Die Haftung und Haftungsbeschränkung von Geschäftsführern ist immer wieder Gegenstand von Rechtsprechung und Literatur. Wird ein Mitglied der Geschäftsführung in Anspruch genommen, so stellt sich für ihn bzw. sie die Frage, ob er oder sie Berater der GmbH in Anspruch nehmen kann, wenn diese falsch beraten haben und die Haftung der Geschäftsführung darauf beruht. Dies ist selbstverständlich dann der Fall, wenn direkt mit dem Geschäftsführer ein Beratungsmandat abgeschlossen wurde. Allerdings ist dies in den seltensten Fällen so, vielmehr wird in aller Regel der Beratungsvertrag mit der GmbH geschlossen, für die das Mitglied der Geschäftsführung als Organ tätig ist. Fraglich ist daher, ob über die Konstruktion des „Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ ein Rückgriff des in Anspruch genommen Geschäftsführers gegenüber den Beratern möglich ist.
Der BGH hat dies in einem Urteil vom Ende letzten Jahres (Urteil vom 13. 10. 2011 – IX ZR 193/10, DB 2012 S. 2713) für den Fall eines Umsatzsteuerberatungsmandates unter bestimmten Voraussetzungen bejaht. In diesem Fall war der Kläger als alleiniger Geschäftsführer vom Finanzamt für die nach einer Umsatzsteuersonderprüfung festgesetzten Steuernachforderungen in Anspruch genommen worden. Mit der Klage machte er die Steuerberater der GmbH für das Entstehen der Steuernachforderung verantwortlich, da sie den Forderungen der Finanzverwaltung nicht hinreichend nachgekommen seien und zudem zuvor fehlerhaft die Buchungen und Bilanzierungsarbeiten vorgenommen hätten. Der BGH hat der Klage stattgegeben und dabei die Voraussetzungen für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages präzisiert sowie für das steuerliche Beratungsmandat konkretisiert. Als Voraussetzungen wurden dabei bestätigt: Die Leistungsnähe des geschützten Dritten im Hinblick auf die Leistung des Schutzpflichtigen, ein schutzfähiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten, Erkennbarkeit der Einbeziehung von Dritten für den Schutzpflichtigen und Schutzwürdigkeit des Dritten für die Haftungserstreckung.
Diese Punkte wurden vom BGH für das steuerliche Beratungsmandat im vorliegenden Fall bejaht. Hinsichtlich der Leistungsnähe des Geschäftsführers stellte der BGH fest, dass diese sich aus § 34 Abs. 1 Abgabenordnung ergäbe. Das Mitglied der Geschäftsführung muss die Steuererklärungen für die GmbH unterzeichnen und verantworten und hat auch persönliche Mitwirkungspflichten gem. § 90 AO. Ein Mitglied der Geschäftsführung kommt auch bestimmungsgemäß in Berührung mit der gegenüber der GmbH erbrachten Beratungsleistung, wenn es durch Fehlbeurteilungen oder Fehlberatung in das Haftungsrisiko der §§ 69, 191, 219 AO verstrickt wäre. Zwar erleide die GmbH keinen eigentlichen Schaden, denn sie muss dann nur die gesetzmäßige Steuer bezahlen. Der Geschäftsführer selbst sei durch seine Inanspruchnahme aber deshalb geschädigt, weil er für Steuerausfälle durch die Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht einzustehen gehabt hätte, soweit er seine Pflichten bei richtiger Beratung erfüllt hätte. Da der Pflichtenmaßstab des steuerlichen Haftungsrechtes im Vergleich zur bürgerlich-rechtlichen Beraterhaftung strenger sei, bedeutet dies für die Geschäftsführung einer GmbH ein spezifisches Risiko, für Folgen, die aus Fehlberatung resultieren, in Anspruch genommen zu werden, obwohl keine Pflichten bei der Auswahl der Berater verletzt wurden. Auf Grund eines solchen Pflichtengefälles sei es notwendig, dass die vertragliche Dritthaftung des Steuerberaters der GmbH eröffnet werde. Die Beraterpflicht des Steuerberaters einer GmbH bestünde auch darin, Mitglieder der Geschäftsführung seiner Mandantin davor zu bewahren, sich durch Verletzung von steuerrechtlichen Geschäftsführerpflichten der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme nach der Abgabenordnung auszusetzen. Da die GmbH und ihre Geschäftsführer nach § 44 AO als Gesamtschuldner haften, hat die GmbH Interesse daran, Mitglieder ihrer Geschäftsführung nicht stets selbst schadlos halten zu müssen. Daher sei ein Interesse des Gläubigers zum Schutz des Dritten gegeben.
Die Einstandspflicht der Beklagten führe nicht zu einer unüberschaubaren Ausdehnung ihres vertraglichen Haftungsrahmens, da der geschützte Personenkreis durch § 34 Abs. 1 AO bezeichnet sei. Im Bedarfsfall könne über eine Beschränkung der Dritthaftung mit den gesetzlichen Vertretern der Mandantin verhandelt werden. In vorliegenden Fall mussten die beklagten Steuerberater mit einer Einbeziehung des Geschäftsführers in den persönlichen Schutzbereich des Beratungsvertrages rechnen. Bei einer beiderseitigen Interessenabwägung sei festzustellen, dass der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber den steuerlichen Beratern schutzwürdig sei. Dies insbesondere deshalb, weil der Gesamtschuldnerrückgriff gegen die zahlungsschwache GmbH unsicher sei.
Aus Sicht der Geschäftsführung ist die Klärung der Rechtslage sicher zu begrüßen, eröffnet sich für Mitglieder der Geschäftsführung doch dadurch ein direkter Rückgriffanspruch gegen die Steuerberater im Falle der Fehlberatung. Mitglieder der steuerberatenden Berufe werden diese Entscheidung weniger frohen Mutes aufnehmen. Zukünftig wird man als Steuerberater/in die Klauseln des Beratungsvertrages überprüfen und bei der Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen noch mehr auf die Dritthaftung achten müssen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung auch auf andere Beraterverträge, z. B. die der Rechtsanwälte, übertragen wird. Sicher sind ähnliche Situationen bei der anwaltlichen Beratung denkbar. In jedem Fall sollten die beratenden Berufe diese Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Mandatsvereinbarungen und ihre Praxis bei der Mandatsanbahnung zu überprüfen und diese ggf. anzupassen.