Über den ADAC e.V. wird aktuell eifrig diskutiert. In etlichen Stellungnahmen ist von Intransparenz und Verkrustungen die Rede. Zum konkreten Anlass (manipulierte Abstimmungen beim Autopreis Gelber Engel) soll hier nichts gesagt, sondern der Blick auf die „Struktur“ gelenkt werden. Es stellen sich wenigstens zwei Fragen: Ist wirklich der Idealverein die richtige Rechtsform für die Holding einer Unternehmensgruppe und kann das Vereinsrecht des BGB eine hinreichende Corporate Governance für eine Konzernspitze bieten?
Der ADAC erklärt auf seiner Internetseite, er sei „ein Verein, der wie ein Unternehmen geführt wird“ und gibt eine „Unternehmensdarstellung“ als „Mobilitätsdienstleister Nummer eins in Deutschland und Europa“. Die unternehmerischen Tätigkeiten erfolgen durch die ADAC Beteiligungs-GmbH, die wiederum Tochtergesellschaften führt (Versicherungen, Autovermietung, Finanzdienste, Reisevermittlung). Diese Unternehmungen erzielten 2012 einen Umsatz von über 1 Milliarde Euro (Gewinn 85 Millionen)!
1. Der Idealverein als Konzernspitze wurde vor über 30 Jahren durch ein umstrittenes Urteil des BGH ermöglicht. Der I. Zivilsenat (I ZR 88/80; DB 1982, 2688) befand 1982 in einer wettbewerbsrechtlichen Entscheidung, die Auslagerung unternehmerischer Aktivitäten auf Tochter-Kapitalgesellschaften sei vereinsrechtlich unbedenklich. Wegen der rechtlichen und organisatorischen Trennung zwischen Verein und Kapitalgesellschaft könne der von dieser unterhaltene Geschäftsbetrieb dem Verein nicht als eigener zugerechnet werden und lasse dessen Status als nichtwirtschaftlicher Verein unberührt.
Zur öffentlichen Rechnungslegung ist der Holdingverein nicht verpflichtet, so das LG München I (Beschluss v. 30.8.2001, DB 2003, 1316). Der ADAC habe keine Unternehmenseigenschaft i. S. d. § 11 PublG. Der Unternehmensbegriff des PublG stelle auf eine eigene erwerbswirtschaftliche Betätigung ab. Der ADAC werde „auch nicht dadurch zum Unternehmen, weil er Gesellschafter mehrerer Kaufleute (…) ist“.
In der Fachliteratur hat Dieter Reuter im Münchener Kommentar zum BGB seit jeher vehement widersprochen. Der Autor führt Gesichtspunkte des Gläubigerschutzes, des Mitgliederschutzes und der „Sozialpflichtigkeit“ (insbes. Mitbestimmung) gegen Holdingvereine an. Schließlich hofft er, dass der BGH, „namentlich der für das Vereins- und Gesellschaftsrecht eigentlich zuständige II. Senat, Gelegenheit zu einer nochmaligen, weniger problemblinden Stellungnahme hat“ (6. Aufl. 2012, § 21 Rn. 51).
In der Tat ist wenig einsichtig, dass ein Verein, „dessen Zweck nicht auf eine wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist“ (§ 21 BGB) ohne jede Begrenzung ein wirtschaftliches Imperium aus Tochtergesellschaften aufbauen kann. Die Konstruktion ist vereins- und konzernrechtlich hoch problematisch, und sie wird nicht besser, wenn eine externe Rechnungslegung für verzichtbar gehalten wird.
Zum Ganzen s. auch Leuschner, Das Konzernrecht des Vereins, 2011.
2. Auch die interne Organisation ist angesichts der schieren Größe problematisch. Der ADAC hat nach eigenen Angaben über 18 Millionen Mitglieder. Eine normale Versammlung, die allen Mitgliedern zugänglich ist, scheidet ersichtlich aus. Vielmehr gibt es eine Hauptversammlung (HV) als „das oberste Organ des Clubs“ (§ 11 Satzung). Sie wird aus Delegierten gebildet, welche von den Mitgliederversammlungen der Gaue (Regionalvereine) bestellt werden. Die HV wählt das Präsidium, das wiederum die Geschäftsführung bestellt und anweist (§ 20 Satzung). Zusätzlich gibt es einen Verwaltungsrat mit eigenartiger Zuständigkeit (§ 12 Satzung), den neben dem Präsidium die Vorsitzenden der Gaue bilden.
Die in der aktuellen Debatte erhobene Forderung, die Lenkungsstrukturen der Aktiengesellschaft auf bestimmte Großvereine anzuwenden, ist zu vordergründig. Entscheidend ist, ob und wie der Mitgliedereinfluss bei mehrstufigem Vereinsaufbau zum Tragen kommt und dass hinreichend Informationen zugänglich sind. Hier trifft man das aus der Aktiengesellschaft bekannte Phänomen der „rationalen Apathie“ des einfachen Mitglieds. Wieso soll sich ein Mitglied des ADAC, dem an einer wirksamen Pannenhilfe gelegen ist, um die Vereinsangelegenheiten kümmern? Bei einem nach Millionen zählenden Mitgliederbestand ist einsichtig, dass die Macht bei einem Kreis von Funktionären und besonders Engagierten liegt, die sich in den Vereinsorganen selbst berufen und ergänzen.
3. Das Vereinsrecht des BGB ist als für „Skat-, Kegel- Rauch- und Saufvereine“ konzipiert bezeichnet worden (Reichstagsabgeordneter Stadthagen, 1896). Die Großvereine der damaligen Zeit (Gewerkschaften!) waren schon damals (z.T. bewusst) nicht erfasst. Heute kann man der Problematik des Großvereins kaum mehr ausweichen. Transparenz, Trennung von ideeller und geschäftlicher Tätigkeit, Rechnungslegung und Kontrolle sind Stichworte für die wissenschaftliche und rechtspolitische Diskussion. Dann hat auch der gegenwärtige Shitstorm beim ADAC sein anregend Gutes.