Sonntagszusteller als Streikbrecher

Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch, Leiter der Forschungsstelle für Hochschularbeitsrecht an der Universität Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr

Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch, Leiter der Forschungsstelle für Hochschularbeitsrecht an der Universität Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr (Schwarzwald).

Wann kommen denn endlich Briefe und Pakete an? Die Post reagiert auf den andauernden Streik in der Briefbeförderung neuerdings mit Ersatzzustellungen am Sonntag. Sie setzt dafür Bedienstete ein, die zu dieser Arbeit bereit sind, und heuert zudem gegen gute Bezahlung Freiwillige an. Dagegen sieht ver.di das Sonntagsarbeitsverbot verletzt und verlangt, dass die Behörden einschreiten. Doch hat Sie recht damit?

Post als Verkehrsbetrieb

Die Post beruft sich darauf, dass sie im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ein Verkehrsbetrieb sei und deshalb das Sonntagsarbeitsverbot für sie nicht gelte (vgl. § 10 Absatz 1 Nr. 10 Arbeitszeitgesetz). In der Tat gehören zu den Verkehrsbetrieben unbestritten auch alle öffentlichen und privaten Betriebe, die Nachrichten anderer oder für andere befördern – und damit auch die Post.

Diese Befreiung vom Sonntagsarbeitsverbot gilt nach dem Gesetz aber nur, soweit es um Arbeiten geht, die „nicht an Werktagen vorgenommen werden können“. Wie steht es damit?

Vorgaben der Post-Universaldienstleistungsverordnung

Das Postgesetz verpflichtet die Postunternehmen zu einem Mindestangebot an Postdienstleistungen. Zu diesen gehört nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung, dass von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens 80% an dem ersten und mindestens 95% bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden (§ 2 Nr. 3 der Post-Universaldienstleistungsverordnung). Das impliziert die Verpflichtung, verzögerte Zustellungen möglichst rasch nachzuholen. Mit der Sonntagszustellung kommt die Post dieser Pflicht nach. Würde sie auf den nächsten Werktag warten, handelte sie nicht mehr so rasch wie möglich. Zudem könnte sich die Zustellung weiter verzögern, weil weitere Sendungen hinzukommen, die bewältigt werden müssen. Auch die zweite Befreiungsvoraussetzung ist also erfüllt. Das Sonntagsarbeitsverbot greift nicht.

Streikbrecherarbeit als milderes Mittel

Bei der Briefzustellung handelt es sich um öffentliche Daseinsvorsorge. Das verwehrt es der Post, auf den Streik mit den normalen Arbeitskampfmitteln des Arbeitgebers, nämlich der Stilllegung des ganzen Betriebs oder gar der Aussperrung, zu reagieren. In der Literatur wird deshalb die Auffassung vertreten, dass unbegrenzte Streiks in diesen Bereichen unverhältnismäßig sind. In diesem Sinne hat Rudkowski für Streiks bei der Post vorgeschlagen, eine Streikfrist von 10 Tage zu statuieren und danach eine Streikpause eintreten zu lassen, in der die liegengebliebenen Sendungen zugestellt werden können. Gegenüber solchen Einschränkungen des Streikrechts ist die Zulassung sonntäglicher Streikbrecherarbeit das mildere Mittel.

Kein Problem bei den Postbeamten

Das Arbeitszeitgesetz und damit dessen Sonntagsarbeitsverbot gilt nicht für Beamte. Ihre Arbeitszeit ist in der Arbeitszeitverordnung des Bundes geregelt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ArbeitszeitVO Bund). Nach ihr kann Sonntagsdienst angeordnet werden, soweit das dienstliche Gründe erfordern. Liegengebliebene Briefe möglichst rasch zuzustellen, stellt einen solchen dienstlichen Grund dar. Sind die Postbeamten damit einverstanden, können sie also ohne Weiteres zur Sonntagszustellung eingeteilt werden.

Nachtrag:

Das Thema „Sonntagsarbeitsverbot und Streik“ beschäftigt Presse und Behörden intensiv. Mich hat heute der Leiter der Wirtschaftsredaktion der Badischen Zeitung telefonisch ausgefragt und dabei berichtet, dass die Landesbehörden die Frage prüfen und offenbar zu unterschiedlichen Ergebnissen (NRW und Bayern) neigen.

Kommentare sind geschlossen.