Das BMF hat zur Umsetzung der AIFM-RL am 20. 7. 2012 den lang erwarteten Diskussionsentwurf des „Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)“ herausgebracht, ein abschließendes Regelwerk für den Investmentfondsbereich. Ob das KAGB diesen großen Erwartungen tatsächlich gerecht wird, ist zweifelhaft. Bislang ist es nur ein Diskussionsentwurf. Das lässt hoffen!
Durch die AIFM-RL sollten eigentlich nur „Alternative Investment Manager“ erfasst werden, nicht aber Fondsprodukte. Dennoch enthält das KAGB dazu viele einschneidende Regelungen bis hin zu einem starren Numerus Clausus möglicher Investments bei geschlossenen Fonds, bei dem gerade die erfolgversprechenden außen vor gelassen wurden. Dies gilt besonders für Immobilienfonds, die es hart getroffen hat.
Wegen ihrer vermeintlichen Krisenanfälligkeit sollen Immobilienfonds nur noch als geschlossene Fonds aufgelegt werden dürfen. Selbst die Auflegung als offener Spezialfonds ausschließlich für professionelle Anleger soll nicht mehr möglich sein. Aus Anlegerschutz?
Immobilien-Spezialfonds sind bislang für die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungen ein beliebtes Anlageziel, insbesondere weil sie nach der Anlageverordnung unter die privilegierte sog. Immobilienquote fallen. Die Anteilsrückgabe aber ist hier eine wichtige Voraussetzung, die dann bei geschlossenen Fonds gerade nicht mehr gegeben wäre. Hier müsste die Anlageverordnung so schnell wie möglich angepasst werden und nicht erst wieder ein Jahr nach Gesetzesänderung.
Auch geschlossene Immobilienfonds werden vor zahlreiche Herausforderungen gestellt. Sog. 1-Objektfonds sind zwar durch das KAGB akzeptiert, dürfen aber nur professionellem Anlegerpublikum angeboten werden. Neben einer schriftlich von der Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Anleger zu bestätigenden „Sachverstandsprüfung“, Anleger-Abi, ist eine Mindestzeichnungssumme von viel zu hohen 50.000 € vorgesehen. Staatlicherseits verschließt man diese Fonds breiten Anlegerkreisen. Aus Anlegerschutz? Dabei können einzelne Objekte durch eine vielfältige Mieterstruktur sehr risikogemischt sein. Bei geschlossenen Fonds soll das Währungsrisiko auf 30% des Fondswertes begrenzt werden. Faktisch sind also mindestens 70% der Vermögenswerte im Euroraum zu allokieren. Neben dem damit einhergehenden Verbot von 1-Objektfonds, deren Objekt in der Schweiz, UK oder den USA liegt, stellt dies auch für Mehr-Objektfonds eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung dar. Immobilienfonds mit Fokus auf Australien, den USA oder den asiatischen Wachstumsmärkten sind damit ebenfalls so gut wie abgeschafft. Niemand ahnt, was dies mit Anlegerschutz zu tun hat.
Es sollte endlich Pension Asset Pooling möglich sein. Künftig können offene inländische Spezialfonds in Form einer offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden. Hierdurch soll insbesondere internationalen Konzernen die gebündelte Anlage von Pensionsvermögen ermöglicht werden, soweit sie das nicht schon gemacht haben. Aufgrund der Ausgestaltung als Personengesellschaft könnten diese Fonds unter Doppelbesteuerungsabkommen als steuerlich transparent behandelt werden. So können Anleger begünstigende Sonderregelungen für Pensionseinrichtungen in Anspruch nehmen. Vielleicht ist das ein Anlass, steuereffizientes Pension Asset Pooling vom Ausland wieder nach Deutschland zurückzuholen.
Bestehende offene Immobilienfonds (Publikums- wie Spezialfonds) sollen zum Glück Bestandsschutz erhalten. Sie sollen weiterhin dem Investmentgesetz unterstehen und ihre Anteile nach dessen Regeln vertreiben dürfen. Kluge Gesellschaften schaffen sich jetzt einen strategische Vorrat an Spezialfonds, um vorhandene Anlegerbedürfnisse stillen zu können.
Mit dem Diskussionsentwurf wurde das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Es gibt aber noch großen Änderungs-, Anpassungs- und Klarstellungsbedarf, um den Fondsstandort Deutschland insbesondere in Bezug auf Immobilienfonds auch weiterhin zu erhalten. Hier muss noch viel geschehen.