Unwirksame Auslagenersatzklausel bei Sparkassen und Banken

RA/FA f. GesellR Michael K. Schneider, Partner, Raupach & Wollert-Elmendorff, Stuttgart

Erneut hatte sich der BGH mit der AGB-Inhaltskontrolle zu befassen und hat am 8. 5. 2012 entschieden, dass die inhaltsgleichen Klauseln in Nr. 18 AGB-Sparkassen und Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam sind und nicht verwendet werden dürfen (BGH, Urteile vom 8. 5. 2012 – XI ZR 61/11, DB0480945 und XI ZR 437/11, DB0483137).

 Den Entscheidungen des unter anderem für Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des BGH lagen zwei Unterlassungsklagen eines Verbraucherschutzvereins auf Grundlage des UKlaG gegen eine Sparkasse und eine Bank zugrunde. Das UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen) gewährt Verbraucherschützern ein im deutschen Verfahrensrecht nur ausnahmsweise zulässiges Verbandsklagerecht, von welchem diese in den letzten Jahren regen Gebrauch gemacht haben.

Die Instanzgerichte hatten den Verbandsklagen jeweils stattgegeben. Die von den Beklagten eingelegte Revision hat der BGH nunmehr zurückgewiesen.

 Gestritten wurde in den Verfahren um eine Auslagenersatzklausel, welche die Sparkasse bzw. Bank jeweils berechtigte, „dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die [Sparkasse/Bank] in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichem Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)“.

 Nach Auffassung des BGH unterliegt diese Klausel der AGB-Inhaltskontrolle, der sie im Ergebnis nicht standhält:

 Der erste Regelungsabschnitt der Klausel erfasse Auslagenersatzansprüche für Tätigkeiten im Rahmen eines Auftrages (§§ 662 ff. BGB) oder einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 682 BGB), die jeweils eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben. Es handele sich deshalb nicht etwa um eine Preisabrede für eine von der Sparkasse bzw. Bank entgeltlich zu erbringende Dienstleistung. Nach der sowohl beim Auftrag als auch bei der Geschäftsführung ohne Auftrag maßgeblichen Regelung des § 670 BGB sind indes nur solche Aufwendungen ersatzfähig, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten darf. Der nach § 670 BGB Beauftrage hat folglich jedes zum Zwecke der Auftragsausführung veranlasste Vermögensopfer sorgfältig auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Eine solche Einschränkung sehe der erste Regelungsabschnitt der streitigen Klausel jedoch nicht vor, sondern erweitere vielmehr die gesetzliche Regelung dahingehend, dass die Sparkasse bzw. Bank alle ihr bei der Geschäftsbesorgung im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden entstandenen Aufwendungen unabhängig von deren Erforderlichkeit ersetzt verlangen kann. Die Verwendung des Begriffs „Auslage“ erlaube keinen anderen Schluss, da diesem nicht entnommen werden könne, dass die erstattungspflichtigen Positionen auch dem Grundsatz der Erforderlichkeit entsprechen. Ebenso wenig lasse die Anknüpfung an einen „Auftrag“ oder das „mutmaßlichen Interesse“ des Kunden darauf schließen, dass die getätigten Aufwendungen erforderlich sein müssen.

 Die hiernach eröffnete Inhaltskontrolle des ersten Regelungsabschnitts der streitigen Klausel ergebe einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da diese mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 670 BGB nicht zu vereinbaren sei und die Kunden der Sparkasse bzw. Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise benachteilige.

 Auch der zweite Regelungsabschnitt der AGB-Klausel unterliege der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und halte dieser nicht stand. Denn hinsichtlich der im zweiten Regelungsabschnitt genannten Tätigkeiten (Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten) sei die Sparkasse bzw. Bank berechtigt, Auslagenersatz auch für solche Tätigkeiten zu verlangen, die sie nicht im Kundeninteresse sondern im eigenen Interesse durchführt. Für derartige Tätigkeiten komme jedoch ein Aufwendungsersatzanspruch grundsätzlich nicht in Betracht, da dieser gem. § 670 BGB grds. nur demjenigen zustehe, der eine fremdnützige Tätigkeit ausführt. Eine solche Auslagenerstattung könne nur dann in Betracht kommen, wenn und soweit ein Kostenersatz im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten für den jeweiligen Gläubiger außerhalb von § 670 BGB gesetzlich vorgesehen sei. Dies sei aber nicht allgemein der Fall. Ferner enthalte die streitige Klausel keine Einschränkung dahingehend, dass die Aufwendungen erforderlich sein müssen.

 Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halte auch der zweite Regelungsabschnitt der AGB-Klausel nicht stand. Denn ein Ersatzanspruch für im eigenen Interesse der Sparkasse bzw. Bank getätigte Aufwendungen sei ebenfalls mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und benachteilige den Verbraucher unangemessen.

 Nach alledem ist die AGB-Klausel im Bankverkehr mit Verbrauchern insgesamt unwirksam und darf nicht weiter verwendet werden.

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