Das OLG München hat kürzlich (Beschluss vom 15. 11. 2011 – 31 Wx 482/11) zu der umwandlungsrechtlichen Frage Stellung genommen, ob bei der Ausgliederung von Vermögen zur Aufnahme durch eine andere Gesellschaft dem übertragenden Rechtsträger neben der Gewährung von Geschäftsanteilen und Mitgliedschaftsrechten auch ein Darlehen als Gegenleistung zur Verfügung gestellt werden darf. Zugrunde lag ein Fall, in dem ein Einzelkaufmann das gesamte Vermögen seines Betriebs im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme auf eine GmbH übertragen wollte. Bei der GmbH sollte die Aufnahme dieser Vermögensgesamtheit eine Kapitalerhöhung von 25.000 auf 100.000 € bewirken, wobei dem Einzelkaufmann im Gegenzug zur Vermögensübertragung ein neuer Geschäftsanteil in Höhe von 75.000 € gewährt werden sollten. Soweit der tatsächliche Wert des übertragenen Vermögens den Nennbetrag des Geschäftsanteils übersteigt, sollte der Differenzbetrag laut des Ausgliederungsvertrages wie ein von der Gesellschaft gewährtes Darlehen behandelt werden.
Bei der Anmeldung zum Handelsregister beanstandete das Registergericht die Darlehensgewährung in Höhe des Differenzbetrages. Das Umwandlungsgesetz lasse nicht zu, dass dem übertragenden Rechtsträger eine andere Gegenleistung als Gesellschaftsanteile am aufnehmenden Rechtsträger gewährt werde. Bare Zuzahlungen seien unzulässig. Zudem gehe bei einer Spaltung das Vermögen als Gesamtheit über. Es könne nicht über eine Darlehenskonstruktion faktisch ein Teil zurückgehalten werden. Mit diesen Aussagen widersetzte sich das AG München der bisher in der Literatur herrschenden Meinung. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.
Die Ausgliederung zur Aufnahme ist ein Fall der Umwandlung einer Gesellschaft durch Spaltung. Der übertragende Rechtsträger gliedert einen Vermögensteil aus, der durch einen oder mehrere bestehende Rechtsträger aufgenommen wird. Als Gegenleistung werden ihm Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger gewährt, bei dem mit Aufnahme des Vermögens regelmäßig eine Kapitalerhöhung herbeigeführt wird.
Von der Literatur bereits diskutiert, aber von der Rechtsprechung bisher noch nicht geklärt war, welche vertraglichen Regelungen bezüglich der Wertdifferenz zwischen dem übertragenen Vermögen und den gewährten Anteilen und Mitgliedschaften zulässig sind. Geht bei einer GmbH als der übernehmenden Rechtsträgerin die Aufnahme des Vermögens mit einer Kapitalerhöhung einher, gelten teilweise die GmbH-rechtlichen Vorgaben für Kapitalerhöhungen. Dementsprechend ist eine Überbewertung des zur Aufnahme ausgegliederten Vermögens unzulässig, d.h. das von der GmbH aufgenommene Vermögen muss mindestens den Wert der im Gegenzug gewährten GmbH-Geschäftsanteile erreichen.
Eine Unterbewertung des Vermögens ist hingegen möglich. Die Differenz zum tatsächlichen Wert kann unproblematisch in die Rücklage eingestellt werden. Die Frage, ob stattdessen auch andere Regelungen zulässig sind, wurde von der Literatur überwiegend bejaht, aber jetzt erstmals von der Rechtsprechung bestätigt.
Das OLG München entschied, dass das Gebot, die Gegenleistung dürfe ausschließlich aus Anteilen und Mitgliedschaftsrechten bestehen, für den Fall der Ausgliederung dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. § 125 Satz 1 UmwG schließe die Anwendung von § 54 UmwG aus, der u.a. eine Beschränkung barer Zuzahlungen auf ein Zehntel des Gesamtnennbetrages der Geschäftsanteile enthält. Daraus sei nicht zu schließen, dass bare Zuzahlungen gar nicht, sondern dass sie unbeschränkt zulässig sind. Die Einräumung eines Darlehens in Höhe der Differenz sei ebenso zulässig wie die bare Zuzahlung. Dies sei nicht als Rückbehalt eines einzubringenden Vermögensteils anzusehen, sondern als Gegenleistung in Form einer Darlehensforderung. Aus Sicht der stärker an der Rechtsprechung als an der Literatur orientierten Gestaltungspraxis ist diese gerichtliche Bestätigung zu begrüßen.