Die Zulassung von Rechtsanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung ist erst seit 1998 im Gesetz geregelt. Damals wurden in die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die §§ 59c ff. eingeführt. Danach kann eine sog. Rechtsanwalts-GmbH unter bestimmten Voraussetzungen zur Berufsausübung zugelassen werden. Zu diesen gehört u. a., dass Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft nur Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie die entsprechenden Berufsangehörigen aus dem europäischen Ausland sein dürfen
(§§ 59a, 59e). Gemäß § 59f BRAO muss die Rechtsanwaltsgesellschaft darüber hinaus von Rechtsanwält(inn)en verantwortlich geführt werden und muss die Geschäftsführung mehrheitlich aus Rechtsanwält(inn)en bestehen.
Die gesetzlichen Regelungen hat der Anwaltssenat des BGH in einem Urteil vom Oktober letzten Jahres im Hinblick auf die Beteiligung von Patentanwälten bestätigt (Urteil vom 10. 10. 2011 – AnwZ (Brfg) 1/10, DB0463376). Hintergrund war die beantragte Zulassung einer GmbH als Rechtsanwaltsgesellschaft. Die GmbH war von zwei Patentanwälten und einem Rechtsanwalt gegründet worden, von denen jeder einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer war. Die Gesellschaft hatte gegen die Ablehnung ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geklagt. Unter anderem wurde argumentiert, dass die zitierten Vorschriften gegen das Grundgesetz, namentlich die Berufswahl- und die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG, verstießen.
Der BGH schloss sich dieser Auffassung jedoch nicht an und hielt die genannten gesetzlichen Regelungen für verfassungsgemäß, sodass eine Vorlage an das BVerfG zur Entscheidung nicht notwendig war. Nach Ansicht des Senats seien die genannten Vorschriften zwar ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung, dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da die Vorschriften dazu dienten, die Unabhängigkeit der (Rechts-)Anwaltschaft als Teil einer funktionsfähigen Rechtspflege sicherzustellen. Die Klägerin hatte die Bedeutung der Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft zwar nicht in Frage gestellt, war jedoch der Meinung, dass die Mehrheitserfordernisse der §§ 59e, 59f BRAO zu deren Sicherstellung nicht geeignet seien. Dem folgte der BGH nicht. Unterstelle man rechtmäßiges Verhalten der Berufsträger/innen, so würden die Mehrheitserfordernisse in den in Rede stehenden Paragraphen solche Beschlüsse und Handlungen der Rechtsanwaltsgesellschaft verhindern, die gegen berufsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Zu Recht setzten die Vorschriften bei der Willensbildung der Rechtsanwaltsgesellschaft an, denn diese sei diejenige, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werde. Nur so werde sichergestellt, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft in spe durch ihre Organe auch den fachlichen Anforderungen genüge, die generell für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforderlich seien.
Auch einen Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Gleichheitsgrundsatz konnte der BGH nicht erkennen. Sowohl die Ungleichbehandlung der GmbH im Vergleich zu einer Sozietät bzw. einer Partnerschaftsgesellschaft als auch im Hinblick auf doppelqualifizierte Rechtsanwälte/innen, die auch zur Patentanwaltschaft zugelassen seien, sei jeweils durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Sozietät und die Partnerschaftsgesellschaft sei der Unterschied darin zu sehen, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft selbst zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wird. Dies ist bei der als Sozietät bzw. Partnerschaftsgesellschaft organisierten Kanzlei nicht der Fall. Im Hinblick auf die doppelqualifizierten Rechtsanwälte/innen sei der Unterschied derjenige, dass die betreffende Person jedenfalls auch an das rechtsanwaltliche Berufsrecht gebunden sei. Es bestehe daher kein Anlass, die betreffende Person im Rahmen der §§ 59c ff. BRAO als Patentanwalt/anwältin anstatt als Rechtsanwalt/anwältin zu qualifizieren.
Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung die bestehende Rechtslage. Man mag zwar durchaus darüber streiten, ob eine solche Beschränkung der Gesellschafter- und Geschäftsführungsverhältnisse bei der Rechtsanwalts-GmbH tatsächlich erforderlich ist. Der richtige Weg für eine diesbezügliche Deregulierung ist dabei jedoch der des Gesetzgebungsverfahrens und nicht der Umweg über die Gerichte.