Im europäischen Unternehmensrecht zeichnet sich für den Herbst 2012 einige legislatorische Bewegung ab. Für das Gesellschaftsrecht kündigt die EU-Kommission einen neuen Aktionsplan an (der letzte stammt aus dem Jahr 2003). Im Übernahmerecht soll insbesondere das „gemeinsame Handeln“ der Aktionäre präzisiert werden.
Die Vorhaben im europäischen Gesellschaftsrecht beruhen auf den Ergebnissen der Konsultation, die im Frühjahr 2012 abgehalten wurde. Soeben ist dazu das “Feedback Statement” der Generaldirektion Binnenmarkt veröffentlich worden. Die Auswertung der Generaldirektion ergibt, dass von den 500 Stellungnahmen am meisten die Verbesserung der „corporate mobility“ angeregt wurde. Mit dem neuesten EuGH-Urteil („VALE“) ist wieder ein Mosaikstein hinzugefügt worden, der allerdings das Bedürfnis nach einer Richtlinie über die Sitzverlegung nicht mindert. Es ist daher zu erwarten, dass der Aktionsplan einen Schwerpunkt bei grenzüberschreitenden Sitzverlegungen/Transaktionen haben dürfte. Geht man von dem Report aus, dann ist die vor Jahren intensiv geführte Diskussion über die Kapitalrichtlinie (Beibehaltung oder Aufgabe des Systems eines festen Grundkapitals für AG) kein relevantes Thema mehr. Neu sind Überlegungen einer „EU intervention in the area of groups of companies.“
Die Revision bzw. Ergänzung der aus dem Jahr 2004 stammenden Übernahmerichtlinie ist der zweite Gegenstand. Die Kommission hat dazu einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat erstattet, der sich mit einigen Reformfragen befasst. Insgesamt wird ein positives Bild gezeichnet, eine Generalüberholung der Richtlinie nach 8 Jahren wird nicht als notwendig erachtet. Was den Begriff des „gemeinsamen Handelns“ (acting in concert) anbelangt, denkt man an die „Entwicklung von Leitlinien“ durch die Kommission und/oder die ESMA. Ein weiterer Gegenstand der Richtlinien-Überprüfung sind verschiedene nationale Ausnahmen von der Pflichtangebotsvorschrift. Hier sei nicht immer klar, ob und wie einer der allgemeinen Grundsätze der Richtlinie, nämlich der Schutz von Minderheitsaktionären im Falle eines Kontrollwechsels, eingehalten werde. Die Kommission droht insoweit mit Vertragsverletzungs-verfahren.
Über eine Regulierung des „Creeping in“ soll weiter verhandelt werden; am Ende könnte eine Empfehlung stehen. Die (fakultative) Durchgriffsvorschrift (Art. 11 RL) sei nur zögerlich umgesetzt worden, allerdings habe sich dies nicht als größeres Hindernis für Übernahmeangebote in der EU erwiesen. Was die Arbeitnehmerrechte anbelangt, so heißt es viel- bzw. nichtssagend, dass der Dialog mit den Arbeitnehmervertretern fortgesetzt werde.
Dem Bericht liegt eine externe Studie zugrunde, die Marccus Partners in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Europäische Politische Studien im Juni 2012 im Auftrag der Kommission vorgelegt hat.