Neben den vielbeachteten kürzlichen Entscheidungen des BGH zu Auslegungsfragen hinsichtlich Patronatserklärungen, zum einen zu Kündigungsmöglichkeiten in der Krise der Tochtergesellschaft (BGH-Urteil vom 20. 9. 2010 – II ZR 296/08, DB 2010 S. 2381) und zum anderen zur Geeignetheit von Patronatserklärungen zur Abwendung der Insolvenzreife der Tochtergesellschaft (vom 19. 5. 2011 – XI ZR 9/10) haben sich auch einige Obergerichte mit Themen rund um die Patronatserklärung befasst. Die Gerichte füllen dabei eine Lücke, die mangels gesetzlicher Regelung der Patronatserklärung gerade in Zeiten der Krise deutlich zu Tage trat. Das OLG Düsseldorf befasste sich in seinem Urteil vom 28. 12. 2010 (I 16 U 28/09, DB 2011 S. 106) sowohl mit der Wirksamkeit von Patronatserklärungen als auch mit Fragen zur Haftung und zum Haftungsumfang des Patrons im Fall der Insolvenz der begünstigten Tochtergesellschaft.
Wie auch das OLG Düsseldorf zusammenfasst, werden unter Patronatserklärungen solche Erklärungen verstanden, in denen eine Muttergesellschaft zu Gunsten der Tochter bzw. eines externen Gläubigers der beherrschten Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft ein bestimmtes Verhalten in Aussicht stellt oder zusagt. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine sogenannte „externe“ Patronatserklärung, die gegenüber der Kreditgeberin der Tochtergesellschaft und nicht gegenüber der Beteiligungsgesellschaft selbst (dann interne Patronatserklärung) abgegeben worden war. Die Patronin hatte sich bereit erklärt, „zusätzlichen Finanzierungsbedarf der [Tochtergesellschaft] im gewöhnlichen Geschäftsverkehr durch weitere nachrangige Darlehen […] zu decken“.
Obwohl die Patronin die Verbindlichkeit der Patronatserklärung in Frage gestellt hatte, bejahte das OLG Düsseldorf die Verbindlichkeit der Erklärung und stufte die Patronatserklärung also als sogenannte „harte“ Patronatserklärung ein. Die als „Letter of Comfort“ bezeichnete Erklärung sei zur Erlangung der Kreditwürdigkeit der Tochter gegeben worden und die Kreditgewährung hing ausdrücklich und unter Wissen der Patronin unter anderem von dieser Zusage ab.
Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass das Fehlen eines entsprechenden Vermerks in den Bilanzen der Patronin der Auslegung des Letters of Comfort als harte Patronatserklärung nicht entgegenstehe. Denn die Patronin könne sich ihrer zivilrechtlichen Haftung aus der Patronatserklärung nicht durch Unterlassen des Bilanzvermerks entziehen.
Hinsichtlich der Wirksamkeit der Patronatserklärung stellte das OLG Düsseldorf fest, dass eine Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB nicht gegeben sei. Auch wenn die Patronatserklärung nicht die oft typischerweise verwendeten Formulierungen im Hinblick auf eine Beschränkung auf bestimmte Forderungen enthalte, so führe das nicht zur Sittenwidrigkeit. Eine Patronatserklärung könne auch eine unbeschränkte Ausstattungsverpflichtung enthalten, ohne sittenwidrig zu sein. Dies gelte jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Patronin im gleichen Segment wie die Tochtergesellschaft tätig sei, über eine eigene Rechtsabteilung verfüge und sich in erheblichem Maße im Wirtschaftsleben betätige. Man könne also nicht davon ausgehen, dass sie mit dem Instrument der Patronatserklärung nicht vertraut gewesen sei und hier dem Irrtum unterlegen wäre, es handele sich um ein ungefährliches Sicherungsmittel.
Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass die Patronin ihre Verpflichtung aus der Patronatserklärung, den zusätzlichen Finanzbedarf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu decken, schuldhaft verletzt habe und die Tochtergesellschaft deshalb Insolvenz anmelden musste.
Daran würde auch die Tatsache, dass die Patronin keine besondere schriftliche Aufforderung zum Nachschuss von Finanzmitteln erhalten habe, nichts ändern. Denn ein solches Erfordernis sei in der Patronatserklärung nicht statuiert gewesen. Ferner habe die Patronin eine beherrschende Stellung ausgeübt. Insofern sei sie über die Situation bei der Tochtergesellschaft informiert gewesen. Über den Fall, dass eine Aufforderung in der Vereinbarung vorgesehen wurde, musste das OLG nicht entscheiden. Hier wird aber wohl etwas anderes gelten müssen. Insofern ist es angeraten, ein solches Erfordernis schriftlich zu fixieren, um zu verhindern, dass eine Patronin, die evtl. nicht über alle Einzelheiten der Finanzlage der begünstigten Gesellschaft informiert ist, in Gefahr gerät, sich schadensersatzpflichtig zu machen, ohne genaue Informationen über den Eintritt ihrer Einstandspflicht zu haben.
Laut OLG Düsseldorf übernimmt die Patronin durch eine harte Patronatserklärung gegenüber dem Gläubiger der Tochtergesellschaft die vertragliche Verpflichtung, die Tochtergesellschaft mit ausreichender Liquidität auszustatten und damit die freiwillige Erfüllung oder zwangsweise Durchsetzung der durch die Patronatserklärung gesicherten Forderung des Gläubigers gegen die Tochtergesellschaft zu ermöglichen. Kommt die Patronin dieser Verpflichtung nicht nach, so schulde sie als Rechtsfolge Schadensersatz wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung. Mit Zahlungsunfähigkeit des patronierten Unternehmens wandle sich der vertragliche Ausstattungsanspruch in einen Direktleistungsanspruch um und der Gläubiger könne sofort Schadensersatz in voller Höhe verlangen, hier insbesondere den nicht getilgten Kapitalbetrag, Zinsen und Provisionen. Eine erfolglose Zwangsvollstreckung gegen das patronierte Unternehmen sei für die Haftung der Patronin nicht erforderlich, denn der Sinn einer harten Patronatserklärung läge auch gerade darin, keine Verzögerungen der planmäßigen Rückführung eines Kredits auftreten zu lassen. Insofern habe die Patronin den Zustand herzustellen, der bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Ausstattungsverpflichtung bestünde.
Das teilweise sehr detailreiche Urteil des OLG Düsseldorf verdeutlicht in anschaulicher Weise die Notwendigkeit, bei der Formulierung von Patronatserklärungen äußerste Sorgfalt anzulegen und diese detailliert und überlegt auszugestalten. Unüberlegte oder ungenaue Formulierungen können für den Patron/die Patronin drastische und ggf. unbeabsichtigte Haftungsfolgen nach sich ziehen. Angesichts der immer größer werdenden Anzahl von Urteilen zu Teilaspekten der Patronatserklärungen ist es nunmehr möglich geworden, diese detailliert und weitgehend rechtssicher zu formulieren, obwohl eine gesetzliche Regelung nach wie vor fehlt und wünschenswert wäre.