Zur Errichtung von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Die Errichtung von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften hat in den letzten Jahren, unter anderem bedingt durch die Flucht in die Limited, stark zugenommen. Dennoch ist sie immer wieder mit Hindernissen behaftet. Dies betrifft sowohl die Errichtung von Zweigniederlassungen einer englischen Limited, die von deutschen Gesellschaftern gegründet wurde, um die früher strengen Kapitalanforderungen bei der Errichtung einer GmbH zu umgehen und die letztlich ausschließlich in Deutschland tätig ist, als auch die tatsächliche Errichtung der Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens. Was sonst als einfacherer Weg im Vergleich zur Errichtung einer Gesellschaft, z. B. einer GmbH gesehen wird, erweist sich oft als langwieriger und mühsamer, von hohem Verwaltungsaufwand begleiteter Prozess. Dies liegt nicht zuletzt an einer sehr uneinheitlichen Rechtspraxis der Registergerichte.


Hinsichtlich der Nachweispflicht gegenüber dem Registergericht hat das OLG Karlsruhe mit seinem Beschluss vom 29. 6. 2011 – 11 Wx 35/10 nun für etwas Transparenz gesorgt. Dem Beschluss lag die Errichtung der Zweigniederlassung einer englischen Private Company Limited by Shares zugrunde. Hinsichtlich deren Eintragungsantrag hatte das zuständige Registergericht eine Zwischenverfügung mit dem Hinweis auf Eintragungshindernisse erlassen. Das Registergericht verlangte den Nachweis der Vertretungsbefugnis der allein vertretungsberechtigten Geschäftsführerin, die Vorlage einer Gewerbeanmeldung, die Übereinstimmung der angemeldeten Vertretungsregelungen mit dem Gesellschaftsvertrag sowie eine Bescheinigung des Companies House of Cardiff, mit der die fortdauernde Gültigkeit des eingereichten Gesellschaftsvertrages nachgewiesen werden sollte. Das diese Zwischenverfügung enthaltende, an die Adresse der Zweigniederlassung gerichtete Schreiben wurde von der Post jedoch als unzustellbar zurückgesandt. Das Registergericht beanstandete daraufhin, dass die Zweigniederlassung noch nicht errichtet sei, weil sie nicht erreichbar sei.

Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin neben der Gewerbeanmeldung als Nachweis der Errichtung der Zweigniederlassung Fotos vom Briefkasten und der Türklingel vorgelegt, auf denen der Name der Gesellschaft erkennbar war. Ferner hat sie ein Certificate of Good Standing mit Apostille für die Limited beigebracht.  Das OLG Karlsruhe entschied, dass die Zwischenverfügung aufzuheben sei, da zum einem von der Beschwerdeführerin weitere Belege hinsichtlich der genannten Eintragungshindernisse erbracht worden waren und weiter die Eintragung nicht mit Hinweis auf die übrigen vorgebrachten Eintragungshindernisse abgelehnt werden dürfe.
Im Einzelnen hat das OLG dabei folgende Details entschieden, die auch für andere Errichtungsfälle als Leitlinien dienen können: die inländische Zweigniederlassung muss bis zum Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung bereits errichtet sein, da die Handelsregisteranmeldung nur deklaratorische Funktion habe. Der Errichtungsfall ist vom Registergericht nicht nur formell sondern auch sachlich zu prüfen. Dabei sei die Praxis der Registergerichte unterschiedlich. Die vorliegend vorgebrachten Nachweise, also die Auskunft der betreffenden Stadt über die Gewerbeanmeldung, eine Durchschrift der Gewerbeanmeldung sowie Lichtbilder vom Briefkasten und Klingelschild, seien aber in jedem Fall ausreichend. Die darüberhinausgehende Einholung einer Stellungname der örtlichen IHK sei nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Organträger stellte das OLG Karlsruhe fest, dass der Nachweis seitens der Anmeldenden zu führen sei. Die Vorlage des Bestellungsbeschlusses und des aktuellen Certificate of Good Standing seien hier für die Legitimation der Geschäftsführerin ausreichend. Die konkrete Vertretungsbefugnis sowie die abstrakte Vertretungsbefugnis ergäben sich aus einer Zusammenschau der sog. Articles of Association (Gesellschaftsvertrag), der Mustersatzung (Table A) und des Companies Act 2006.
Das OLG Karlsruhe gab ferner der Beschwerde insofern Recht, als abgesehen von der Anmeldung der Person, Nachweise zur ständigen Vertretung wie z. B. Bestellungsbeschluss oder eine schriftliche Vollmacht nicht vorzulegen seien. Allerdings bestätigt das OLG Karlsruhe das Registergericht in einem wichtigen Punkt: Mit dem Registergericht hält es die Eintragung der einzigen alleinvertretungsbefugten Geschäftsführerin zugleich als ständige Vertreterin für unzulässig. Soweit lediglich ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist, führe die Identität von gesetzlichem Vertreter und ständigem Vertreter zu einer Verwirrung der Verkehrskreise und sei deshalb nicht zulässig. Bei Fehlen weiterer Organträger sei in der Praxis für die Eintragung eines ständigen Vertreters bei Identität mit dem alleinvertretungsbefugten Director kein Bedürfnis vorhanden, da die Klarheit und Verständlichkeit des deutschen Handelsregisters durch die Anerkennung einer solchen Doppelstellung nicht unerheblich beeinträchtigt würde. Dies deshalb weil der Eindruck entstünde, diese Person würde über eine über ihre Stellung als gesetzliche Vertreterin hinausreichende weitergehende Vertretungsmacht verfügen. Allerdings bestätigt das OLG auch, dass die Eintragung eines gesetzlichen Vertreters als ständigen Vertreter dann zulässig sei, wenn die Gesellschaft über mehrere Organträger verfüge. In diesem Fall könne die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zum ständigen Vertreter sinnvoll sein, um einem im Prinzip nur gemeinschaftlich vertretungsbefugten Organmitglied alleinige Zuständigkeit für die Zweigniederlassung zuzuweisen.
Auch der Forderung des Registergericht hinsichtlich einer Bescheinigung über die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages erteilte das OLG Karlsruhe mangels Rechtsgrundlage eine Absage. Die Vorlage der Articles of Association und des Memorandum of Association bei der Anmeldung beinhalte die Erklärung, dass es sich dabei um die aktuellen Gesellschaftsverträge der Gesellschaft handele. Daher könne ein weiterer Nachweis über die Erkenntnisse hinaus, die im Companies House of Cardiff abrufbar sind, nicht gefordert werden. Der Fortbestand der Gesellschaft ergebe sich bereits aus dem Certificate of Good Standing.
Ist die Errichtung von Zweigniederlassungen einer ausländischen Gesellschaft immer noch mit bürokratischen Hürden belastet, so hat das OLG Karlsruhe mit diesem Beschluss wenigstens einige Detailfragen in Hinblick auf Gesellschaften aus dem englischen Rechtsraum geklärt. Es bleibt zu hoffen, dass die Registergerichte dem OLG folgen werden, um zu einer Vereinheitlichung der Praxis zu gelangen. Ausländischen Mandanten ist i. d. R. nur schwer vermittelbar, warum die Nachweise für die Anmeldung der Zweigniederlassung in der Praxis so unterschiedlich gehandhabt wird. Aufgrund der umfangreichen Anforderungen an die Unterlagen, bei anderssprachigen Dokumenten regelmäßig in beglaubigter Übersetzung, ist es in Abwesenheit von sonstigen wie zum Beispiel steuerlichen Gründen in jedem Fall ratsam, die Gründung einer GmbH auch in der Variante einer Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) zu überlegen, deren Errichtung vom Verwaltungsaufwand oft geringer und überschaubarer ist als die Errichtung einer Zweigniederlassung.

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