Alle Jahre wieder stellt sich vielfach die Frage, wie eigentlich die Feiertage liegen und wieviel Urlaubstage ein Arbeitnehmer aufwenden muss, um „zwischen den Jahren“ möglichst lange frei zu haben. Wie verhält es sich mit Heiligabend und Silvester selbst, muss für den 24. und/oder 31. Dezember ein Urlaubstag genommen werden oder je ein halber oder sind diese Tage ohnehin frei?
Was sagt das Gesetz?
Das Arbeitszeitgesetz verbietet (von Ausnahmen abgesehen) die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Die Festlegung der Feiertage obliegt den Landesgesetzgebern und unterscheidet sich teilweise von Bundesland zu Bundesland. Der erste und zweite Weihnachtsfeiertag und auch der 1. Januar (Neujahr) sind aber in der ganzen Republik grundsätzlich arbeitsfrei. Heiligabend hingegen ist dem Gesetzgeber nicht heilig und ebenso wenig Silvester, diese Tage sind keine gesetzlichen Feiertage.
Zwar folgen die Feiertagsgesetze der einzelnen Bundesländer dem alljährlichen musikalischen Aufruf zur „Stillen Nacht“ und bestimmen so genannte stille (Feier-)Tage, an denen besondere Einschränkungen zu beachten sind. Dies gilt aber vor allem für öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die z.B. nur dann erlaubt sind, wenn sie dem Charakter des jeweiligen Tages nicht widersprechen. Arbeitsrechtlich hat dies indes keine Bedeutung.
Dennoch frei an Weihnachten?
Vielfach haben allerdings die Tarifvertragsparteien die Rolle des Weihnachtsmannes übernommen und beschenken die Arbeitnehmer mit freien Tagen am 24. und 31. Dezember (oder mit Feiertagszuschlägen), wenn für sie ein Tarifvertrag gilt.
Oder der Arbeitgeber gibt von sich aus (anteilig) frei. Tut er dies drei Mal in Folge ohne Einschränkung begründet er u.U. eine so genannte betriebliche Übung, aus der ein Anspruch der Arbeitnehmer erwächst, an diesen Tagen auch künftig entsprechend frei zu haben.
Keine halben Sachen
Muss an Heiligabend und Silvester nur bis mittags gearbeitet werden, weil die zweite Tageshälfte freigegeben wird, liegt es praktisch nahe, einen Urlaubstag aufzuteilen und je einen halben zu nehmen, um so mit nur einem Urlaubstag zwei Tage frei zu bekommen. Rechtlich ist dies allerdings gar nicht möglich. Befreit der Arbeitgeber Arbeitnehmer nur stundenweise bzw. für einen halben Tag von der Arbeitspflicht, stellt dies grundsätzlich keine Urlaubsgewährung dar, selbst wenn der Arbeitnehmer zustimmt oder es beantragt. (Die „halben Urlaubstage“ werden auch nicht etwa auf je einen Urlaubstag aufgerundet, § 5 Abs. 2 BUrlG gilt hierfür nicht.) Das hat zur Folge, dass mit den zwei freien Tagen rechtlich gar kein Urlaubstag gewährt wird. Ob es segensbringend wäre, diesen Urlaubstag noch einmal geltend zu machen, nachdem der Arbeitgeber bereits die zweite Tageshälfte von sich aus freigegeben hat, ist indes eine andere Frage. Zu Silvester löst sich dies im Zweifel aber auch in Rauch auf, wenn der Urlaub zum Jahresende verfällt.
Widerwillige Weihnachtsferien?
Manch ein Arbeitnehmer denkt aber auch gar nicht daran, ausgerechnet in der besinnlichen Jahreszeit Urlaubstage zu „verbraten“, wenn doch im Büro ohnehin nicht viel los ist (und der ein oder andere sogar ganz gerne dem heimischen Weihnachtstrubel entflieht). Möglicherweise hat aber umgekehrt der Arbeitgeber ein Interesse daran, „den Laden dicht zu machen“ und damit zugleich einen Teil der Urlaubsansprüche zu tilgen. Nach dem Bundesurlaubsgesetz legt der Arbeitgeber die zeitliche Lage des Urlaubs fest. Dabei muss er die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen, sofern dringende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Berücksichtigt er die Arbeitnehmerinteressen angemessen bzw. wahrt er das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, so vorhanden, kann er auch sog. Betriebsferien anordnen. Dringender betrieblicher Belange bedarf es hierfür nicht. Vielmehr stellt die rechtswirksame Einführung von Betriebsferien einen solchen Belang dar, den der Arbeitgeber abweichenden individuellen Urlaubswünschen entgegenhalten kann.