Derzeit ist das Thema „Compliance“ in aller Munde – und viele Unternehmen sind verunsichert, welche Geschäftsgepflogenheiten, die sich in der Vergangenheit etabliert haben, möglicherweise „non-compliant“ und sogar strafrechtlich relevant sein können. Unsicherheiten ergeben sich dabei auch hinsichtlich der Hospitality-Angebote, die viele Unternehmen gerne nutzen, so z. B. Einladungen zu Sport- und Kulturveranstaltungen. Bei diesen Veranstaltungen ist davon auszugehen, dass es sich um reine Unterhaltungsveranstaltungen ohne fachlichen Bestandteil handelt.
Oftmals nutzen Unternehmen die ihnen zur Verfügung stehenden Hospitality-Angebote auch, um Amtsträger einzuladen. Der Begriff des Amtsträgers ist für das Strafrecht im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB definiert als Beamter oder Richter oder Person, die „in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht“ oder „sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen“. Soweit das StGB in einzelnen Straftatbeständen, die insbesondere im Bereich der Korruptionsprävention zur Anwendung kommen können, auf den Amtsträger verweist (Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung, Bestechlichkeit und Bestechung), findet die vorgenannte Definition unmittelbar Anwendung.
Jedoch müssen derartige Einladungen gegenüber Amtsträgern nicht zwangsläufig den Vorwurf einer strafrechtlich relevanten Handlung und die damit in Betracht kommenden Konsequenzen (Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Rufschaden für das Unternehmen, aber auch die jeweilige Behörde) mit sich ziehen, wenn einige grundlegende Aspekte beachtet werden. So sollten Einladungen niemals an die Privatadresse des Einzuladenden adressiert werden, sondern immer an die berufliche Adresse, also an die Adresse der jeweiligen Behörde. Einladungen sollten detailliert Art und Umfang darlegen, d. h. die jeweilige Veranstaltung inkl. Dauer und möglichem Rahmenprogramm benennen. Je transparenter eine Einladung dabei ausgestaltet wird, desto vorteilhafter ist dies bei einer möglichen nachträglichen Prüfung für alle Beteiligten.
Weiterhin sollten Einladungen nur unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die Dienstbehörde erfolgen. Das einladende Unternehmen sollte sich diese Genehmigung in schriftlicher Form übermitteln lassen. Schließlich sollte die Einladung von Familienangehörigen des Amtsträgers auf Ausnahmen beschränkt bleiben, die eine zusätzliche Einladung von Familienangehörigen unumgänglich machen, so z. B. bei Veranstaltungen mit Tanz.
Soweit besondere Berührungspunkte (z. B. ein enger zeitlicher Zusammenhang mit positiven Entscheidungen der spezifischen Behörde) zwischen dem einladenden Unternehmen und dem spezifischen Amtsträger bzw. der Behörde bestehen, sollte die Einladung sehr sorgfältig geprüft werden, um nicht den Vorwurf der Gewährung eines Vorteils für den Amtsträger zu erwecken. Im Zweifel sollte von diesbezüglichen Einladungen Abstand genommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein besonderer Grund für die Einladung (z. B. ein Repräsentationszweck) ersichtlich ist. Soweit im Verlauf der jeweiligen Einladungen Geschenke verteilt werden, sollte dies ebenfalls in der Einladung transparent benannt bzw. soweit möglich vermieden werden. Gleiches gilt für die Übernahme von Spesen wie Reisekosten oder Übernachtungskosten.
Unternehmen sollten sich darüber im Klaren sein, dass es sich bei jeder Einladung letztlich um einen Einzelfall handelt, der ggfs. durch eine geringfügige Abweichung zu früheren Einladungen strafrechtliche Relevanz hervorrufen kann. Es empfiehlt sich daher, bei allen Hospitality-Einladungen eine bereits bestehende bzw. noch zu gründende Compliance Abteilung bzw. einen Compliance Officer einzubinden. Vorgenannte Aspekte können grundsätzlich dazu führen, das Risiko für das einladende Unternehmen deutlich zu minimieren und auch, die Freigabe durch die Compliance Abteilungen zu beschleunigen.