Mit Urteil vom 21. 5. 2014 – 4 AZR 50/13, DB0662592 u.a. entschied der für Tarifsachen zuständige Vierte Senat des BAG, dass es keinen Bedenken begegnet, wenn ein Arbeitgeber in einem Tarifvertrag den Mitgliedern der entsprechenden Gewerkschaft eine sog. „Erholungsbeihilfe“ in Höhe von EUR 200 gewährt, anderen Arbeitnehmern dagegen nicht. Insbesondere hätten die übrigen Mitarbeiter keinen Anspruch aus dem sog. arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das BAG hat diese Entscheidung einer Presseerklärung für würdig erachtet. Sie bringt zwar nichts Neues, doch ist sie ein weiteres Beispiel für den seit einigen Jahren unter dem Vorgänger des jetzigen Vorsitzenden bereits begonnenen Schwenk des Senats hin zur erlaubten Ungleichbehandlung von Gewerkschaftsmitgliedern.
Jahrzehnte lang war es verboten, organisierte und nicht organisierte Mitarbeiter ungleich zu behandeln. Dies verstieße, so der Große Senat des BAG in einer Entscheidung aus dem Jahre 1967, gegen die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter.
Hiervon abweichend hatte der Vierte Senat in einer Entscheidung vom 18. März 2009 erstmals den Abschluss sog. einfacher Differenzierungsklauseln in Tarifverträgen gebilligt. Sie seien nichts anderes, als Ausdruck des geltenden Tarifrechts wonach eine Gewerkschaft nur bevollmächtigt ist, für ihre Mitglieder abzuschließen. Differenzierungsklauseln würden daher lediglich den Willen des Gesetzgebers abbilden.
Die vorliegende Entscheidung macht nun noch einmal unmissverständlich deutlich, dass Tarifparteien für ihre Mitglieder und für niemanden anders handeln. Wo aber der Arbeitgeber aufgrund einer tariflichen (normativen wie schuldrechtlichen) Regelung leistet, da ist kein Platz für den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Wie dieser sowieso von vielen Arbeitnehmern falsch verstanden wird. Das Arbeitsverhältnis wird durch Vertrag und Gesetz geregelt. Es ist unglücklich, dass durch die Erfindung des sog. arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes die abwegige Annahme, der Arbeitgeber müsse in sozialistischer Gleichmacherei alle über einen Kamm scheren, falsche Nahrung bekommen hat. Insofern ist das Urteil vom 21. Mai 2014 gut geeignet, hier einmal mehr solchen Parolen Einhalt zu gebieten.