Facebook-Seite des Arbeitgebers: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

RAin Bettina Holzberger LL.M., McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, Düsseldorf

RAin Bettina Holzberger LL.M., McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, Düsseldorf

Immer mehr Arbeitgeber entscheiden sich, die Internetplattform Facebook für betriebliche Belange (z.B. Werbe- oder Informationszwecke) zu nutzen. Doch was nun, wenn der Betriebsrat hierbei mitreden möchte? Mit einer große Aufmerksamkeit erregenden Entscheidung vom 12.01.2015 (9 Ta BV 51/14) stellte das LAG Düsseldorf fest, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zusteht, wenn der Arbeitgeber auf Facebook eine unternehmenseigene Seite einrichtet – und hob damit die gegenteilige Entscheidung der Vorinstanz auf (ArbG Düsseldorf vom 27.06.2014 – 14 BV 104/13, vgl. DB 2014 S. 2352).

Der konkret entschiedene Fall

In dem vom LAG entschiedenen Fall schaltete das Unternehmen, das mehrere Transfusionszentren für Blutspenden betreibt, eine Seite auf www.facebook.com frei, um dort Kunden über Blutspendetermine auf dem Laufenden zu halten und neue Kundschaft zu werben, allerdings ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Hierbei hatte – wie es bei Facebook dem Standard entspricht – nicht nur der Betreiber der Seite, sondern auch jeder Dritte die Möglichkeit, etwas auf der Seite zu posten (sog. Pinnwand-Funktion). So kam es dazu, dass sich mehrere Kunden – für andere Facebook-Nutzer zugänglich und einsehbar – über die Blutabnahme durch Mitarbeiter des Unternehmens negativ äußerten oder gar beschwerten. Daraufhin machte der Konzernbetriebsrat des Unternehmens ein Mitbestimmungsrecht bei der Errichtung der Unternehmens-Facebook-Seite geltend und versuchte, seinen hierauf beruhenden (vermeintlichen) Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Vor dem ArbG gelang ihm dies noch mit Erfolg, das LAG erteilte dem Konzernbetriebsrat jedoch eine Absage.

Facebook-Seite keine technische Einrichtung

Der Betrieb einer unternehmenseigenen Facebook-Seite, die das Unternehmen zu Werbe- und Informationszwecken für seine Kunden einrichtet, stellt nach der Auffassung des LAG Düsseldorf keine technische Einrichtung, die zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer bestimmt ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), dar. Aus der veröffentlichten Pressemitteilung ergibt sich, dass die Richter den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG deswegen nicht als erfüllt ansahen, weil es sich bei der Facebook-Seite nicht um eine Einrichtung handelt, die Aufzeichnungen über Mitarbeiter automatisch, d.h. unmittelbar, anfertigt. Zwar stelle die Facebook-Seite eine Plattform dar, auf der Kunden (also Dritte) Beiträge – und damit auch Beschwerden über Mitarbeiter des Unternehmens – posten können, doch ist darin gerade keine von der technischen Einrichtung selbst automatisiert erstellte Information zu sehen. Genau diese – jedenfalls teilweise – automatisierte Aufzeichnung ist jedoch Voraussetzung für das Vorliegen einer technischen Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (vgl. schon BAG vom 06.12.1983 – 1 ABR 43/81, DB 1992 S. 1634 sowie BAG vom 08.11.1994 – 1 ABR 20/94, DB 1994 S. 2351).

Doch Vorsicht!

Das LAG stellt jedoch ausdrücklich klar, dass die Frage der Mitbestimmung im Hinblick auf diejenigen Mitarbeiter, die für das Unternehmen die Facebook-Seite betreuen und pflegen sowie auf Einträge von Kunden reagieren, anders bewertet werden könnte. Denn in deren Fall ist Facebook und die darin integrierten Werkzeuge (also die technische Einrichtung selbst) geeignet, die Aktivität des jeweiligen Mitarbeiters nach Zeit und ggf. sogar Ort des Einloggens aufzuzeichnen und macht damit eine Überwachung des Verhaltens oder der Leistung dieser Arbeitnehmer möglich. In diesem Fall sind damit die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfüllt. Im konkret zu entscheidenden Fall war ein Mitbestimmungsrecht nur deshalb nicht zu bejahen, weil sich alle zehn für die Betreuung der Facebook-Seite zuständigen Arbeitnehmer über lediglich einen gemeinsamen Account einloggten und damit eine Zuordnung in Bezug auf einzelne Arbeitnehmer nicht möglich war. Ein Mitbestimmungsrecht wird also in aller Regel gegeben sein, wenn das Unternehmen einzelne auf konkrete Arbeitnehmer individualisierte Accounts zur Pflege der unternehmenseigenen Facebook-Seite verteilt.

Die unterschiedliche Auffassung der beiden Instanzen und die vom LAG Düsseldorf angedeutete mögliche Mitbestimmung des Betriebsrats in bestimmten Fallkonstellationen zeigen, dass in der Praxis des heutzutage üblichen Facebook-Auftritts von Unternehmen auch in Zukunft nicht alle Rechtsunsicherheiten beseitigt sind. Eine konkrete Prüfung der Mitbestimmung bei einem geplanten Facebook-Auftritt und bei dessen organisatorischer Ausgestaltung (Pflege durch die Mitarbeiter) ist dementsprechend anzuraten.

Kommentare sind geschlossen.