Eine Fundgrube: Festschrift für Peter Hommelhoff

Festschriften für verdiente Wissenschaftler sind eine (in Deutschland) gerne gepflegte Tradition. Neben Grundsatzausführungen finden sich dort oft praxiswichtige Beiträge zu aktuellen Themen. Diese Studien erreichen die Praxis aber erst mit gehöriger Verzögerung. Die Wahrnehmung von Festschriften (und ganz praktisch: ihr Besitz) ist meistens auf einen engen Zirkel beschränkt, bis nach Jahr und Tag die Kommentare darauf Bezug nehmen, Doktoranden sich damit befassen und mit viel Glück eine BGH-Entscheidung daraus zitiert. Die Online-Portale der Verlage machen zwar Handbücher und Kommentare zugänglich, aber keine Festschriftbeiträge (warum eigentlich nicht?). Es geht die Redeweise um, bei diesen akademischen Festgaben handele es sich um apokryphe Schriften. Um dieses Schicksal der Festschrift für den bekannten Unternehmensrechtsjuristen Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Peter Hommelhoff zu ersparen sei sie hier annociert, natürlich auch deshalb, weil das Werk randvoll mit wirtschaftsrechtlich wichtigen Themen ist.

Die große Festschrift zu Ehren von Peter Hommelhoff ist soeben erschienen. Das außergewöhnlich umfangreiche Vorwort zeichnet nach und würdigt ein außergewöhnliches Lebenswerk des Jubilars, der im September sein 70. Lebensjahr vollendete. Herausgegeben von 9 Weggefährten und Schülern finden sich in dem Werk 79 Beiträge von 94 Autoren. Die Gegenstände sind ganz überwiegend gesellschaftsrechtlicher Natur, aber auch das Rechnungslegungsrecht kommt deutlich zur Geltung. Daneben finden sich Abhandlungen, die Hommelhoffs hochschulpolitisches Engagement zum Thema haben.

Die gesellschaftsrechtlichen Aufsätze befassen sich zum einen mit dem Konzernrecht – wie sollte es anders sein, hat doch der Geehrte vor drei Jahrzehnten eine große Habilitationsschrift (Konzernleitungspflicht) vorgelegt; deren Aktualität und Wirkungen werden von K. Schmidt behandelt. Weitere konzernrechtliche Beiträge befassen sich gar mit der Zukunft des Konzernrechts (Druey), mit dem Konzerninteresse (gibt es das? – fragt Hoffmann-Becking), mit Verbundeffekten im Aktienkonzernrecht (Decher), der Konzernfinanzierung (Jansen), dem polnischen (Oplustil/Wludyka) und italienischen (Stein) Konzernrecht, mit Betriebsführungsverträgen (Priester) und dem Gleichordnungskonzern (Timm/Messing).

Ein zweiter Schwerpunkt liegt im europäischen Unternehmensrecht. Naheliegend, da das besondere Engagement des Jubilars diesem Rechtsfeld, dort insbesondere der Europäischen Privatgesellschaft, EPG/SPE gehört. Es beginnt mit Bachmanns Abhandlung über den Regulierungswettbewerb und setzt sich fort mit Beiträgen, die sich mit eben dieser SPE befassen (Gutsche; Helms; Lévi; Neville) und endet mit Teichmanns Überlegungen zur Niederlassungsfreiheit. Das tschechische SE-Rätsel (dort sind viele SE gegründet worden) klären Eidenmüller/Lasak auf.

Die Themen des Kapitalgesellschaftsrechts sind vielfältig behandelt. Von Klassikern (Rechtsfähigkeit juristischer Personen; dazu Raiser), Zukunftsfragen der GmbH (hat sie noch eine? – Rittershaus/Mickel), Gesetzgebungsintentionen (Seibert) bis hin zu Reflexionen über wichtige Rechtsprechung (DTAG-Entscheidung des BGH, dazu Habersack; ARAG/Garmenbeck, dazu Reichert; Girmes wiedergelesen hat Schäfer) und Fragestellungen der Gegenwartspraxis, etwa: Bestellung des bzw. Anfechtung der Wahl des Abschlussprüfers; (dazu jeweils Hüffer und Marsch-Barner), kranken Vorstandsmitgliedern (Bayer) oder zu nachwirkenden Pflichten eines ausgeschiedenen Geschäftsführers (U.H.Schneider). Drei Beiträge seien erwähnt, die sich mit Insolvenzrechtlichem befassen: Stellung der Gläubiger (Altmeppen), der Debt-Equity-Swap (Kleindiek) und die Insolvenzverursachungshaftung des Geschäftsführers (Schluck-Amend). – Personengesellschaftsinteressierte kommen mit zwei Beiträgen aus: Grunewald über die actio pro socio in der Liquidation und zur Haftung bei der GbR (ablehnend zur Akzessorietätslehre Schwab). Etliche Beiträge zur Rechnungslegung (bedeutsam für die juristische Ausbildung  sagen Hirte/Mock) und zur Prüfertätigkeit (etwa: Hennrichs) runden das Ganze ab.

Die vorstehende Referierung ist nicht vollständig, sondern soll nur einen Eindruck in die Fundgrube vermitteln.

Kommentare sind geschlossen.