Korrektur der Gesellschafterliste durch den GmbH-Geschäftsführer

RA Dr. Kolja Petrovicki, LL.M. (UPenn), Partner, SKW Schwarz, Frankfurt/M.

RA Dr. Kolja Petrovicki, LL.M. (UPenn), Partner, SKW Schwarz, Frankfurt/M.

Zwei Aspekte spielen in der Praxis des GmbH-Rechts eine große Rolle: die Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen und die Gesellschafterliste. Beide betreffen die Eigentümerstellung an GmbH-Anteilen, die potenzielle Erwerber bei Unternehmenskäufen stets genau unter die Lupe nehmen. Schwerwiegende Ungereimtheiten – sofern nicht mit vernünftigem Aufwand reparabel – können zu einem Scheitern des ganzen Deals führen.

Der BGH hat mit Urteil vom 17. 12. 2013 – II ZR 21/12, DB 2014 S. 233) Rechtssicherheit geschaffen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Gesellschafterversammlung „auf Vorrat“ einen Teilungsbeschluss mit folgendem Wortlaut gefasst: „Gesellschafterin X kann die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile ganz oder in mehreren Teilen an Y übertragen, ohne dass es einer nochmaligen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bedarf“. Später trat X per Abtretungsvertrag einen Teilgeschäftsanteil an Y ab. Der Notar reichte sodann eine Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, die Y als Eigentümerin des Teilgeschäftsanteils nannte.

Der Geschäftsführer der GmbH teilte darauf mit, er gehe von der Unwirksamkeit der Abtretung aus und beabsichtige, die notarielle Gesellschafterliste zu berichtigen. Dabei forderte er Y auf, binnen eines Monats mitzuteilen, ob sie der Berichtigung der Gesellschafterliste widerspreche. Nach Fristablauf beschloss die Gesellschafterversammlung gegen die Stimmen von Y und X, den Geschäftsführer anzuweisen, eine neue, korrigierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. Hiergegen wandte sich Y mit der Anfechtungsklage. Das OLG hielt die Klage für begründet, weil im Fall der vorherigen Einwilligung in eine Teilung der abzutretende Teil der Höhe nach bezeichnet werden müsse, der „Vorratsbeschluss“ diesen Anforderungen nicht genüge und im Rahmen des § 40 Abs. 2 GmbHG eine Alleinzuständigkeit des Notars bestehe.

Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf, verwies die Entscheidung zurück und gab dem OLG in Form eines obiter dictum eine „Segelanweisung“ zur Bewertung des Falles mit auf den Weg:

Zur Frage der Wirksamkeit der Teilung des Geschäftsanteils führte der BGH aus, dass der Teilungsbeschluss hinreichend bestimmt sei. Für einen wirksamen Teilungsbeschluss genügt es nach Auffassung des Senats, dass sich aus der Bezugnahme der Zustimmungserklärung auf die Teilungserklärung im Veräußerungs- und Abtretungsvertrag der geteilte Geschäftsanteil, die neuen Geschäftsanteile und ihre Nennbeträge ergeben.

Die Parallelzuständigkeit von Notar und Geschäftsführer für die Korrektur einer unrichtigen Gesellschafterliste sowie das Korrekturverfahren waren bislang umstritten. Erfreulich ist deshalb die Rechtssicherheit schaffende Feststellung des BGH, dass auch der Geschäftsführer eine von einem Notar eingereichte unrichtige Gesellschafterliste korrigieren kann. Wenn die Korrektur über den Notar veranlasst werden müsste, sei dies unnötig und zeitraubend. Aufgrund der Zuständigkeit des Notars gem. § 40 Abs. 2 GmbHG zur Einreichung der Liste über Veränderungen, an denen er mitgewirkt habe, entfalle nur die Pflicht des Geschäftsführers zur Listeneinreichung, nicht aber seine Berechtigung zur Korrektur. Denn der Gesetzgeber habe diese Regelung bloß mit verfahrensökonomischen Gesichtspunkten begründet – nicht aber mit der möglichen erhöhten Richtigkeitsgewähr einer Listeneinreichung durch den Notar.

Für die GmbH ist die Korrekturmöglichkeit des Geschäftsführers von großem Vorteil, da der Notar zuweilen nicht leicht vom Korrekturbedarf der von ihm eingereichten Liste zu überzeugen sein wird. In solchen Situationen kann der Geschäftsführer selbst Abhilfe schaffen. Allerdings muss er dabei seine Sorgfaltspflichten beachten. Dies bedeutet, dass er demjenigen, dessen Rechtsposition durch die Korrektur beeinträchtigt wird, eine angemessene Frist zum Widerspruch einräumen muss, bevor er die Korrektur vornimmt. Zu empfehlen ist, sich dabei an der Fristlänge von einem Monat, die der BGH nicht beanstandet hat, zu orientieren. Wenn der Betroffene widerspricht, ändert dies aber nichts an der Berechtigung des Geschäftsführers, die Korrektur vorzunehmen. Der Betroffene ist vielmehr darauf angewiesen, dem Geschäftsführer die Listenänderung im gerichtlichen Eilverfahren vorläufig untersagen zu lassen, wofür die Äußerungsfrist von einem Monat hinreichend Zeit gibt. Dieser Aspekt dürfte insbesondere für Unternehmen interessant sein, die gerade GmbH-Geschäftsanteile veräußern wollen oder erworben haben, aber feststellen, dass der Inhalt der Gesellschafterliste ihre Beteiligungsverhältnisse unzutreffend wiedergibt. Für sie ist außerdem gerade dann, wenn der Gegner im Eilverfahren die vorläufige Untersagung der Korrektur erzielt, die Möglichkeit wichtig, der (falschen) Liste einen Widerspruch gem. § 16 GmbHG zuzuordnen. Denn damit kann vermieden werden, dass Dritte von dem eingetragenen Nichtberechtigten gutgläubig Geschäftsanteile zu Eigentum erwerben können.

Zu begrüßen ist schließlich die Klarstellung, dass Vorratsbeschlüsse zur Geschäftsanteilsteilung zulässig sind. In der Praxis ist aber zwingend auf die hinreichende Bestimmung des (geteilten) Geschäftsanteils und der neuen Geschäftsanteile sowie ihrer Nennbeträge in der Teilungserklärung zu achten.

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