Die Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2009 in der Rs. Klarenberg ./. Ferrotron (Urteil vom 12. 2. 2009 – C-466/07, DB 2009 S. 517) ist in der juristischen Literatur u. a. als „Paukenschlag“ bezeichnet worden. Dieser Entscheidung lag ein Vorabentscheidungsersuchen des LAG Düsseldorf zugrunde. Der EuGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Wegfall der organisatorischen Einheit beim Betriebserwerber von vornherein einem Betriebsteilübergang i. S. der RL 2001/23/EG entgegensteht. Kernaussage der Entscheidung des EuGH ist, dass die Bejahung eines Betriebsübergangs auch dann geboten und möglich ist, wenn die organisatorische Einheit im Zuge der Übernahme der Produktionsfaktoren nicht bewahrt bleibt.
Dieses Urteil des EuGH sorgte deshalb für großes Aufsehen, weil es bis dato der Rechtsprechung des BAG entsprach, dass ein Betrieb oder Betriebsteil nur dann übergeht, wenn er beim Erwerber als Betrieb oder organisatorisch selbstständiger Betriebsteil fortgeführt wird. Kam es hingegen beim Erwerber zu einer Eingliederung der wirtschaftlichen Einheit in die dort bestehenden Organisationsstrukturen, so war bisher davon auszugehen, dass kein Betriebsübergang stattfand.
Das BAG stellt nun in seinem Urteil vom 13. 10. 2011 – 8 AZR 455/10 (DB0459744) klar, dass Voraussetzung für einen Betriebsteilübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist, dass die vom Erwerber übernommene Einheit bereits beim Betriebsveräußerer die Qualität eines Betriebsteils gehabt hat. Es müsse demnach eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit vorgelegen haben. Dies sei der Fall, wenn es sich um eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Betriebsmitteln zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck gehandelt hat, die hinreichend strukturiert und selbstständig gewesen ist. Es sei in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die vom Veräußerer übertragenen Betriebsmittel bei ihm eine einsatzbereite Gesamtheit dargestellt haben, welche als solche dazu ausgereicht hat, die für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens charakteristischen (Dienst-)Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel oder anderer Unternehmensteile erbringen zu können. Die zitierte Entscheidung des BAG, von der derzeit nur eine Pressemitteilung vorliegt, nicht jedoch der Volltext, beruht auf folgendem Sachverhalt:
Die ET-GmbH, ein auf dem Gebiet „industrielle Automatisierung“ und „Mess- und Regeltechnik“ tätiges Unternehmen, beschäftigte den Kläger als Leiter einer Abteilung, deren Arbeitsschwerpunkt die Mess- und Regeltechnik war. Diese Abteilung gliederte sich in drei Gruppen, von denen eine ebenfalls vom Kläger geleitet wurde. Ende 2005 schloss die ET-GmbH mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie deren Muttergesellschaft einen Vertrag, demzufolge die Rechtsvorgängerin der Beklagten von der ET-GmbH eine Reihe der von der Abteilung des Klägers entwickelten Produktlinien übernahm. Überdies erwarb die Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgrund dieses Vertrags die Rechte an der Software, den Patenten, den Patentanmeldungen und den die fraglichen Produkte betreffenden Erfindungen sowie an den Produktnamen und dem technischen Know-how. Ferner erwarb die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Entwicklungssoftware, das Produktmaterial, Inventar und eine Kunden- sowie Lieferantenliste bzgl. der übernommenen Produktlinien. Von den in der vom Kläger geleiteten Abteilung beschäftigten 13 Mitarbeitern wechselten der stellvertretende Abteilungsleiter und drei Ingenieure zur Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die restlichen neun in der Abteilung beschäftigten Arbeitnehmer (einschließlich des Klägers) wurden nicht übernommen. Eine Übernahme des Klägers wurde abgelehnt.
Nachdem der Kläger die Feststellung begehrte, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht und er von ihr seine Weiterbeschäftigung zu den Bedingungen des mit der ET-GmbH geschlossenen Arbeitsvertrags verlangte, hat das LAG Düsseldorf dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Übergang eines Unternehmens oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber gemäß Art. 1 der RL 2001/23/EG vom 12. 3. 2001 nur vorliegt, wenn der Unternehmens- bzw. Betriebsteil bei dem neuen Inhaber als organisatorisch selbstständiger Unternehmens- bzw. Betriebsteil fortgeführt wird. Der EuGH entschied diese Frage mit dem Eingangs erläuterten Ergebnis. Auf dieser Grundlage hat das LAG daraufhin einen Betriebsteilübergang bejaht und der Feststellungsklage stattgegeben.
Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Revision hatte die Beklagte vor dem 8. Senat des BAG Erfolg. Der Senat stellte fest, dass Voraussetzung für einen Betriebsteilübergang das Bestehen einer organisatorisch abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit beim Veräußerer sei, die vom Erwerber übernommen werde. An dieser Rechtsprechung des BAG und des EuGH habe sich nichts dadurch geändert, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 12. 2. 2009 an die Wahrung der organisatorischen Selbstständigkeit eines übernommenen Betriebsteils beim Erwerber geringere Anforderungen gestellt habe als die bisherige Rechtsprechung. Im Ergebnis hat der 8. Senat des BAG darüber hinaus festgestellt, dass die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erworbenen Betriebsmittel einschließlich der übernommenen vier Mitarbeiter bei der ET-GmbH keinen Betriebsteil dargestellt hatten, sodass es auf die Frage, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten die organisatorische Selbstständigkeit desselben bewahrt hatte, nicht ankomme.
Somit bleibt weiterhin offen, wie das BAG mit der Kernaussage der Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2009 zukünftig umgehen wird.