Das Befreiungsrecht für die freien Berufe bleibt in Bewegung. Nachdem der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) durch Urteile vom 31. 10. 2012 (DB 2013 S. 1119) zur Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB IV die eher formellen Voraussetzungen für eine wirksame Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht verschärft und schon insoweit eine Änderung der Verwaltungspraxis der DRV bei der Befreiung von Freiberuflern veranlasst hat, beschäftigte sich der 5. Senat des BSG am letzten Donnerstag in gleich drei Verfahren mit den eher materiellen Anforderungen an eine Befreiung von in Unternehmen (außerhalb von Rechtsanwaltskanzleien) angestellten Rechtsanwälten (sog. Syndikusanwälten) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch mit diesen Urteilen wirft das Gericht eine jahrelange Verwaltungspraxis der DRV über den Haufen und erzwingt insoweit eine Änderung. Die Auswirkungen sind für die betroffenen Rechtsanwälte, die Arbeitgeber aber auch die Versorgungswerke weitreichend.
Verhandelt wurden drei Revisionen (BSG vom 3. 4. 2014 – B 5 RE 13/14 R; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R; Medieninformation des BSG Nr. 9/14 und Terminsbericht des BSG 14/14 unter: www.bundessozialgericht.de) gegen Urteile der 2. und 11. Kammer des LSG Baden-Württemberg und der 18. Kammer des LSG NRW, in denen sich die Instanzgerichte mit den materiellen Voraussetzungen für eine Befreiung von Syndikusanwälten von der gesetzlichen Rentenversicherung befasst hatten. Die drei Kammern der LSG waren dabei zu durchaus unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, die von einer sehr restriktiven Betrachtungsweise (Befreiung eines Syndikusanwaltes ist an sich nicht möglich) bis zu einer der bisherigen Praxis der DRV entsprechenden Betrachtung (Befreiung ist möglich, wenn der Syndikusanwalt rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig ist – sogenannte „Vier-Kriterien-Theorie“) reichten.
Zur Überraschung vieler Beobachter und zum Leidwesen der Syndikusanwälte hat das Bundessozialgericht eine Haltung zu den Befreiungsmöglichkeiten von Syndikusanwälten eingenommen, wie sie restriktiver nicht sein könnte. Die aus der Medienmitteilung und dem Terminsbericht ersichtlichen Kernaussagen dieser Urteile lauten wie folgt:
- In Unternehmen angestellte Rechtsanwälte (sog. Syndikusanwälte) sind generell nicht (mehr) befreiungsfähig in der gesetzlichen Rentenversicherung; eine solche Befreiung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken scheidet nach derzeitiger Rechtslage aus.
- Auf eine Überprüfung der konkreten Tätigkeit anhand der durch die Rentenversicherungsträger entwickelten „Vier-Kriterien-Theorie“ kommt es nicht (mehr) an.
- Lediglich soweit Syndikusanwälte über sie begünstigende Befreiungsbescheide für ihre aktuelle Tätigkeit bei ihrem aktuellen Arbeitgeber verfügen, ist nach Ansicht des 5. Senats ein Vertrauensschutz in den Fortbestand dieser Entscheidungen anzuwenden, der über die Regelungen der §§ 44ff. SGB X hinausgehen dürfte.
In der im Terminsbericht zum Ausdruck kommenden Begründung stellt das Gericht im Wesentlichen darauf ab, dass die gesetzliche Rentenversicherung als verfassungsrechtlich zulässige und ohne Verstoß gegen Art 12 Abs. 1, Art 14 Abs. 1 oder Art 2 Abs. 1 GG ausgestaltete gesetzliche Zwangsversicherung weder ein allgemeines Befreiungsrecht noch mit Blick auf die gleichzeitige Absicherung in anderen Systemen einen allgemeinen Grundsatz der Vermeidung von „Doppelversicherungen“ kenne. Es gebe auch von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zugunsten der jeweils günstigsten Versorgungsmöglichkeit. Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bestehe für Beschäftigte ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die Beschäftigung, wegen der sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Nur die Kraft dieser Beschäftigung bestehende (doppelte) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und die parallel bestehende zwangsweise Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer und zugleich in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung stellt die Grundlage für das Recht zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht dar.
Bei Syndikusanwälten führt aber eben nicht ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur parallelen Erfassung durch beide Sicherungssysteme. Die Beschäftigung als angestellter Syndikus begründet zunächst die gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolge aber unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit, sie ist personen- und nicht tätigkeitsbezogen. Für die Feststellung, ob die Tätigkeit des Syndikus eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) begründe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung zu einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer führe, bedürfe es aber keiner anhand einzelner materieller Kriterien (insbesondere nach der sog Vier-Kriterien-Theorie) vorzunehmenden Prüfung. Dies sei bereits deshalb grundsätzlich und in aller Regel nicht der Fall, weil das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit in (persönlicher) Abhängigkeit von vorne herein mit der unabhängigen Anwaltstätigkeit unvereinbar sei. Eine (anwaltliche) Tätigkeit könne a priori nicht in der äußeren Form der Beschäftigung ausgeübt werden.
Es entspreche der übereinstimmenden gefestigten Rechtsprechung des BGH und des BVerfG zu dem Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der BRAO, dass derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig ist. Wer daher eine weisungsgebundene Tätigkeit ausübe, die seine ganze Arbeitskraft in Anspruch nimmt, könne überhaupt nicht Anwalt sein. Auch dann, wenn der Syndikusanwalt seinem Arbeitgeber in Rechtsangelegenheiten Rat und Beistand auf fachlich einem Rechtsanwalt entsprechenden Niveau gewähre und diesem gegenüber selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln vermag, entspreche seine Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit bestehe. Die Bindungen und Abhängigkeiten in einem Dienst- und Anstellungsverhältnis stünden nicht im Einklang mit dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Berufsbild des Rechtsanwalts als freiem und unabhängigen Berater und Vertreter aller Rechtsuchenden.
Mit Blick auf die in Rechtsanwaltskanzleien angestellten Rechtsanwälte ergänzt der 5. Senat seine Ausführungen dahingehend, dass für die Anwaltschaft § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI damit nicht etwa jeden Anwendungsbereichs beraubt sei. Wer nämlich als Rechtsanwalt insbes. bei einem Rechtsanwalt beschäftigt sei, könne der Verpflichtung zur unabhängigen und weisungsfreien Ausübung seines Berufs auch in einem entsprechend ausgestalteten Anstellungsverhältnis bei diesem genügen. Eine persönliche und weisungsfreie Bearbeitung von Mandaten scheitere in diesem Fall auch nicht an den Vertretungsverboten des § 46 BRAO.
Da es in den zur Entscheidung anstehenden Fällen ausschließlich um Syndikusanwälte ging, die erstmals eine Befreiung erstrebten, schließt sich in dem Terminsbericht des Senats noch ein wesentlicher Absatz zum Vertrauensschutz an. Hiernach könne sich ein Syndikus, der über einen aktuellen (also die aktuelle Tätigkeit bei dem aktuellen Arbeitgeber betreffenden) begünstigenden Befreiungsbescheid verfüge, auf ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Bestand dieser Entscheidung berufen, wobei der zu gewährende Schutz über den durch die §§ 44ff SGB X angeordneten Vertrauensschutz hinausgehen dürfe.
Angesichts der sehr weitreichenden Folgen dieser Urteile überrascht es nicht, dass die unterlegenen Kläger in den Revisionsverfahren angekündigt haben, Verfassungsbeschwerde beim BVerfG gegen die Urteile des BSG einlegen zu wollen. Unterstützung dürften sie hier von den Versorgungswerken erhalten.
Für die aktuelle Praxis bedeuten diese Urteile jedenfalls folgendes:
- Arbeitgeber werden unverzüglich prüfen müssen, welche ihrer aktuell beschäftigten Syndikusanwälte von dem durch den 5. Senat eingeforderten erweiterten Vertrauensschutz erfasst werden; alle anderen Syndikusanwälte werden umgehend zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden sein.
- Für Rechtsanwälte wird in Zukunft die individuelle Altersversorgung ein deutlich wesentlicherer Mosaikstein in der persönlichen beruflichen Planung darstellen, der Wechsel aus einer Anwaltskanzlei in ein Unternehmen will im Hinblick auf die Auswirkungen in der Altersversorgung ebenso wohl überlegt sein wie der Tätigkeitswechsel eines „vertrauensgeschützten“ Syndikusanwalts innerhalb eines Unternehmens. Eventuell sollten „vorsorgliche“ noch nicht beschiedene Anträge auf eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach einem Tätigkeitswechsel beim gleichen Arbeitgeber zurückgenommen werden.
- Für Arbeitgeber und Syndikusanwälte bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang die Versorgungssituation auch für die Vergangenheit zu bereinigen ist; Ausgleichs- und Erstattungsansprüche sind hier nicht zweifelsfrei (vgl. hierzu Leßmann/Herrmann DB 2013 S. 1114).
- Die Versorgungswerke werden die Auswirkungen einer wohl absehbar kleiner werdenden Mitgliederzahl prognostizieren und berücksichtigen müssen.