Verstoß gegen das Vollzugsverbot der Fusionskontrolle – erhebliches Risiko bei M&A-Transaktionen

RA Dr. Jens Steger, Kaye Scholer LLP, Frankfurt/M.

RA Dr. Jens Steger, Kaye Scholer LLP, Frankfurt/M.

Die Europäische Kommission hat mit der Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 20 Millionen Euro einen gezielten Warnschuss in Richtung der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen abgegeben. Die Behörde nahm die Fusion zweier Unternehmen aus dem Bereich Lachszucht und -verarbeitung unter die Lupe und bescheinigte den Beteiligten, gegen das Vollzugsverbot verstoßen zu haben. Die Entscheidung zeigt in aller Deutlichkeit, dass Unternehmen generell gehalten sind, während einer M&A-Transaktion das geltende Fusionskontrollrecht stets im Auge zu behalten und zu befolgen.

Vollzugsverbot gemäß Europäischer Fusionskontrollverordnung 

Die Europäische Fusionskontrollverordnung (FKVO) gibt vor, dass Zusammenschlüsse, die die maßgeblichen Umsatzschwellenwerte erreichen, bei der Kommission anzumelden und grundsätzlich von dieser freizugeben sind, bevor sie von den Zusammenschlussbeteiligten vollzogen werden (Vollzugsverbot). Die Entscheidung der Behörde beleuchtet eine in der FKVO bestehende Ausnahmeregelung, wonach auch dann Unternehmensanteile erworben werden können, ohne zuvor eine Freigabeentscheidung der Kommission abwarten zu müssen, wenn es sich hierbei um den Erwerb der gemeinschaftlichen- oder Alleinkontrolle über die Börse handelt und solange der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt.

Anmeldeerfordernis bei Aktienerwerb in mehreren Schritten 

Der von der Kommission bebußte Zusammenschluss war so strukturiert, dass in einem ersten Schritt ein Aktienpaket von 48,5 Prozent vom Unternehmensgründer erworben- und in einem zweiten Schritt ein öffentliches Übernahmeangebot für die restlichen 51,5 Prozent platziert wurde, da das Zielunternehmen an der Börse gelistet war. Acht Monate nach dem ersten Schritt meldete der Erwerber den Zusammenschluss bei der Behörde an. Nach Freigabe des Zusammenschlusses erfolgte ein Bußgeld in Höhe von 20 Millionen Euro wegen des Verstoßes gegen das Vollzugsverbot. Die Kommission ist der Ansicht, dass bereits der erste Schritt der Transaktion das Anmeldeerfordernis auslöste und der Erwerber die Verpflichtung zur rechtzeitigen Anmeldung des Zusammenschlusses hätte erkennen und sich dem entsprechend verhalten können, wenn er den Zusammenschluss bis zur Freigabeentscheidung nicht vollzogen hätte.

Dr. Jens Steger, Kartellrechtsexperte bei Kaye Scholer in Frankfurt, erläutert die jüngsten Entwicklungen und damit verbundenen Fallstricke: Steger, DB 2014 S. 1857, DB0665661.

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