Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH ist nicht ausgeschlossen, dass Dritte Zugang zu Kronzeugenanträgen haben, die (vermeintliche) Kartellanten bei nationalen Kartellbehörden eingereicht haben (EuGH-Urteil vom 14. 6. 2011 – Rs. C-360/09 – Pfleiderer, DB0423438). Nach Ansicht des EuGH stehen einem solchen Zugang europarechtliche Gründe nicht generell entgegen. Vielmehr ist es Sache der nationalen Gerichte, im Einzelfall und auf Grundlage des nationalen Rechts zu entscheiden, ob einem Dritten Zugang zu Kronzeugenanträgen zu gewähren ist.
Unternehmen, die aufgrund von kartellrechtswidrigem Verhalten das Stellen eines Kronzeugenantrags in einem Mitgliedsstaat der EU in Betracht ziehen, müssen bei ihrer Abwägung berücksichtigen, dass der Kronzeugenantrag einem zukünftigen Kläger in einem Schadensersatzprozess insbesondere bei der Berechnung der Schadenshöhe helfen könnte. Die ohnehin komplexe Entscheidung für oder wider das Stellen eines Kronzeugenantrages wird durch das Pfleiderer-Urteil weiter kompliziert. Das Urteil ist daher von enormer praktischer Bedeutung.
Kritisch ist zu bewerten, dass das Urteil zu einer Zersplitterung der Rechtslage innerhalb der Europäischen Union führen könnte, wenn einige Mitgliedsstaaten Zugang zu Kronzeugenanträgen gewähren, andere jedoch nicht. Dementsprechend haben das Bundeskartellamt und die Europäische Kommission im Anschluss an das Urteil eine gesetzliche Klärung der Frage gefordert, zuletzt wurde dies vom Wettbewerbskommissar Almunia bei einer internationalen Kartellrechtskonferenz in Florenz am 16. 9. 2011 gefordert.
Dem Pfleiderer-Urteil lag eine Vorlagefrage des LG Bonn zugrunde. Das Landgericht hatte zu entscheiden, ob Pfleiderer Zugang zu Kronzeugenanträgen haben könnte, welche beim Bundeskartellamt eingereicht worden waren. Die Frage ist, ob ein solcher Zugang nicht die Effektivität der Kronzeugenregelung mindern und damit die Kartellbekämpfung, welche weitgehend auf der Kronzeugenregelung beruht, erschweren würde. Die Kartellbehörden stehen aus diesem Grund einem Zugangsrecht generell sehr kritisch gegenüber. Auf der anderen Seite besteht europarechtlich ein Anspruch auf Ersatz des durch ein Kartell verursachten Schadens. Das LG legte daher die Frage vor, ob die Bestimmungen des europäischen Kartellrechts dahingehend auszulegen seien, dass Kartellopfern Zugang zu Kronzeugenanträgen gewährt werden kann.
Im Moment betrifft das Pfleiderer-Urteil nur Kronzeugenanträge, die bei nationalen Wettbewerbsbehörden eingereicht wurden. Kronzeugenanträge bei der Europäischen Kommission werden von dem Urteil nicht erfasst. Im Ergebnis kann das Pfleiderer-Urteil dazu führen, dass Kartellanten fürchten müssen, dass ihre Kronzeugenanträge von Klägern in Schadensersatzprozessen gegen sie benutzt werden können. Ob und in welchen Mitgliedsstaaten dies der Fall sein wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Das Urteil des LG Bonn im Ausgangsverfahren liegt noch nicht vor.
Ein französisches Gericht hat kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall der französischen Kartellbehörden aufgegeben, Dokumente aus dem behördlichen Kartellverfahren herauszugeben (Tribunal de Commerce de Paris, Urteil vom 24. 8. 2011). Ein englisches Gericht hat ein ähnlich gelagertes Verfahren ausgesetzt und eine Stellungnahme der europäischen Kommission angefordert (IHC 123/11 National Grid Electricity Transmissions Plc v ABB Limited & Ors.) Es ist zu hoffen, dass diese Rechtsunsicherheit schnell durch klare gesetzliche Vorgaben behoben wird.