Grenzüberschreitende Sitzverlegung unter Formwechsel

RA Horst Grätz, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Im Laufe der letzten zehn Jahre ergaben sich im Rahmen der europarechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit immer wieder Probleme, wenn eine Gesellschaft ihren Satzungs- oder auch Verwaltungssitz in einen anderen Staat verlegen wollte oder einen grenzüberschreitenden Formwechsel beabsichtigte. Immer wurde der Europäische Gerichtshof mit diesen Fragen befasst, z. B. in Sachen „Cartesio“, DB 2009 S. 52 oder „Überseering“, DB 2002 S. 2425. Die Frage der Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung unter Statuten- und Formwechsel ist derzeit beim EuGH anhängig (C-378/10 – Vale, Schlussanträge des Generalanwalts, DB 2012 S. 733).

Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 13. 2. 2012 – 12 W 2361/11, DB 2012 S. 853 nun über eine Konstellation entscheiden müssen, die sich in genau diesem Spannungsfeld europarechtlicher Vorgaben und nationaler umwandlungsrechtlicher Bestimmungen bewegt. Es hat hierbei den Zuzug einer nach luxemburgischem Recht errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung i. V. mit einem Formwechsel in eine deutsche GmbH für unzulässig erachtet. Auch unter dem Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit sei dieses Vorhaben nicht zwingend zulässig. Auch seien die nationalen Umwandlungsvorschriften nicht eingehalten worden.

Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem eine luxemburgische Kapitalgesellschaft (eine Société à responsabilité limitée luxemburgischen Rechts) ihren Satzungssitz sowie ihren Verwaltungssitz von Luxemburg nach Deutschland verlegen wollte unter Annahme der Rechtsform einer deutschen GmbH. Die Generalversammlung hatte hierfür unter notarieller Beurkundung einen entsprechenden Beschluss gefasst. Das Handelsregister verweigerte allerdings die Eintragung, sodass es zum Beschwerdeverfahren kam.

Nach Ansicht des OLG Nürnberg führt die gleichzeitige Verlegung des Satzungs- und des Verwaltungssitzes dazu, dass die möglichen Anknüpfungspunkte für die Anwendbarkeit des Rechts des Heimatstaates entfallen. Die Gesellschaft unterliege daher nicht mehr luxemburgischem, sondern deutschem Recht. Demzufolge sei es nicht von Belang, dass das luxemburgische Recht eine Änderung der Nationalität der Gesellschaft ohne Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit zulasse.

Das deutsche Recht kenne eine derartige grenzüberschreitende Verlegung des Satzungs- und Verwaltungssitzes unter identitätswahrendem Formwechsel nicht. § 4a GmbHG erlaube zwar die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland, treffe aber keine Aussage über die Zulässigkeit des Zuzugs einer ausländischen Gesellschaft. Auch das Umwandlungsrecht enthalte hierfür keine unmittelbaren Vorgaben, sondern nur für den Fall der grenzüberschreitenden Verschmelzung. Für eine identitätswahrende grenzüberschreitende Sitzverlegung einer ausländischen Gesellschaft nach Deutschland unter gleichzeitiger Annahme der äquivalenten inländischen Rechtsform finde sich daher keine rechtliche Grundlage.

Eine andere Beurteilung sei weder aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit noch nach Rechtsprechung des EuGH geboten. Das Gericht führt an, die Entscheidung „Cartesio“ enthalte nur Vorgaben für den Wegzugsstaat, nicht aber für den Zuzugsstaat. Sowohl im Fall „Cartesio“ als auch im Fall „Überseering“ hätten zudem Konstellationen zugrunde gelegen, in denen lediglich der Verwaltungssitz verlegt wurde. In diesem Fall sei der Zuzugsmitgliedstaat verpflichtet, die Rechtsfähigkeit zu achten, die die Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaates besitzt. Es ist nach Ansicht des OLG Nürnberg jedoch zweifelhaft, ob diese Aussage auch für den Fall gilt, dass gleichzeitig der Satzungssitz verlegt wird.

Diese Frage ließ das Gericht allerdings offen, da der Formwechsel auch aus anderen Gründen scheitere bzw. nicht zwischenschrittlos vollzogen werden könne. Es verwies auf den Schlussantrag des Generalanwalts in dem derzeit beim EuGH anhängigen Verfahren „Vale“, der vertreten hatte, dass die nationalen Vorgaben des Zuzugsstaats über die Gründung bzw. die Umwandlung einer entsprechenden Gesellschaft anwendbar seien, insbesondere diejenigen Vorschriften, die die Kapitalerhaltung sicherstellen, z. B. eine kontinuierliche Abschluss- und Eröffnungsbilanz. Da im Falle des OLG Nürnberg weder ein Umwandlungs- oder Prüfungsbericht noch eine Umwandlungsbilanz bei der Anmeldung zum Handelsregister vorgelegt wurden, waren wesentliche nationale Formwechselvorgaben nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt.

Bis zur Entscheidung des EuGH in Sachen „Vale“ ist die Rechtslage in Bezug auf grenzüberschreitende Formwechsel kritisch. Es bleibt daher mit Spannung zu erwarten, wie sich der EuGH positionieren wird.

Kommentare sind geschlossen.