Vor fünfzig Jahren, am 25. Mai 1965, verabschiedete der Deutsche Bundestag das Aktiengesetz – ohne Gegenstimme. Es trat am 1.1.1966 in Kraft. Die Reformdiskussion begann in den fünfziger Jahren, dann wurde der Entwurf fünf Jahre lang sehr intensiv beraten. Das AktG 65 ist mittlerweile durch 75 Gesetze an zahlreichen Stellen geändert worden, zuletzt am 24.4.2015 (Quotengesetz). Aber im Kern blieb es ein halbes Jahrhundert unverändert. Damit ist die Aussage des Abgeordneten Dr. Wilhelmi in der dritten Lesung bestätigt: „Es ist Aufgabe eines Gesetzgebers, Weichen für ein Menschenalter zu stellen. Wir hoffen, dass unsere Gesetze so lange wirksam bleiben, wenn sie modern und gut gestaltet werden. Ich glaube, im Ganzen kann man das über dieses Aktienrecht sagen.“
Völlig neu im AktG 65 ist die Regelung der verbundenen Unternehmen („Konzernrecht“). Ein hauptsächlicher Gegenstand der Debatte war auch das Vollmachtstimmrecht der Banken, das mittlerweile in § 135 AktG eine mehrfach revidierte umfängliche Regelung erfahren hat. Im Bereich der Rechnungslegung bzw. Gewinnausschüttung folgte das Gesetz dem Motto der gläsernen, aber verschlossenen Taschen. Die Stellung der Hauptversammlung gegenüber dem Handeln des Vorstands blieb unverändert; hier oblag es der Rechtsprechung, für Ausnahmesachverhalte ein Zeichen zu setzen („Holzmüller“).
Das AktG 65 wird auch die nächsten Reformschübe (etwa durch die erweiterte EU-Aktionärsrechte-Richtlinie) überstehen. Die demnächst erwartete Aktienrechtsnovelle ändert nichts Grundlegendes. Ob das Gesetz noch ein weiteres halbes Jahrhundert überlebt?