Wenn das Büro zum Warenlager wird

Saskia Krusche, Rechtsanwältin, LIEB.Rechtsanwälte, Nürnberg

Saskia Krusche, Rechtsanwältin, LIEB.Rechtsanwälte, Nürnberg

Manch  Angestellter lässt sich private Pakete an den Arbeitsplatz schicken, da so die Sendung auch sicher ankommt. Es ist schließlich zumeist jemand da, der die Tür öffnet und das Päckchen entgegennimmt. Grundsätzlich erscheint es harmlos, wenn Angestellte sich ab und an ein privates Paket ins Büro liefern lassen. Anders sieht es aber aus, wenn das Büro den Warenlagern von Amazon & Co. gleicht, oder auch, wenn in Großunternehmen alle 4.000 Mitarbeiter regelmäßig  das Büro als Annahmestelle für ihre Postzusendungen nutzen. Eigentlich sollte man am Arbeitsplatz – wie der Name schon sagt  – „arbeiten“, und nicht seiner Kauflust frönen.

 

Was sagt der Gesetzgeber dazu?

Im Prinzip nicht viel. Nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitgeber das Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer. Demnach kann der Arbeitgeber einseitig Arbeitsinhalt, Arbeitsort und Arbeitszeit näher bestimmen. Dieses Direktionsrecht ermöglicht es dem Arbeitgeber darüber hinaus aber auch, Weisungen auszusprechen, die die Ordnung im Betrieb und das Verhalten des Arbeitnehmers selbst betreffen. Es ist damit also rechtlich zulässig, ein Verbot für die Zusendung privater Pakete ins Büro auszusprechen.

Ein solches Verbot ist dabei mitbestimmungspflichtig im Sinne des § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Betriebsrat ist nämlich hinsichtlich aller Maßnahmen, die der Arbeitgeber zur Ausübung seiner Ordnungsmacht ergreift, zu beteiligen. Mit einem Verbot sich private Päckchen ins Büro schicken zu lassen, will der Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts ein geregeltes Verhalten herbeiführen. Entscheidend ist insbesondere, dass ein solches Verbot für alle Arbeitnehmer gleichermaßen Geltung entfaltet. In diesem Fall hat ein Verbot also auch immer einen kollektivrechtlichen Charakter. Mitbestimmungsfrei sind dagegen nur solche Weisungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird.

Wann Abmahnung oder Kündigung drohen

Hält sich der Arbeitnehmer nicht an ein einmal ausgesprochenes Verbot droht die Abmahnung, da hier bewusst gegen die Anweisungen des Arbeitgebers verstoßen wird. Zeigt sich der Mitarbeiter weiterhin belehrungsresistent könnte sogar die Kündigung ausgesprochen werden. Da freut sich zwar das Anwaltsherz, allerdings sollte eine Kündigung doch nach Möglichkeit vermieden werden.

Der Arbeitnehmer sollte schließlich zudem bedenken, dass die  Paketzustellung ins Büro andere Mitarbeiter und damit den Betriebsablauf extrem stören kann.  Durch die  der Paketannahme geht immer auch Arbeitszeit verloren.

Ferner könnte sich dem Arbeitgeber der – durchaus berechtigte – Verdacht aufdrängen, sein kauffreudiger Mitarbeiter habe die Bestellungen eventuell während der Arbeitszeit getätigt.

Der Arbeitnehmer sollte daher stets darauf achten, ob nicht ein Verbot durch den Arbeitgeber verhängt wurde. Das  kann sich beispielsweise auch in der sogenannten Betriebsordnung verstecken, wonach dienstliche und private Angelegenheiten streng zu trennen sind.. Auch die Zusendung von Pakten ist nämlich eine private Angelegenheit.

Sollte es im Betrieb keinerlei Regelungen zur Zusendung privater Päckchen geben, ist es definitiv ratsam, den Arbeitgeber vorher um Erlaubnis zu bitten.

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