Steuergerechtigkeit in beide Richtungen!

Vor einigen Tagen hat die SPD gefordert, die Verjährungsfrist in Fällen von Steuerhinterziehung bei fehlenden bzw. fehlerhaften Angaben (noch) weiter auszudehnen. Das hört sich im ersten Moment plausibel an, wird aber vermutlich einen ganz anderen Effekt haben: Die Finanzverwaltung wird sich nämlich dann noch leichter zurücklehnen und darauf vertrauen können, dass sich – insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen – solche fehlenden oder fehlerhaften Angaben immer leicht finden lassen. Dies braucht sie im Veranlagungsverfahren nicht einmal nachzuweisen: Denn Steuerbescheide sind erst einmal sofort vollziehbar, und es obliegt dem Steuerpflichtigen, durch Einspruch bzw. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung binnen kurzer Fristen zu rügen, dass es an fehlerhaften Angaben seinerseits fehlte. Das muss er zwar – formal gesehen – nicht selbst nachweisen; faktisch hat die ihm obliegende „Initiativlast“ jedoch diesen Effekt. 

Wer Steuergerechtigkeit fordert, darf aber nicht aus dem Auge verlieren, dass auf der Gegenseite nicht nur die Zahl der Steuerbescheide, in denen zu Lasten des Steuerpflichtigen Fehler enthalten sind, sondern auch die Summen, die der Fiskus auf diesem Wege einbehält, wahrscheinlich um ein Vielfaches höher sind als die Zahl und Summe der aufgrund Steuerhinterziehung nicht durchgesetzten Steuerforderungen.

 Schon vor diesem Hintergrund, vor allem aber mit Blick auf das vom Bundesverfassungsgericht zunächst im Prozessrecht entwickelte und dann (auch) auf das Finanzgerichtsverfahren ausgedehnte Gebot der „Waffengleichheit“ im Verfahren kann die Verlängerung von Verjährungsfristen zu Lasten des Steuerpflichtigen im Falle von fehlenden oder fehlerhaften Angaben nur zulässig sein, wenn in gleichem Umfang auch die Verjährungsfrist zugunsten des Steuerpflichtigen in Fällen verlängert wird, in denen das Finanzamt schuldhaft seine Pflichten verletzt hat. Damit wird quasi automatisch auch der Gefahr vorgebeugt, dass der Fiskus „den Kopf in den Sand stecken darf“, andererseits aber von Fehlern des Steuerpflichtigen unbe­grenzt profitiert.

Kommentare sind geschlossen.