so stellt dies in aller Regel einen Betriebsübergang dar.

An diesem Umstand ändert sich auch dadurch nichts, dass die Verlagerung der geschäftlichen Aktivitäten ins grenznahe Ausland erfolgt. Dies hat jedenfalls das BAG in seinem Urteil vom 26. 5. 2011 (8 AZR 37/10,  DB 2011 S. 20 [Meldung]) klargestellt. Diese Entscheidung, von der bislang lediglich eine Pressemitteilung, nicht jedoch der Volltext vorliegt, beruht auf folgendem Sachverhalt:

Ein in Südbaden ansässiges Unternehmen hat mit Wirkung zum 1. 1. 2009 einen Betriebsteil in die Schweiz verlegt. Die Verbringung der wesentlichen materiellen und immateriellen Produktionsmittel zu einem weniger als 60 km entfernten neuen Standort in der Schweiz erfolgte dergestalt, dass der betroffene Betriebsteil auf ein Schweizer Unternehmen übertragen wurde. Ob es sich bei diesem Unternehmen um eine konzernangehörige Gesellschaft oder um ein konzernfremdes Drittunternehmen handelt, kann der Pressemitteilung des BAG nicht entnommen werden.

Das übertragende deutsche Unternehmen hat gegenüber dem klagenden Arbeitnehmer, einem Vertriebsingenieur, zwei Kündigungen wegen einer Betriebsstilllegung ausgesprochen. Der Arbeitnehmer lehnte ein Angebot des Schweizer Unternehmens zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags ab. Vielmehr erhob er gegen das übertragende deutsche Unternehmen Kündigungsschutzklage.

Das BAG stellte nunmehr fest, die Frage, ob ein Betriebsübergang erfolge, sei nach § 613a BGB zu beurteilen, sofern für den betroffenen Arbeitsvertrag deutsches Recht maßgeblich sei. Dies gelte auch dann, wenn ein Betriebsteil in die Schweiz verlagert werde.

Im Übrigen könne sich der deutsche Arbeitgeber nicht auf eine Betriebsstilllegung berufen, da ein Betriebsteil auf das Schweizer Unternehmen übertragen worden sei. Dies stelle einen nach deutschem Recht zu beurteilenden Betriebsübergang dar, der eine Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigungen durch dringende betriebliche Gründe ausschließe.

Entscheidung enthält in zweierlei Hinsicht Klarstellungen

Zum einen wird – im vorliegenden Fall auch auf grenzüberschreitende Sachverhalte bezogen – bestätigt, dass sich Betriebsübergang und Betriebsstilllegung grundsätzlich wechselseitig ausschließen. So kommt es für die Frage, ob eine auf einer Betriebsstilllegung basierende betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Kündigung an. Konkret: Liegt zu diesem Zeitpunkt eine endgültige und dauerhafte Stilllegungsabsicht auf Seiten des Arbeitgebers vor?.

Zum anderen verdeutlicht das Urteil des BAG Folgendes: Ob § 613a BGB überhaupt für die rechtliche Beurteilung relevant ist, hängt von dem für das betroffene Arbeitsverhältnis maßgeblichen Vertragsstatut ab, d. h. davon, welchem Recht der betroffene Arbeitsvertrag unterliegt. Richtet sich – wie in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall – der betroffene Arbeitsvertrag nach deutschem Recht, so kommt § 613a BGB selbst bei einer Betriebsverlegung ins Ausland zur Anwendung.

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