Die Norm des § 133 InsO ist mit Sicherheit das schärfste Schwert von Insolvenzverwaltern, um gegen gläubigerbenachteiligende Handlungen des Schuldners – meist Zahlungen – vorzugehen. Zehn Jahre nach Empfang einer Leistung durch den später insolventen Schuldner müssen sich Gläubiger danach „fürchten“, die Leistung zurückgewähren zu müssen (§ 143 InsO), zumindest, wenn ersterer damit die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen wollte und der Zahlungsempfänger zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Dabei wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO diese Kenntnis vermutet, wenn dem Gläubiger bekannt war, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Verschiedene Verbände suggerieren hier mit Verweis auf die Praxis einzelner Insolvenzverwalter, dass bereits einfache Zahlungsstockungen oder der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zur Anfechtbarkeit führen können (so zuletzt eindrucksvoll beschrieben in der FAZ).
Der BGH hat jedoch in einer Reihe von Urteilen in der jüngsten Zeit klargestellt, dass dies mitnichten der Fall ist (BGH, Beschl. v. 16.4.2015 – IX ZR 6/14 mit Anm. Hirte Handelsblatt Rechtsboard vom 8.6.2015; BGH, Urt. vom 3.4.2014 – IX ZR 201/13; BGH, Urt. vom 10.7.2014 – IX ZR 280/13). Am 30.4.2015 (IX ZR 149/14) hatte der BGH, nachdem das LG Bremen die Revision ausdrücklich zugelassen hatte, nun nach der grundsätzlichen Akzeptanz von Ratenzahlungsvereinbarungen auch die Gelegenheit, zur stockenden Zahlung von Raten Stellung zu nehmen und entschied deutlich, dass: weder eine Ratenzahlung als solche noch das Nichtbegleichen einer relativ geringfügigen Forderung trotz mehrerer Mahnungen hierfür alleine ausreichend seien (BGH, Urt. v. 30.4.2015 – IX ZR 149/14).
Der Sachverhalt – Geringe Forderungen, geringe Zahlungsbereitschaft
Die Beklagte, die im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig ist, stellte dem späteren Insolvenzschuldner im Jahre 2009 für ihre Dienste einen Betrag von € 1.218,27 in Rechnung, der erst nach mehreren Mahnungen und der Übergabe der Sache an ein Inkassounternehmen in zwei Teilbeträgen zu je € 500,- am 18.8. bzw. 26.8.2010 teilweise beglichen wurde. In der Zwischenzeit wurden jeweils am 21.6.2010 und am 25.8.2010 jeweils ein Fremd-Insolvenzantrag durch eine Krankenversicherung und am 10.9.2010 ein Eigen-Insolvenzantrag durch den Schuldner gestellt, die verbunden zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen am 29.10.2010 führten und in dem der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt wurde. Durch diesen wurden die beiden Zahlungen angefochten.
Während das Amtsgericht noch der Klage stattgegeben hatte, hat das Landgericht auf Berufung des Beklagten das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dessen rechtliche Bewertung hatte auch vor dem BGH Bestand.
BGH: Geringe Forderungen – geringe Kenntnis
Im Abkehr von seiner bisherigen eindeutigen Rechtsprechung, dass ein Gläubiger die Zahlungseinstellung schon dann kennt, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen (BGH, Urt. vom 25.9.1997 – IX ZR 231/96), macht der IX. Zivilsenat des BGH hier nunmehr in Tz. 10 deutlich:
„[…] Ebenso wenig muss auf die Kenntnis des Gläubigers von der schuldnerischen Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Schuldner eine geringfügige Verbindlichkeit erst nach mehreren Mahnungen begleicht.“
Vielmehr könne die ausbleibende Tilgung einer Forderung
„die verschiedensten Ursachen haben und muss nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (OLG Schleswig, DZWIR 2002, 514, 515 mit einer zustimmenden Anmerkung von Adam, DZWIR 2002, 515, 516; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 130 Rn. 39)“.
Ein Indiz allein führt allein nicht zur Vermutung der Kenntnis
In der Folge ist es auch nur richtig, dass der erkennende Senat weiter ausführt, dass zwar grundsätzlich Anhaltspunkte für eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit vorlagen: (Teil‑)Zahlung erst auf Mahnungen hin und gewerbliche Tätigkeit, die auf weitere Gläubiger hindeutet. Dies, genauso wie eine Ratenzahlung im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs (BGH, Beschl. v. 16.4.2015 – IX ZR 6/14 mit Anm. Hirte Handelsblatt Rechtsboard vom 8.6.2015), sind aber für den BGH für sich genommen gerade keine Indizien für die Kenntnis einer finanziellen Krise (richtigerweise müsste es heißen „keine ausreichenden Indizien“). Vielmehr müsse – was im konkreten Fall nicht vorlag – Einiges hinzutreten. So seien z.B. Gespräche des Schuldners oder des Inkassounternehmens nötig, in denen die finanziellen Schwierigkeiten erörtert oder eine zusätzliche Stundungsbitte vorgetragen worden sei.
Konsequentes Urteil im Lichte der Kommentierung des Vorsitzenden des Senats und der geplanten Änderung des § 133 InsO
Dieses Urteil war in seiner grundsätzlichen Tendenz absehbar, kommentierte doch schon der Vorsitzende des IX. Zivilsenats Kayser im Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2013, § 130 Rn. 39:
„Dagegen dürften folgende Umstände allein regelmäßig nicht als Zurechnungsgrundlage ausreichen: Eine bloße Stundungsbitte des Schuldners, begründet mit kurzfristigen Engpässen, eine Kenntnis seiner Überschuldung, weil diese nicht alsbald zur Zahlungsunfähigkeit führen muss, ein Rückstand mit – sei es auch erheblichen – Versicherungsbeiträgen oder die Bezahlung einer nicht auffallend hohen Verbindlichkeit erst nach mehreren Mahnungen.“
Gerade für die Praxis liefert dieses Urteil jedoch weitere Linien, die Sicherheit vor einer Anfechtung bieten: So werden Forderungen von nur wenig über € 1.000,– zumindest grundsätzlich als geringfügig angesehen, und auch mehrfache Mahnungen oder die Abgabe der Sache an ein Inkassounternehmen werden dem Gläubiger nicht negativ angelastet. Vielmehr orientiert sich hier die Rechtsprechung ersichtlich an dem Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ (abrufbar unter www.bmjv.de) des BMJV vom 16. März diesen Jahres. Gerade auch auf Drängen der CDU/CSU-Fraktion soll hiernach sowohl eine Klarstellung grundsätzlich anfechtungsneutraler Vorgänge als auch eine praxistauglichere Bewertung von Indizien vorgenommen werden.
Mit diesem Urteil sind noch nicht alle Schwierigkeiten beseitigt, und der aktuelle Gesetzentwurf ist mithin auch nicht überflüssig geworden. Vielmehr bleibt auch im Lichte der nun deutlicheren BGH-Rechtsprechung für den Gesetzgeber einiges zu tun. Insbesondere verbleibt es – auch bei berechtigten Anfechtungen gerade von kongruenten Deckungen – bei einer übermäßig langen Anfechtungsfrist von zehn Jahren, bei der Kenntnisvermutung durch Anknüpfung an die bloß drohende Zahlungsunfähigkeit in § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO und dem unverhältnismäßig frühen Verjährungsbeginn mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in § 143 InsO (vgl. dazu ausführliche Vorschläge der CDU/CSU-Fraktion). Es zeigt sich aber, dass zwar die Tatgerichte noch nicht in jedem Fall den rechtspolitisch gewünschten Weg gefunden haben, aber doch den Mut beweisen, unterschiedliche Rechtsauffassungen zu vertreten und letztendlich durch die Zulassung der Revision hier eine obergerichtliche Klarstellung herbeiführen möchten. Andererseits macht das neue Urteil aber auch deutlich: Ein Verbot, als Gläubiger mit dem Schuldner zu kommunizieren, will man das Risiko einer Insolvenzanfechtung ausschließen, wie dies teilweise mit Blick auf die frühere BGH-Judikatur behauptet wurde, gibt es nicht.
Vgl. zum Thema Insolvenzanfechtung auch weiterführend:
Pape, Die Insolvenzanfechtung in der Rechtsprechung des BGH – aktueller Stand und Perspektiven (Teil 1), DB 2015 S. 1147 und (Teil 2) DB 2015 S. 1207;
Klinck, Die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Lohnzahlungen in der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung, DB 2014 S. 2455;
Zwanzinger, Die Rechtsprechung des BAG zur Insolvenzanfechtung – verfehlt oder gar verfassungswidrig?, DB 2014 S. 2391