MiFID 2: Neue Regeln für Finanzmärkte und Wertpapierdienstleistungen

RA Dr. Markus Lange, Partner, Head of Financial Services Legal, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt/M.

Am 20. 10. 2011 hat die EU-Kommission Vorschläge für eine weitergehende Regulierung von Finanzmärkten und Wertpapierdienstleistungen vorgelegt. Anknüpfungspunkt sind die bestehenden Regeln der RL über Märkte für Finanzinstrumente (RL 2004/39/EG vom 21. 4. 2004; Markets in Financial Instruments Directive – „MiFID“). Das vorhandene Regelungsgerüst der MiFID soll zwar bestehen bleiben, inhaltlich ist aber eine grundlegende Überarbeitung beabsichtigt (die Kommission spricht selbst von einer „Neufassung“). Hinzu kommen soll eine – zu gegebener Zeit unmittelbar anwendbare – Verordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – „MiFIR“). Dies ist zu berücksichtigen, wenn im allgemeinen Sprachgebrauch (und auch hier) vereinfachend und schlagwortartig von „MiFID II“ die Rede ist. Den aktuellen Vorschlägen vorausgegangen war eine öffentliche Konsultation seitens der EU-Kommission („MiFID-Review“, Konsultationspapier vom 8. 12. 2010).

Inhaltlich bringt MiFID II Neuerungen, die im Wesentlichen in zwei Richtungen gehen: Zum einen zusätzliche und weiterreichende Regulierungen von Finanzgeschäften sowie Handelsaktivitäten und -plätzen (die überwiegend in der Verordnung und zum Teil in der RL enthalten sind), und zum anderen ergänzende und striktere Vorschriften für das Wertpapierdienstleistungsgeschäft (die überwiegend in der RL und zum Teil in der Verordnung enthalten sind). Erstere betreffen insbesondere professionelle Marktteilnehmer wie Investmentbanken und Handelshäuser, letztere sollen der „Stärkung des Anlegerschutzes“ dienen und zielen vor allem, aber nicht nur, auf Geschäfte mit privaten Kunden.

Die geschäfts- und handelsbezogenen Neuregelungen reagieren auf bestimmte Erfahrungen im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise und auf jüngere technologische Entwicklungen. So sollen künftig Geschäftsabschlüsse noch weitergehend an regulierte Märkte verlagert werden (zu diesem Zweck werden u. a. bislang unregulierte Abschlüsse als „Organisiertes Handelssystem“ (OTF) klassifiziert und erfasst, was insbesondere den sog. OTC-Handel betrifft), die Transparenz von Handelsdaten und Abschlüssen soll allgemein erhöht werden, spezielle Bereiche wie der sog. Hochfrequenzhandel sollen explizit geregelt werden und ein diskriminierungsfreier Zugang zum Clearing soll sichergestellt werden.

Die anlegerschützenden Vorschläge betreffen einige zentrale Aspekte der Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung. Anleger sollen künftig u. a. auch darüber informiert werden müssen, ob eine Beratung „auf unabhängiger Basis“ erfolgt, und ob eine fortlaufende Beurteilung der Geeignetheit des empfohlenen Produkts für den Anleger stattfindet. Anders als es in der Konsultation der EU-Kommission anklang, soll augenscheinlich doch keine allgemeine „Nachberatungspflicht“ eingeführt werden. Von großer Bedeutung für die etablierten Vertriebsstrukturen dürften die neuen Vorschriften sein, die es „unabhängigen“ Beratern und Portfolioverwaltern untersagen, jegliche Zahlungen und Zuwendungen von Dritten anzunehmen. Im Übrigen steckt hier durchaus der „Teufel im Detail“. Einige Neuerungen stellen sich auf den ersten Blick als überschaubare textliche Änderungen dar, können bei näherer Betrachtung aber ggf. weitreichende Auswirkungen haben. Zu nennen sind etwa eine Regelung zur zusammenhängenden Erbringung mehrerer Wertpapierdienstleistungen (was für jedes Kommissions- oder Festpreisgeschäft gelten könnte, dem eine Anlageberatung vorausgeht), die vorgesehene Anwendbarkeit der Verhaltensregeln auch auf bestimmte Einlagengeschäfte von Banken oder die Pflicht, Telefongespräche mit Kunden aufzuzeichnen. Ähnliches dürfte für die geänderten Anforderungen an sog. Execution-Only-Geschäfte sowie Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien gelten.

Von nicht zu unterschätzender praktischer Relevanz dürften auch die begleitende Erweiterung der Eingriffs- und Sanktionsbefugnisse der Aufsichtsbehörden (u. a. ausdrückliche Ermächtigung nationaler Behörden zur „Produktintervention“) sowie zusätzliche Anforderungen an die Organisation und Leitung (Governance) der Wertpapierfirmen und sonstigen Normadressaten sein.

Dem weiteren Verlauf des europäischen Gesetzgebungsverfahrens darf man mit Spannung entgegensehen. Es bleibt auch abzuwarten, welche zusätzlichen Durchführungsrechtsakte es geben wird. Bei der Konkretisierung der neuen Vorgaben wird der europäischen Wertpapierregulierungsbehörde (zuvor CESR, jetzt ESMA) eine bedeutende Rolle zukommen.

Schließlich muss man MiFID II als Teil einer umfassenden europäischen Regulierungsagenda im Finanzsektor sehen. Während allgemein bekannte und viel diskutierte Themenkomplexe wie Basel III/CRD IV wohl nur wenige inhaltliche Berührungspunkte mit MiFID II haben, gibt es eine Reihe von anderen, weniger prominenten Vorhaben mit ähnlicher Zielrichtung. Hierzu gehören insbesondere beabsichtigte Marktinfrastruktur- und -ablaufregulierungen (European Market Infrastructure Regulation – EMIR, Market Abuse Regulation – MAR) und bestimmte, noch in einem frühen Stadium befindliche produkt- und vertriebsbezogene Initiativen (PRIPs – Package Retail Investment Products, IMD – Insurance Mediation Directive). In mancher Hinsicht gibt es auch Überschneidungen mit jüngeren US-amerikanischen Neuregulierungen (Dodd-Frank Act).

Kommentare sind geschlossen.