Ohne Geld keine Vergabe

RA Holger Schröder, Rödl & Partner, Nürnberg

Fehlende Haushaltsmittel können einen schwerwiegenden Grund darstellen, ein Vergabeverfahren rechtmäßig aufzuheben. Dies entschied vor kurzem das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 8. 6. 2011 (Az.: Verg 55/10). Nach Auffassung des nordrhein-westfälischen Vergabesenates ist es allein Sache des öffentlichen Auftraggebers, ob und in welchem Umfang Haushaltsmittel für ein Beschaffungsprojekt bereit gestellt werden, wenn sich im Verlaufe eines Vergabeverfahrens abzeichnet, dass die ursprünglich bereitgestellten Haushaltsmittel nicht ausreichen.

Eine Reklamation fehlender Haushaltsmittel als zulässiger Aufhebungsgrund ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Vergabestelle den Kostenbedarf nicht mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt hat. So kann z. B. allein aus dem Umstand, dass die im Rahmen einer Ausschreibung eingereichten Angebote die Haushaltsansätze „sprengen“, nicht auf eine fehlerhafte Kostenschätzung geschlossen werden. Soweit und solange keine greifbaren Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kostenschätzung des öffentlichen Auftraggebers bestehen, rechtfertigt dies für sich allein genommen auch nicht, vom öffentlichen Auftraggeber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens eine detaillierte Begründung der Kostenschätzung zu verlangen, so die Düsseldorfer Richter.

Solche Anhaltspunkte fehlen z. B. wenn der öffentliche Auftraggeber vor Beginn des Vergabeverfahrens eine Kostenschätzung in Auftrag gegeben hat und anhand der dort genannten Zahlen Haushaltsmittel eingestellt und sodann das Vergabeverfahren begonnen hat. Eine solche Berechnung sei nach Meinung des OLG Düsseldorf nur auf seine Vertretbarkeit hin zu überprüfen. Hierbei ist u. a. zu würdigen, ob für das beabsichtigte Vergabeverfahren auf Vergleichszahlen zurückgegriffen werden kann oder nicht.

Die Entscheidung der Düsseldorfer Richter verdeutlicht einmal mehr, dass die Aufhebung bzw. Einstellung eines bereits begonnenen Vergabeverfahrens aus Sachgründen möglich ist. Ein solcher Sachgrund kann etwa vorliegen, wenn die ursprünglich bereitgestellten öffentlichen Gelder nicht ausreichen. Kein öffentlicher Auftraggeber wird letztlich gezwungen, eine nicht zu finanzierende Beschaffung zu verwirklichen. Entscheidend bleibt in diesem Zusammenhang aber stets, ob die Kostenschätzung bzw. die Ermittlung des Kostenbedarfs ordnungsgemäß war oder nicht, und nicht lediglich eine „Scheinaufhebung“ angestrebt wird. Letztere ist vergaberechtlich unzulässig, mit der Folge, dass einem Bieter z. B. Ersatzansprüche wegen negativen Schadens im Einzelfall zustehen können.

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