Sonderarbeitsrecht für kirchliche Arbeitnehmer?

RA Jörg Steinheimer, LIEB.Rechtsanwälte, Nürnburg

RA Jörg Steinheimer, LIEB.Rechtsanwälte, Nürnburg

Was wie der Anfang eines anzüglichen Witzes klingt, ist tatsächlich passiert: Eine Erzieherin war mehr als 17 Jahre bei der Diakonie Neuendettelsau beschäftigt. In ihrer Freizeit legte sie allerdings den Keuschheitsgürtel ab, und drehte ein paar „Filmchen“ nicht jugendfreien Inhalts, welche sie auch ins Internet stellte. Voll rechtschaffener Entrüstung kündigte die Diakonie daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, als sie von dem etwas anderen Zeitvertreib der Klägerin Kenntnis erlangte. Zum einen habe die Klägerin die Diakonie von ihrer Nebentätigkeit nicht in Kenntnis gesetzt, zum anderen sei diese Art von Nebentätigkeit darüber hinaus nicht mit den Werten der Kirche vereinbar.

Die Erzieherin macht geltend, ihre Freizeittätigkeit habe nichts mit ihrem Beruf zu tun. Ihre Arbeit habe nie unter ihrem Hobby gelitten. Im Übrigen sei sie aus ihren Werken nur unter einem Pseudonym bekannt. Rückschlüsse auf ihre hauptberufliche Tätigkeit könnten keine gezogen werden. Der Fall ist bis dato noch nicht entschieden, die Richterin ist sich noch unschlüssig – es bleibt also spannend!

„Unter normalen Umständen“ kein Kündigungsgrund

Wie wäre der Fall denn zu beurteilen, wenn es sich nicht um eine Erzieherin der Diakonie, sondern – nehmen wir doch gleich das Beispiel – um eine durchaus „weltliche“ Rechtsanwaltsfachangestellte handeln würde? Dürfte die gediegene Wirtschaftskanzlei dieser kündigen, weil sie einem ausgefalleneren Hobby nachgeht?

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer kann in seiner Freizeit tun, was er will – innerhalb des gesetzlich Erlaubten selbstverständlich. Unser Grundgesetz garantiert schließlich das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Grenze ist die Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers. Mit Urteil vom 06.09.2012 (2 AZR 372/11, DB0585447) stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) beispielsweise klar, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ein bestimmtes Maß an Verfassungstreue aufbringen müssten. Anlass war die – schlussendlich wirksame – Kündigung eines Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, der in seiner Funktion als NPD-Mitglied einen Newsletter verschickte, in dem zur Revolution gegen den „volksverratenden“ Staat aufgerufen wurde. Den Freizeitbeschäftigungen des Arbeitnehmers sind also durchaus Grenzen gesteckt. Allerdings erfüllt das Drehen von Filmen pornographischen Inhalts – anders als Volksverhetzung – a priori keinen Straftatbestand. Es ist schlicht erlaubt. Die weltliche Angestellte darf daher ihrem speziellen Hobby frönen, ohne mit einer Kündigung rechnen zu müssen.

Sonderrecht der Kirchen

Anders sieht es jedoch nach deutschem Kirchenarbeitsrecht aus. Die Verfassung räumt nämlich der Kirche Sonderrechte ein, insbesondere darf die Kirche bei Personalmaßnahmen ihre eigenen Moralvorstellungen zugrunde legen. Demnach kann eine Kündigung wegen des Drehens von Erotikfilmen in der Freizeit den Arbeitgeber Kirche – derzeit –  durchaus zur Kündigung berechtigen.

Kirchenarbeitsrecht: quo vadis?

Das deutsche Kirchenarbeitsrecht steht jedoch gefährlich auf der Kippe. Das BAG hielt die Kündigung eines kirchlichen Organisten für wirksam, der sich von seiner Ehegattin getrennt hatte und mit seiner neuen Lebensgefährtin über Nachwuchs freuen durfte. Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (Urteil vom 23.09.2010, Nr. 1620/03) war dies jedoch ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK (Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens)! Recht so! Das Kirchenarbeitsrecht ist meines Erachtens nur noch ein Relikt aus längst vergangenen Zeiten. Arbeitnehmer ist Arbeitnehmer. Gleichgültig, ob Arbeitgeber die Kirche ist oder nicht. Zwar unterliegt auch der kirchliche Arbeitnehmer der Loyalitätspflicht und darf keine „imageschädigenden“ Äußerungen tätigen. Ob er allerdings privat Erotikfilmchen dreht, sollte doch bitte ihm überlassen bleiben. Anlass für ein kirchliches Sonderrecht gibt es in einem laizistischen Staat nicht. Recht ist weltlich. Auf diese Errungenschaft können wir stolz sein.

Kommentare sind geschlossen.