Auf dem Weg zur Partnerschaftsgesellschaft „mit beschränkter Berufshaftung“

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat in der vergangenen Woche einen Gesetzesvorschlag zur „Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ vorgelegt. Der Referentenentwurf will die Vari­ante ein­füh­ren, dass für „Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung“ nur die Part­ner­schaft mit ihrem Ver­mö­gen haftet, falls sie eine gesetzliche Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung unter­hält; fer­ner ist der Name mit einem Zusatz (“mit beschränk­ter Berufs­haf­tung”; mbB) zu ver­se­hen (§ 8 Abs. 4 PartGG-​E). Die Min­dest­summe der Ver­si­che­rung muss 2,5 Mio. € je Fall betra­gen (§ 51a Abs. 2 BRAO-​E). Nach bisherigem Recht haf­ten die Part­ner (z. B. Rechts­an­wälte, Steuerberater) persönlich für  alle Ver­bind­lich­kei­ten der Partnerschaft; für “beruf­li­che Feh­ler” kann die Haf­tung  allerdings auf den Part­ner beschränkt wer­den, der “mit der Bear­bei­tung eines Auf­trags befasst” war (§ 8 Abs. 2 PartGG).

Das BMJ erklärt: “Die neue Gesell­schafts­form passt bes­ser zum team­o­ri­en­tier­ten Arbeits­stil gro­ßer Kanz­leien. Bei grö­ße­ren Kanz­leien gab es bis­her einen Trend zur bri­ti­schen Limited Lia­bi­lity Part­nership (LLP), da deut­sches Gesell­schafts­recht für deren spe­zi­fi­schen Anfor­de­run­gen keine pas­sende Lösung bot.” Ob das LLP-​Konkurrenz-​Argument zieht, darf bezwei­felt wer­den. Der Trend zu die­ser Rechts­form ist nicht sicher nach­ge­wie­sen, mögen auch einige sehr große Kanzleien diesen Schritt vollzogen haben. Die ohne berufs­recht­li­che Zulas­sung beste­hende Eig­nung der LLP als Rechts­be­ra­tungs­ge­sell­schaft wird zuwei­len bestrit­ten, und auch die Nicht­haf­tung der Gesell­schaf­ter für Feh­ler ist kei­nes­wegs gesi­chert; ande­rer­seits gibt es dort keine per­sön­li­che Haf­tung etwa für Schul­den aus Miet- und Arbeits­ver­hält­nis­sen (hin­ge­gen inso­weit gesamt­schuld­ne­ri­sche Part­ner­haf­tung auch nach der neuen BMJ-​Variante der PartGG).

Wer die persönliche Nichthaftung anstrebt, für den stehen die hiesigen Kapitalgesellschaften GmbH und AG zu Gebote; sie werden auch von Freiberuflern genutzt. Deren Verwendung als Anwaltsgesellschaft war vor etlichen Jahren noch umstritten, aber seither sind insbesondere die berufsrechtlichen Signale auf grün gesetzt worden. Die Folgen sind freilich die Belastung mit Gewerbesteuer und auch die bilanzrechtliche Situation ist dem Beratungsgeschäft u. U. nicht adäquat.

Insofern mag es zutreffen, dass das deut­sche Gesell­schafts­recht (in Kombination mit dem Steuerrecht) keine völlig “pas­sende Lösung” (BMJ) bie­tet, zumal der BGH die GmbH & Co.KG den Frei­be­ruf­lern ver­sagt hat (BGH-Urteil vom 18. 7. 2011 – AnwZ (Brfg) 18/10, DB 2011 S. 2027; dazu krit. Karsten Schmidt, DB 2011 S. 2477). Aber sollte deshalb der „Teil­chen­zoo“ des Gesell­schafts­rechts um ein wei­te­res Ele­ment ange­rei­chert wer­den (eben: PartGG mbB), das nach der vor­ge­schla­ge­nen Kon­struk­tion nicht ein­mal für alle freien Berufe, son­dern nur für sol­che mit gesetz­li­cher Haft­pflicht­ver­si­che­rung da ist (Anwälte, Steu­er­be­ra­ter)? Alter­na­tiv­los ist der BMJ-​RefE, der einem Vor­schlag von BRAK und DAV folgt, kei­nes­wegs (unzu­tref­fend S. 2 des Ent­wurfs: “Alter­na­ti­ven: keine.”).

Vom Beruf unse­rer Zeit für Gesetz­ge­bung und Rechts­wis­sen­schaft wäre es wohl, die weit­hin künst­li­che Unter­schei­dung zwi­schen gewerb­li­cher Tätig­keit und freien Beru­fen auf­zu­ge­ben. Dann könnte die Kom­man­dit­ge­sell­schaft gewählt wer­den. Oder man macht die Kapi­tal­ge­sell­schaft steu­er­lich für die freien Berufe attrak­ti­ver. Bei­des sind Vor­schläge, die weit über die intendierte kleine Reform hin­aus­rei­chen. Indes­sen ist auch die Ein­füh­rung einer Spe­zi­al­haf­tungs­re­ge­lung für bestimmte Berufs­grup­pen nicht ohne Fol­gen für die Sta­tik der Rechts­ord­nung, etwa in Anse­hung des Gleichheitssatzes.

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