Der BGH hat mit Urteil vom 18. 9. 2012 – XI ZR 344/11, DB 2012 S. 2622, entschieden, dass in Fällen, in denen sich der Emittent von Wertpapieren ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum wendet, sich der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers richtet, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt. Zu den für die Beurteilung der Wertpapiere notwendigen und daher im Prospekt korrekt darzustellenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen gehört auch der Umstand, dass die Möglichkeit einer Erteilung nachteiliger Weisungen durch eine beherrschende Konzernmuttergesellschaft an eine beherrschte Konzerntochtergesellschaft besteht und damit eine erhöhte Gefährdung der Rückzahlung der Anlegergelder einhergeht.
Zudem wurde entschieden, dass als Prospektverantwortliche bzw. –veranlasser auch die Personen erfasst werden, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission haben und auf die Veröffentlichung – eines unrichtigen oder unvollständigen – Prospektes hinwirken.
Der BGH stellt einmal mehr klar, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, auf den Empfängerhorizont abzustellen ist. Bei einem Börsenzulassungsprospekt soll davon auszugehen sein, dass die Anleger es zwar verstehen, eine Bilanz zu lesen, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache vertraut zu sein brauchen. Wenn – wie hier – der Emittent auch ausdrücklich das unkundige und börsenunerfahrene Publikum anspricht, so kann von diesem nicht erwartet werden, dass er eine Bilanz lesen kann.
Nach dem Judikat des BGH war der in Rede stehende Prospekt unvollständig. Denn die mit dem Prospekt angebotene Inhaberschuldverschreibung wurde mit der Wendung „Ausgewogene Konditionen“ beworben. Dies war aber nicht damit vereinbar, dass die Stellung des Emittenten innerhalb der gegebenen Konzernstruktur mit der bloßen Erwähnung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages nur höchst unzureichend dargestellt war und insbesondere die Möglichkeit der Erteilung nachteiliger Weisungen verschwiegen wurde.
Schließlich hat der BGH seine Hintermann-Rechtsprechung präzisiert. Danach ist von der Prospektverantwortlichkeit eines Hintermanns insbesondere dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat – wobei die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen können. Hier war der Beklagte als einzelkaufmännischer Unternehmer „Konzernmutter“ des Emittenten und verfügte über 74% des Stammkapitals. Hinzu kam die Begünstigung durch einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag. Unstreitig wurde nach den Feststellungen des OLG Frankfurt/M. durch Weisungen zu Zahlungsflüssen unmittelbar in das Geschäft des Emittenten eingegriffen. Als Begünstigter eines solchen Vertrages hatte der Beklagte auch ein Eigeninteresse an der Einwerbung von Anlegergeldern, das ihn als Prospektveranlasser qualifizierte.
Ein Prospektrechtsregime ist nur so wirkungsvoll wie sein Haftungsrecht – dieses hat der BGH hier in begrüßenswerter dogmatischer Klarheit zur Anwendung gebracht. Den Prospekterstellern kann daher nur empfohlen werden – mag dies auch als Binsenweisheit erscheinen –, beim Reflektieren gesellschaftsrechtlicher Umstände und Konzernverhältnisse höchste Sorgfalt walten zu lassen.