„Genehmigungsjungle“ bei der Onshore-Windkraft

RA Christian Marthol, Partner bei Rödl & Partner, Nürnberg

Am 8. 7. wurde die Energiewende in Form des Gesetzespakets zum Umbau der deutschen Energiewirtschaft verabschiedet. Insbesondere durch die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist die weitere Förderung von Erneuerbaren Energien vorerst gesichert. Eines der maßgebenden Instrumente zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele ist dabei die Windenergie im Binnenland. Neben der Politik, die eindeutig „mehr Wind will“ – erkennen vor allem auch Kommunen und private Investoren zunehmend die wirtschaftliche Attraktivität von Windprojekten. In der allgemeinen Euphorie wird die Frage nach den planungs- und genehmigungsrechtlichen Anforderungen gern hinten angestellt.

Möglichkeiten im Rahmen von Raumordnung und Bauleitplanung

In rechtlicher Hinsicht ist die Planungsebene von der Genehmigungsebene zu trennen. Im Rahmen des Planaufstellungsprozesses können die jeweils zuständigen Behörden auf der Ebene der Raumordnung, der Regionalplanung, und daraus entwickelt auf der Ebene der Bauleitplanung, aktiv werden und Windenergiestandorte ausweisen. Will eine kommunale Gebietskörperschaft das Interesse von Investoren auf einen gemeindlichen Standort lenken oder selbst Windkraftanlagen errichten, kann sie also selbst mit ihren eigenen planerischen Möglichkeiten den Weg dafür ebnen.

Planungsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Auf planerischer Ebene werden sog. Ziele und Grundsätze festgesetzt, wobei lediglich die Ziele verbindliche Vorgaben für öffentliche Stellen in Form von abschließend abgewogenen Festlegungen sind (§§ 4, 8 Abs. 6 ROG i. V. mit dem jeweiligem Landesplanungsgesetz). Dem Plangeber stehen auf Ebene der Raumordnung Festlegungsmöglichkeiten in Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten, Eignungsgebieten oder Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten zur Verfügung (§ 8 ROG).

Allerdings haben nicht alle Bundesländer die vorgenannten Ausweisungsmöglichkeiten in ihr Landesrecht übernommen. So existieren z. B. in Bayern keine Eignungsgebiete (vgl. Art. 11 BayLPlG). Ferner sind nicht sämtliche Festsetzungsmöglichkeiten geeignet, ein Gebiet festzulegen, in dem Windenergieanlagen zulässig sind und durch die zugleich eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 BauGB im restlichen Plangebiet erreicht werden kann. Dies ist aber in der Praxis erforderlich, um den oftmals befürchteten Wildwuchs von Windkraftanlagen im Griff zu behalten. Hier steckt der Teufel im Detail, vor allem in der komplexen einschlägigen Rechtsprechung.

Eine steuernde Einflussnahme auf die Errichtung von Windenergieanlagen kann ferner auch auf örtlicher Ebene, im Rahmen der Bauleitplanung (§§ 5, 8 BauGB) erreicht werden, wobei auch hier das BVerwG ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ fordert. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, sind die getroffenen Festsetzung unwirksam, was in der Praxis aufgrund der wenig konkreten bzw. schwer umsetzbaren Vorgaben hierzu, nicht selten der Fall ist.

In planerischer Hinsicht ist also der Spagat zwischen den vom jeweiligen Landesgesetzgeber geschaffenen Möglichkeiten, der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der kommunalen Bauleitplanung zu meistern. Vor diesem Hintergrund verwundert es wenig, dass das Bundesland Nordrhein-Westfahlen nunmehr am 11. 7. 2011 eine konkrete und verbindliche „Anleitung“ für Behörden in Form des Windenergie-Erlasses veröffentlichte, welche „die planerischen Möglichkeiten“ aufweist und „Hilfestellung zur rechtmäßigen Einzelfallprüfung“ geben soll. Hieran wird erneut deutlich, wieviel Unsicherheit sowohl bezüglich der planerischen Möglichkeiten als auch hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens noch vorhanden ist.

Genehmigungsrechtliche Anforderungen

Die Genehmigung für Windenergieanlagen ergeht in der Regel auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes, wobei in den meisten Fällen das vereinfachte Genehmigungsverfahren Anwendung findet (vgl. § 19 BImSchG). Der Vorteil im vereinfachten Verfahren liegt insbesondere darin, dass grundsätzlich keine bzw. nur eine eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist.

Bedarf das geplante Vorhaben hingegen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, ist das förmliche Genehmigungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Hier gilt es ein Gespür für das konkrete Projekt zu entwickelt, oftmals ist das förmliche Verfahren ganz bewusst zu wählen, da Transparenz ggf. die erforderliche Akzeptanz in der Bevölkerung schaffen kann. Trotz der im Bundesimmissionschutzgesetz verankerten Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) darf nicht verkannt werden, dass es in materieller Hinsicht bei einer vollständigen Prüfung verbleibt. Weder die  naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen der Naturschutzgesetze noch das einfache Baurecht bleiben außen vor – die jeweiligen Fachbehörden sind stets zu beteiligen.

Fazit

Die breite Palette an Planungs- und Genehmigungsaspekten zeigt, dass die bestehenden Gesetze trotz Novellierungen weiterer Vereinfachung bedürfen und nach wie vor noch nicht auf Windenergieanlagen als „Standardprodukt“ ausgelegt sind. Der erste Schritt wurde im Rahmen des erlassenen Gesetzespakets gemacht – weitere müssen folgen.

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