Kein Betriebsübergang bei bloßem Erwerb von Betriebsmitteln

RA/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) tritt ein neuer Inhaber, auf den durch Rechtsgeschäft ein Betrieb oder Betriebsteil übergegangen ist, in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Angesichts dieser weiten Formulierung und der erheblichen Rechtsfolgen verwundert es nicht, dass diese Vorschrift regelmäßig Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist.
So hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) sich jüngst erneut hiermit auseinanderzusetzen (BAG, Urteil vom 10. 5. 2012 – 8 AZR 639/10).
Anlass war die beim BAG eingelegte Revision im Rechtsstreit zwischen einem Rettungssanitäter und einem Rettungszweckverband, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Der Kläger war seit 2002 bei der D-GmbH als Rettungssanitäter angestellt. Der beklagte Rettungszweckverband übertrug 2006 Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports auf Grundlage des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) für ein bestimmtes Gebiet durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf die D-GmbH. Die zur Durchführung des Rettungsdiensts benötigten Einsatzfahrzeuge und Räumlichkeiten zweier Rettungswachen stellte der Beklagte der D-GmbH zur Verfügung. 2008 kündigte der Beklagte den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der D-GmbH außerordentlich zum 23. 12. 2008. Noch am gleichen Tag gab die D-GmbH die vom Beklagten zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben überlassenen Räumlichkeiten frei und die benötigten Geräte, Rettungsmittel usw. heraus. Der Beklagte verpflichtete drei neue Leistungserbringer mit der Durchführung der vormals von der D-GmbH erbrachten Leistungen.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, sein Arbeitsverhältnis mit der D-GmbH sei zu den mit dieser vereinbarten ursprünglichen Konditionen gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Beklagten übergegangen. Der Beklagte habe unter Wahrung der wirtschaftlichen Identität den Betrieb der D-GmbH durch Rechtsgeschäft übernommen und ab dem 23. 12. 2008 Notfallrettung und Krankentransport mit den von der D-GmbH zurückgegebenen Rettungsmitteln selbst durchgeführt. Die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB für einen Betriebsübergang seien erfüllt.
Das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgericht Leipzig (Az.: 1 Ca 2413/09) wies die Klage zunächst mit der Begründung ab, der Beklagte habe die Leistungen des Rettungsdiensts nicht selbst durchgeführt, sondern lediglich andere Leistungserbringer verpflichtet.
Das Sächsische Landesarbeitsgericht (Az.: 3 Sa 79/10) dagegen stellte abweichend das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien fest. Der Beklagte sei gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der D-GmbH eingetreten. Maßgeblich für den Betriebsübergang sei nicht die tatsächliche Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch den Erwerber, sondern allein, dass dieser als Inhaber für den Betrieb „verantwortlich“ ist. „Verantwortlich“ sei die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führe. Der Beklagte sei ab dem 23. 12. 2008 für die wirtschaftliche Einheit „Rettungsdienst“ als Inhaber verantwortlich und habe sie im eigenen Namen geführt. Die drei engagierten Rettungsdienstleister seien nur Ausführungsgehilfen.
Das BAG sorgte nun mit Urteil vom 10. 5. 2012 für Klarheit. In der Pressemitteilung der BAG heißt es:
„Wird einer mit der Notfallrettung beauftragten privaten Hilfsorganisation dieser Auftrag gekündigt, so gehen die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer infolge Betriebsübergang nur dann auf den Träger des öffentlichen Rettungsdiensts über, wenn dieser die Notfallrettung selbst übernimmt, nicht jedoch, wenn er andere private Hilfsorganisationen damit betraut … Der Beklagte ist nach der Herausgabe der Rettungsmittel nicht Betriebsinhaber eines Betriebs „Rettungsdienst“ geworden, da er einen solchen Betrieb zu keinem Zeitpunkt verantwortlich geführt hat. Die Heranziehung dreier Unternehmen … hat nicht dazu geführt, dass der Beklagte Betriebsinhaber geworden ist.“
Das BAG stellte damit klar, dass – in der dargestellten Konstellation – ein Betriebsübergang i. S. des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in jedem Fall voraussetzt, dass die entsprechenden Betriebsmittel vom erwerbenden Rettungszweckverband selbst auch tatsächlich zum Zweck der Betriebsleitung eingesetzt werden. Eine genauere Erläuterung des BAG gilt es bis zur Veröffentlichung des Urteils abzuwarten.

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