Mit Beschluss des Zweiten Senats (BGH, Beschluss vom 28. 6. 2011 – II ZB 2/10, DB0425973) hat der BGH seine zuletzt vertretene Auffassung wiederholt und unter Berufung auf eine vorangegangene Entscheidung erneut festgestellt, dass es bei der Bemessung einer Barabfindung für außenstehende Aktionäre auf den durchschnittlichen Börsenkurs innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor der Bekanntmachung der jeweiligen Strukturmaßnahme ankommt.
Bei dem Zweiten Senat des BGH waren ursprünglich insgesamt drei Vorlageverfahren anhängig, in denen die Beschwerdegerichte abweichend von einer älteren Senatsentscheidung (BGH-Beschluss vom 12. 3. 2001 – II ZB 15/00 – DAT/ALTANA, DB 2001 S. 969) bei der Bemessung der Barabfindung nicht auf einen Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung, sondern auf einen Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme abstellten.
In dem Sachverhalt des vorangegangenen Vorlageverfahrens (BGH-Beschluss vom 19. 7. 2010 – II ZB 18/09 – STOLLWERCK, DB 2010 S. 1693), in dem der Zweite Senat erstmals und abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung auf den Zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme abstellte, ging es um ein sogenanntes Squeeze-Out Verfahren. Nach § 327a AktG kann die Hauptversammlung auf Verlangen eines Hauptaktionärs, dem mindestens 95% des Kapitals der Gesellschaft gehören, beschließen, dass die Aktien der übrigen Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär übertragen werden. Den Minderheitsaktionären muss dabei eine angemessene Barabfindung gewährt werden, die sich bei börsennotierten Unternehmen nach dem maßgeblichen Börsenkurs in dem jeweiligen Referenzzeitraum richtet.
Der aktuelle Beschluss nimmt nun Bezug auf die vorgenannte STOLLWERCK-Entscheidung, obwohl ihm ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. In dem vorliegenden Fall ging es unter anderem um die Bemessung der Barabfindung eines Aktionärs bei einem bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. § 305 Abs. 1 AktG sieht vor, dass neben der Ausgleichsverpflichtung nach § 304 AktG ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung enthalten muss, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine angemessene Abfindung zu erwerben. Zudem ging es um die Höhe des Pflichtangebots, das nach Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 25. 11. 2002 – II ZR 133/01 – MACROTON, DB 2003 S. 544) an die Aktionäre nach Widerruf der Zulassung der Aktien am Amtlichen Markt der Wertpapierbörse (sogenanntes Delisting) abgegeben werden muss. Ein solches Pflichtangebot, bei dem der Kaufpreis dem Anteilswert entsprechen muss, ist nach Rechtsprechung des Senats erforderlich, da nur so ein adäquater Schutz der Minderheitsaktionäre bei einem Delisting gewährleistet wird.
Der Zweite Senat hat in seinem Beschluss nun auf seine STOLLWERCK-Entscheidung aus dem Vorjahr verwiesen, wonach sich der der angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie grundsätzlich nach dem nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurs innerhalb eines dreimonatigen Referenzzeitraums vor Bekanntmachung der Strukturmaßnahme ergibt. Nach Auffassung des BGH ist trotz unterschiedlicher Tatbestände hier die gleiche Rechtsfrage betroffen, da entsprechend den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften immer auf die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen ist. Der STOLLWERCK-Entscheidung folgend bedeutet das aber nicht, dass für die Wertfeststellung auch nur auf diesen Stichtag abzustellen ist. Vielmehr ist demnach zwischen dem Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung beziehen muss, und dem Zeitpunkt oder Zeitraum, aus dem die Daten für die Wertermittlung gewonnen werden, zu unterscheiden.
Der Umwandlungsplan muss folgenden Mindestinhalt aufweisen – Name Firma – Sitz und Rechtsform vor und nach der Umwandlung – Neue Statuten – Zahl Art und Hohe der Anteile welche die Anteilsinhaber innen nach der Umwandlung erhalten oder – sofern die neue Rechtsform kein Anteilskapital kennt – Angaben uber die Mitgliedschaft der Gesellschafter innen nach der Umwandlung Umwandlungsbericht Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss einen schriftlichen Bericht uber die Umwandlung erstellen. Ausgenommen ist die Einhaltung der Sacheinlagevorschriften sowie der Vorschriften uber die Anzahl Grunder FusG 57 II – Neue Statuten – Umtauschverhaltnis fur Anteile beziehungsweise die Mitgliedschaft der Gesellschafter innen aus der Umwandlung – Gegebenenfalls die Nachschusspflicht andere personliche Leistungspflichten und die personliche Haftung die sich fur die Gesellschafter innen aus der Umwandlung ergeben – Pflichten die den Gesellschafter innen in der neuen Rechtsform auferlegt werden konnen Prufungsbericht Die Gesellschaft muss – den Umwandlungsplan – den Ulmwandlungsbericht – und die der Umwandlung zu Grunde liegende Bilanz von einem einer besonders befahigten Revisor in prufen lassen. Insbesondere muss er prufen ob die Rechtsstellung der Gesellschafter innen nach der Umwandlung gewahrt bleibt.