Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst im Beschluss v. 4.2.2013 (10 AZB 789/12) erneut klargestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist, wenn der Geschäftsführer noch amtiert. Dies folge aus § 5 I 3 ArbGG, wonach Mitglieder des Vertretungsorgans nicht als Arbeitnehmer gelten. Das betrifft, jetzt wird es etwas kompliziert, nur den Rechtsweg. Sachlich kann das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers „wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit“ (BAG) als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sein. Dann haben die zuständigen ordentlichen Zivilgerichte eben materielles Arbeitsrecht anzuwenden.
Im Fall des BAG wurde 2009 ein Arbeitsvertrag mit dem Kläger geschlossen. 2011 wurde der Kläger zum Geschäftsführer bestellt. Ein zusätzlicher Vertrag wurde insoweit nicht geschlossen, vielmehr der bestehende Vertrag „stillschweigend – formlos – in Bezug auf die Übernahme der Geschäftsführung“ (BAG) ergänzt. Der Vertrag wurde vom Insolvenzverwalter gekündigt, aber der Geschäftsführer nicht abberufen. Wäre er abberufen worden, dann kommt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in Betracht, wenn es um Ansprüche geht, die aus dem nicht aufgehobenen Arbeitsverhältnis während der Zeit als Geschäftsführer resultieren.
Das Urteil ist zum einen bedeutsam für Geschäftsführer, die trotz ihrer Organstellung als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Mit dieser Qualifikation ist man heute schneller als früher bei der Hand. Erinnert sei an die Danosa-Entscheidung des EuGH, wonach Fremd-Geschäftsführer und auch Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer die Segnungen arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften erfahren. Wenn sich diese (für den Mutterschutz vorgezeichnete) Linie insgesamt durchsetzt, sind sehr viele Chefs als Arbeitnehmer einzustufen. Der bisherige Arbeitsvertrag kann dann weiter Grundlage der Tätigkeit bleiben. Wird nichts anderes vereinbart, ergänzt die zusätzliche Übernahme der Geschäftsführung zwar den Arbeitsvertrag; sie begründet aber nicht zwangsläufig ein besonderes Geschäftsführerdienstverhältnis. Für den Rechtsweg indessen ist nach dem BAG die korporationsrechtliche Lage entscheidend, nicht das daneben bestehende Rechtsverhältnis (Dienst- oder Arbeitsvertrag).
Das Urteil ist zum zweiten bedeutsam für die Gegenseite des Geschäftsführers. Wenn man überhaupt vermeiden will, dass der Streit über die Kündigung zu den Gerichten für Arbeitssachen gelangt, dann darf man nicht gleichzeitig abberufen. Für den Insolvenzverwalter ist das weitere Amtieren kein Problem, da der Verwalter über das Vermögen der GmbH verfügt. Außerhalb der Insolvenz wird man es sich gut überlegen, ob und in welchen Konstellationen ein Gekündigter noch weiter vertretungsberechtigtes Organ der GmbH sein soll.
(BAG-Entscheidung noch unveröffentlicht; mitgeteilt von RA Stephan Ries, Wuppertal).