SEPA und die Folgen für die Internet-Einzugsermächtigung

RA Dr. Jörg Schwerdtfeger, PwC Legal, Frankfurt/M

RA Dr. Jörg Schwerdtfeger, PwC Legal, Frankfurt/M

Das Konzept der Single European Payment Area (SEPA) soll europaweit den Zahlungsverkehr für alle Beteiligten vereinheitlichen und vereinfachen. Auf Unternehmensseite löst es derzeit eher Sorgen aus, vor allem, soweit es um die Zahlung per Einzugsermächtigung geht und diese vom Kunden nicht schriftlich erteilt wurde (vgl. dazu auch den Beitrag von Walter in DB 2013 S. 385 (390)). Das vom deutschen Bundestag am 28. 2. 2013 zuletzt verabschiedete SEPA-Begleitgesetz ändert daran nichts. Dort werden insbesondere Übergangsfristen geregelt. Eine verbindliche Vorgabe zur Form bei Einrichtung des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens findet sich nicht. Bis zum 1. 2. 2014 wird es noch ein Nebeneinander des bisherigen Einzugsermächtigungsverfahrens und des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens geben.

Die Voraussetzungen für das Einreichen einer Lastschrift durch ein Unternehmen bei seiner Hausbank sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt („Bedingungen für den Lastschrifteinzug“). Bei den Unternehmen kann es sich etwa um Telefonanbieter oder Zeitschriftenverlage handeln. In den aktuell häufig verwendeten Fassungen der Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift ist nicht ausdrücklich festgelegt, in welcher Form eine Einzugsermächtigung für das bisherige Lastschriftverfahren zu erteilen ist. Das für die Abwicklung des Lastschriftverkehrs aus Einzugsermächtigungen zwischen den Banken geltende Abkommen („Abkommen über den Lastschriftverkehr“) geht dagegen im Regelfall von der Schriftform aus. Dies soll vor allem dem Nachweis der Erteilung dienen und praktischen Problemen entgegenwirken. Das Abkommen ließ in der Vergangenheit nicht schriftlich erteilte Einzugsermächtigungen nur zu, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt wurde, zu denen insbesondere eine Obergrenze von 50 € pro Zahlung gehörte. Zudem sollte es nur für Einmalzahlungen gelten.

Liegt keine wirksame Einzugsermächtigung bzw. Autorisierung vor, kann der Kunde in beiden Verfahren noch bis zu 13 Monate nach der Belastung seines Kontos Ansprüche und Einwendungen gegenüber seiner Bank geltend machen. Diese könnte ihrerseits Rückforderungsansprüche gegenüber den weiteren Beteiligten anmelden. Mit dieser (Rest-)Unsicherheit arrangierten sich bisher zahlreiche Unternehmen, die sich Einzugsermächtigungen per Internet und Telefon erteilen ließen.

Ab dem 1. 2. 2014 dürfen Lastschriften nur noch gem. den Vorgaben der SEPA-Verordnung vom 14. 3. 2012 sowie der begleitenden nationalen Gesetze ausgeführt werden. Bereits erteilte Einzugsermächtigungen können grundsätzlich auch nach dem 1. 2. 2014 für das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren verwendet werden, sodass im Regelfall zumindest für schriftlich erteilte Einzugsermächtigungen eine aufwändige erneute Erteilung nicht erforderlich  ist. Wurde eine Einzugsermächtigung dagegen per Telefon oder Internet erteilt, sei diese grundsätzlich nicht SEPA-fähig; so lässt jedenfalls die Deutsche Bundesbank derzeit im Internet im Rahmen eines „Frequently asked Questions“-Dokuments verlauten. Begründen lässt sich diese Auffassung etwa mit der SEPA-Verordnung selbst, die von einer datierten „Zeichnung des Mandats“ ausgeht. Als Mandat wird das Äquivalent zur Einzugsermächtigung nach der Terminologie der SEPA-Verordnung bezeichnet. Ferner kann auf das Rulebook des European Payment Council verwiesen werden, das ebenfalls von einer Unterschrift des Kunden als Schuldner und Übergabe an den Gläubiger (Unternehmen) ausgeht.

Die Regierungskoalition las im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens aus dem Text der SEPA-Verordnung dagegen keine Anforderungen an die Form der Mandatserteilung wie die Unterzeichnung eines Lastschriftbelegs aus Papier heraus. Per Telefon oder Internet erteilte Einzugsermächtigungen seien grundsätzlich möglich. Soweit diese als problematisch betrachtet würden, sollte dies im Rahmen der Vertragsbeziehungen zwischen den Banken und ihren Kunden behandelt werden. Eine gesetzliche Verpflichtung der Banken über das Internet erteilte Einzugsermächtigungen anzuerkennen, ist nach Auffassung der Regierungskoalition nicht notwendig und würde auch einen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellen. Mit anderen Worten, der Gesetzgeber sollte sich hier nicht einmischen.

Im Licht des § 127 BGB könnte eine per E-Mail erteilte Einzugsermächtigung tatsächlich einem vereinbarten Schriftformerfordernis genügen. Dagegen bleibt eine per Internet-Maske oder gar telefonisch erteilte Einzugsermächtigung für Unternehmen mit Risiken behaftet. Eine Erleichterung könnte künftig das europaweit einzuführende „E-Mandat“ darstellen, für das allerdings noch keine ausreichende Infrastruktur besteht. Das dem Verbraucher von Ladenkassen her bekannte kartenbasierte „Elektronische Lastschriftverfahren“ toleriert der deutsche Gesetzgeber noch bis 1. 2. 2016, es löst jedoch nicht das Dilemma einer nicht-schriftlichen Einzugsermächtigung.

Betroffene Unternehmen sind insbesondere unter Risk Management-Aspekten gehalten, die bereits erteilten Einzugsermächtigungen und SEPA-Mandate sorgfältig zu dokumentieren und zu verwalten, um Vorlagepflichten gegenüber ihren Banken so weit wie möglich erfüllen zu können. Ferner ist das Risiko einzelner Rückforderungen von Kundenzahlungen aufgrund eines unzureichenden SEPA-Mandats in der Geschäftsplanung zu prüfen oder eine andere insoweit geeignetere Form der Zahlung zu erwägen

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