Sanierung und Abwicklung von Banken – EU-Parlament beschließt zweite Säule der Bankenunion

RA Andreas Steck, Partner, Linklaters LLP, Frankfurt/M.

RA Andreas Steck, Partner, Linklaters LLP, Frankfurt/M.

Das EU-Parlament hat am 15. 4. 2014 in erster Lesung den Entwurf für eine Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Banking Resolution and Restructuring Directive – „BRRD“) und den Entwurf für eine Verordnung für den Einheitlichen Bankenabwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – „SRM“) angenommen. Es ist zu erwarten, dass diese Gesetzesvorhaben noch im Juni verkündet werden, wobei die Umsetzung der BRRD in nationales Recht bereits bis Ende 2014 zu erfolgen hat. Wesentliche Teile des SRM werden hingegen erst ab 2016 Anwendung finden.

BRRD und SRM bilden als gemeinsames Regime für die Sanierung und Abwicklung von Banken die sog. „zweite Säule“ der europäischen Bankenunion und schließen an die Regelungen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus für Banken (Single Supervisory Mechanism, „SSM“), die sog. „erste Säule“, an. Mit den Vorgaben der BRRD werden materielle Regelungen für die Sanierung und Abwicklung von Banken in den Mitgliedstaaten einer Mindestharmonisierung zugeführt. Mit dem SRM wird darüber hinaus für den Bereich der Abwicklung (und Abwicklungsplanung) von Banken, die einer direkten EZB-Aufsicht unterstehen, eine eigene Abwicklungsbehörde auf europäischer Ebene geschaffen. Diese wird sich für die Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen zwar den jeweiligen nationalen Abwicklungsbehörden (die von den Mitgliedstaaten noch festgelegt werden) bedienen, die wesentlichen Entscheidungen werden jedoch durch die europäische Abwicklungsbehörde (teils zusammen mit dem Rat und der Kommission) getroffen werden.

In Deutschland werden die Vorgaben der BRRD zu Teilen bereits durch das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, das Finanzmarktstabilisierungs(fonds)gesetz und das Trennbankengesetz erfüllt – es werden allerdings Anpassungen notwendig sein und dementsprechend auch ein BRRD-Umsetzungsgesetz geben. Im Gegensatz zur jetzigen Rechtslage werden unter der BRRD grds. alle deutschen Banken verpflichtet sein, Sanierungspläne zu erstellen, aktuell zu halten und zur Prüfung vorzulegen. Eine Limitierung auf lediglich systemrelevante Banken ist nicht vorgesehen, Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass u. a. Banken, die Teil eines institutsspezifischen Sicherungssystems sind, auf Einzelbasis keinen Sanierungsplan zu erstellen haben.

Im Sanierungsplan hat die Geschäftsleitung festzulegen, welche Maßnahmen sie im Fall einer signifikanten Verschlechterung der Finanzlage des Instituts ergreifen wird, um die Bank zu sanieren. Die Pläne müssen dabei den Mindestvorgaben der BRRD genügen, die jedoch im Wesentlichen den am 29. 4. von der BaFin in der sog. MaSan konkretisierten Vorgaben für Sanierungspläne nach § 48a KWG entsprechen. Der Abwicklungsplan wird hingegen von der zuständigen nationalen bzw. europäischen Abwicklungsbehörde erstellt, wobei die Banken verpflichtet werden können, bei der Aufstellung der Abwicklungspläne mitzuwirken. In dem ebenfalls aktuell zu haltenden Abwicklungsplan legt die zuständige Abwicklungsbehörde fest, welche Maßnahmen sie im Abwicklungsfall ergreifen wird.

Sowohl bei der Prüfung der Sanierungspläne als auch bei der Erstellung der Abwicklungspläne haben die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, ob die Bank gem. den eingereichten Plänen sanierungs- bzw. abwicklungsfähig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, stehen den zuständigen Behörden umfangreiche Eingriffsmöglichkeiten zur Verfügung, die von der Begrenzung einzelner Risikopositionen bis zur Veränderung der gesamten Konzernstruktur reichen (so kann z. B. die Schaffung einer europäischen Finanzholdinggruppe angeordnet werden).

Um einen Abwicklungsfall zu verhindern, sollen nationale Behörden sog. Maßnahmen zu einer frühzeitigen Intervention ergreifen können. Diese umfassen nicht nur die Anordnung an die Bank, Maßnahmen aus ihrem Sanierungsplan zu ergreifen, sondern können darüber hinaus z. B. auch die Abberufung der Geschäftsleitung der Bank umfassen. Im Abwicklungsfall selbst können Abwicklungsbehörden u. a. die folgenden Maßnahmen ergreifen: (a) die Ausgliederung von Vermögenswerten, d. h. die Übertragung von Vermögenswerten und Rechten, auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft, (b) den sog. „Bail-in“, d. h. die Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten sowie die Übertragung von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten auf (c) ein Brückeninstitut oder (d) einen anderen Erwerber. Im Fall einer Systemkrise kann die Abwicklungsbehörde darüber hinaus auch auf sog. „staatliche Instrumente der Finanzmarktstabilisierung“ zurückgreifen. Darunter fällt zum einen die Hilfe zur Rekapitalisierung durch Erwerb von Eigenkapitalinstrumenten der Bank durch den Staat, zum anderen die vorübergehende Verstaatlichung der Bank. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung dieser Maßnahmen werden die jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetze abzuwarten sein. Gem. den Vorgaben der BRRD dürfen diese Instrumente jedoch erst ergriffen werden, wenn bereits eine Abschreibung oder Umwandlung von Anteilen bzw. Fremdkapitalinstrumenten der Bank i. H. von mindestens 8% aller Verbindlichkeiten der Bank (inkl. der Eigenmittel) erfolgt ist. Darüber hinaus gelten diese Instrumente als staatliche Beihilfe und bedürfen daher der vorherigen Zustimmung der Europäischen Kommission. Auch hieran wird deutlich, dass Anteilseigner und insb. Fremdkapitalgeber in Zukunft stärker in die Rettung von Banken eingebunden werden. Im Gegensatz zu der teils verbreiteten Meinung, dass durch solche Maßnahmen insbes. sog. „Spekulanten“ in die Pflicht genommen würden, ist zu beachten, dass auch „normale“ Investoren, wie z. B. Versicherungen, die direkt oder indirekt über Fonds zugunsten ihrer Versicherten in Banken investieren, von „Bail-in-Maßnahmen“ betroffen sein werden.

Da der Kapitalmarkt auf etwaige Abwicklungsmaßnahmen, gerade im Hinblick auf die verstärkte Heranziehung von Aktionären und Fremdkapitalgebern, sofort reagieren würde, ist es wichtig, dass die Festlegung und Einleitung von Rettungsmaßnahmen möglichst kurzfristig, während die Kapitalmärkte (noch) geschlossen sind, erfolgen kann. Unter dem SRM ist der entsprechende Abstimmungsprozess zwischen der europäischen Abwicklungsbehörde und dem Europäischen Rat und der Europäischen Kommission grds. so ausgestaltet worden, dass die Abwicklungsbedingungen innerhalb einer 24-Stunden-Frist festgelegt werden können. Erschwert wird dieses Verfahren jedoch zum einen durch eine grds. vorab von der EZB einzuholende Bewertung, für die bis zu drei Tage veranschlagt sind, und zum anderen durch den deutlich umfangreicheren Abstimmungsprozess, sollten der europäische Abwicklungsfonds oder einzelstaatliche Beihilfemaßnahmen in Anspruch genommen werden. Insofern werden das richtige „Timing“ und die streng vertrauliche Vorbereitung etwaiger Abwicklungsmaßnahmen weiterhin unabdingbar bleiben.

Im Hinblick auf die Umsetzung der BRRD in das deutsche Recht ist zu erwarten, dass der Bundesgesetzgeber rechtzeitig vor Ablauf der Umsetzungsfrist einen ersten Gesetzentwurf veröffentlichen wird.

Kommentare sind geschlossen.