EU-Beihilferecht gegen aggressive Steuerplanung multinationaler Unternehmen

RA Martina Maier, Partner, McDermott Will & Emery Belgium LLP, Brüssel, Belgien

RA Martina Maier, Partner, McDermott Will & Emery Belgium LLP, Brüssel, Belgien

Mit der Eröffnung förmlicher Beihilfeprüfverfahren gegen Irland (Apple), Luxemburg (Fiat Finance and Trade) und die Niederlande (Starbucks) am 11. 6. 2014 hat die EU-Kommission die ersten konkreten Maßnahmen zur Anwendung des EU-Beihilferechts gegen die aggressive Steuerplanung multinationaler Unternehmen ergriffen. Die Kommission hat in diesen Fällen Bedenken, dass die Steuerbehörden diesen Unternehmen einen selektiven Vorteil in Form von Steuerentscheiden gewährt haben könnten, in denen eine vorteilhafte Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage festgeschrieben wird. Die Kommission hat bereits angekündigt, dass sie in den kommenden Monaten weitere Fälle, in diesen und anderen EU-Mitgliedstaaten mutmaßliche Beihilfen in Form von Steuerentscheiden untersuchen wird.

Hintergrund

Den EU-Mitgliedstaaten ist es verboten, ohne vorherige Zustimmung der Kommission einem Unternehmen einen selektiven Vorteil zu gewähren, sofern dieser als staatliche Beihilfe i. S: von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu qualifizieren ist. Staatliche Beihilfen können viele Formen annehmen und Steuervorteile sind eines der am häufigsten verwendeten Instrumente.

Die Tatsache, dass das EU-Beihilferecht auf Maßnahmen anwendbar ist, welche in Form von Steuervorteilen gewährt werden, ist keine neue Entwicklung. Neu ist jedoch die Ankündigung der Kommission, das EU-Beihilferecht in Zukunft gegen die aggressive Steuerplanung multinationaler Unternehmen anwenden zu wollen.

Die am 11. 6. 2014 eröffneten drei förmlichen Prüfverfahren wegen mutmaßlicher Beihilfen, welche Irland, Luxemburg und die Niederlande an Apple, Fiat Finance and Trade und Starbucks gewährt haben sollen, sind die ersten (aber sicherlich nicht die letzten) konkrete Maßnahmen der Kommission in diesem Bereich und daher von besonderer Bedeutung für alle multinationalen Unternehmen sowie Steuerbehörden in den EU-Mitgliedstaaten.

Steuerentscheide können illegale Beihilfen darstellen

Die Eröffnung der förmlichen Prüfverfahren zeigt die ernsthaften Bedenken der Kommission, dass die betroffenen Unternehmen von illegalen staatlichen Beihilfen in Form von Steuerentscheiden profitiert haben könnten.

Steuerentscheide sind als solche aus beihilferechtlicher Sicht nicht problematisch. Die Steuerbehörden erläutern darin beispielsweise einzelnen Unternehmen, wie die von ihnen zu entrichtende Körperschaftsteuer berechnet wird. Die Kommission hat jedoch Bedenken, dass Steuerentscheide zur Gewährung von selektiven Vorteilen an Unternehmen genutzt werden könnten.

Steuerentscheide dienen den Steuerbehörden v.a. dazu, Verrechnungspreisvereinbarungen zu bestätigen. Diese wiederum haben Einfluss auf die Verteilung des steuerpflichtigen Gewinns zwischen den in unterschiedlichen Ländern ansässigen Tochtergesellschaften einer Unternehmensgruppe. Das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ist ausgeschlossen, wenn die Steuerentscheide lediglich die beihilferechtskonforme Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage festschreiben. Die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage steht im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorschriften, wenn eine Tochtergesellschaft oder eine Niederlassung für kommerzielle Transaktionen zwischen verschiedenen Teilen einer Unternehmensgruppe eine Vergütung zu Marktbedingungen erhält. Liegt der Berechnung im Gegensatz aber keine Vergütung zu Marktbedingungen zugrunde, kann dies darauf hinweisen, dass der zu versteuernden Gewinn überschätzt (in EU-Mitgliedstaaten mit niedrigen Körperschaftssteuer) oder unterschätzt (in EU-Mitgliedstaaten mit hoher Körperschaftssteuer) wird und das betroffene Unternehmen dementsprechend insgesamt zu wenig Steuern zahlt.

Zu beachten ist, dass die Kommission nicht die allgemeinen Steuervorschriften in den betroffenen Ländern (Irland, Luxemburg und den Niederlanden) in Frage stellt. Die Kommission untersucht lediglich, ob von den Steuerbehörden dieser EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Steuerentscheide einen selektiven Vorteil zugunsten von bestimmten Unternehmen gewähren. Darüber hinaus prüft die Kommission nicht den anzuwendenden Steuersatz selbst, sondern lediglich die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage.

Auswirkungen in der Praxis

Derzeit sind nur Steuerentscheide zugunsten der drei genannten Unternehmen Gegenstand von förmlichen Prüfverfahren der Kommission. Die Kommission hat jedoch in ihrer Presseerklärung deutlich gemacht, dass sie die laufende beihilferechtliche  Sektoruntersuchung zu Steuermaßnahmen parallel zu den förmlichen Prüfverfahren weiter vorantreiben möchte. Es ist daher zu erwarten, dass die Kommission in den kommenden Monaten weitere förmliche Prüfverfahren zu mutmaßlichen Beihilfen eröffnet, welche EU-Mitgliedstaaten – nicht unbedingt nur Irland, Luxemburg und die Niederlande – multinationalen Unternehmen gewährt haben könnten.

Stellt die Kommission fest, dass ein Unternehmen von illegalen staatlichen Beihilfen profitiert hat, kann sie deren Rückforderung zuzüglich Zinsen anordnen. In diesem Fall wird der EU-Mitgliedstaat, welcher die Beihilfe in Form von vorteilhaften Steuerentscheiden gewährt hat, die Steuerbemessungsgrundlage im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorschriften neu berechnen und auf dieser Grundalge die zu zahlenden Steuern festlegen müssen. In der Praxis könnte dies dazu führen, dass das betroffene Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat zusätzliche Körperschaftssteuer entrichten muss, in dem diese bei beihilferechtkonformer Verteilung der Gewinne ohnehin hätte geleistet werden müssen.

Multinationale Unternehmen mit Tochtergesellschaften oder Niederlassungen in der EU sollten sich darüber bewusst sein, dass das EU-Beihilferecht auf Steuermaßnahmen anwendbar ist, auch auf die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für einzelne Unternehmen.

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