Am 20. 7. 2012 hat das BMF einen ersten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie zur Regulierung Alternativer Investmentfonds Manager („AIFM-RL“) vorgelegt, der u. a. den Entwurf eines Kapitalanlagegesetzbuches („KAGB-E“) enthält.
Der KAGB-E soll das bisher nur für deutsche offene Fonds mit bestimmten Anlageschwerpunkten geltende Investmentgesetz ablösen und die rechtliche Grundlage für sämtliche künftigen deutschen Fondsstrukturen und den Vertrieb aller deutschen und ausländischen Fonds sein. Die AIFM-RL ist bereits am 21. 7. 2011 in Kraft getreten. Bis zum 22. 7. 2013 muss sie in nationales Recht umgesetzt werden. Sie sieht einen einheitlichen Vertriebspass in der EU für von EU-Managern verwaltete EU-Fonds vor, soweit die Fonds nur an sog. „professionelle Anleger“ i. S. einer weiteren Richtlinie (der MiFID-RL) vertrieben werden.
Die Vertriebsvorschriften im Hinblick auf Drittstaaten-AIF wurden bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur AIFM-RL sehr kontrovers diskutiert; die EU-Richtlinie enthält nun einen Kompromiss, indem sie lediglich gewisse Mindestvoraussetzungen vorsieht und im Übrigen auf die nationalen Regelungen in den jeweiligen Mitgliedstaaten verweist. Ab 2015 besteht dann auch für die Drittstaaten-AIF die Möglichkeit der Beantragung eines EU-Vertriebspasses unter Einhaltung der Voraussetzungen der Managerregulierung der Richtlinie.
In dem deutschen Diskussionsentwurf wird nun die Umsetzung dazu genutzt, das bisher bewährte Platzierungsregime aufzuheben und neu zu gestalten: die Privatplatzierung, also das Platzieren von Anteilen ohne die Einhaltung von Registrierungs- und Veröffentlichungspflichten an einen ausgewählten Personenkreis wurde für die Fondsbranche praktisch aufgehoben. Bisher war es nach dem Verkaufsprospektgesetz möglich, deutsche und ausländische Fonds gleichermaßen an einen ausgewählten Personenkreis erfahrener Investoren oder z. B. bei Einhaltung einer Mindestzeichnungspflicht von 200.000 € zu platzieren, ohne dass ein Prospekt registriert und veröffentlicht werden musste. Fortan soll nun die Platzierung einem komplexen und strengen Regime unterworfen werden, das zwischen der Platzierung von deutschen, EU- und Drittstaaten AIF durch jeweils deutsche, EU- oder Drittstaaten-AIFM unterscheidet. Darüber hinaus wird weiter unterschieden, ob der Vertrieb an professionelle Kunden oder Privatanleger erfolgt. Für jede Konstellation gelten eigene Regelungen. Drittstaaten-AIFMs dürfen danach ihre Drittstaaten-Fonds in Deutschland bis 2015 nur noch vertreiben, wenn der AIFM und der Fonds ihren Sitz in dem gleichen Land haben und in diesem Land sowohl AIFM als auch der Fonds einer Anlegeraufsicht unterliegt. Dies führt im Ergebnis dazu, dass z. B. US-Fonds mit US-Managern in Deutschland nicht mehr vertrieben werden können, da hier jedenfalls der Fonds selbst keiner Regulierung unterliegen kann, da das US-Recht – wie die meisten Länder und auch die europäische AIFM-RL – auf eine Manager- und nicht auf eine Produktregulierung abstellt.
Drittstaaten-Fonds können im Ergebnis bis 2015 nur an professionelle Anleger und nur über sog. EU Feeder-Konstruktionen bzw. mit einem EU-Manager in Deutschland angeboten werden. Ab 2015 greifen dann die Passportreglungen der Richtlinie, nach der der Drittstaaten-Manager sich in Europa registrieren und den Vertriebspass für ganz Europa beantragen kann.
Aber auch für kleinere EU-AIFM wird es künftig schwerer, in Deutschland Investoren anzusprechen. Während der Diskussionsentwurf für deutsche kleine AIFM lediglich eine Registrierungspflicht vorsieht, wenn die von ihnen verwalteten Vermögensgegenstände insgesamt einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigen und in den verwalteten Fonds keine Privatanleger investiert sind, darf ein nicht deutscher EU-AIFM seine Fonds in Deutschland nur vertreiben, wenn er eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde seines Heimatstaates vorweisen kann. Dies ist EU-rechtlich problematisch und wird wohl im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch zu korrigieren sein. Andernfalls dürfte dies gerade auch die Venture Capital-Branche, die sich durch häufig kleinere AIFM auszeichnet, die oftmals die hohen Vorgaben der Richtlinie gerade nicht einhalten können, dramatische Folgen haben. Hier kann dann nur noch die europäische Venture Capital-Verordnung weiterhelfen, die als spezielleres Regime dem deutschen Regime des KAGB-E vorginge. Bisher besteht aber noch keine Sicherheit, ob die Venture Capital-Verordnung tatsächlich verabschiedet wird.
Insgesamt wird sich aber die Fondsbranche auf eine erhebliche Erschwerung des Vertriebs und die institutionellen Investoren in Deutschland auf eine eingeschränkte Bandbreite von Produkten einzustellen haben. Es bleibt abzuwarten, ob sich hier die Branche noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren durchsetzen kann.