Kartellschadensersatzklagen haben stark zugenommen. Aktuelles Beispiel ist die Klagewelle im sog. Zuckerkartell. Um im Klagefall zeit- und kostenintensive Auseinandersetzungen über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu vermeiden, sollte die (schieds-)gerichtliche Zuständigkeit für Kartellstreitigkeiten bereits bei der Vertragsgestaltung geregelt werden.
Aktueller Anlass für diese Handlungsempfehlung ist eine Entscheidung des EuGH aus Mai 2015 (Rs. C-352/13), die auf ein Klageverfahren der Cartel Damage Claims (CDC) zurückgeht. CDC macht vor dem Landgericht Dortmund gebündelt Schadensersatzansprüche gegen sechs am sog. Bleichmittelkartell beteiligte Unternehmen geltend. Die Zuständigkeit des deutschen Gerichts wurde über die Evonik Degussa als einzige deutsche Kartellantin und „Ankerbeklagte“ begründet. Nachdem Evonik infolge eines Vergleichs mit CDC aus dem Verfahren ausschied, rügten die übrigen Beklagten die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund. Sie stützten sich u.a. auf abweichende Gerichtsstands- und Schiedsklauseln in den Lieferverträgen mit den Klägern.
Zur abweichenden gerichtlichen Zuständigkeit durch Gerichtsstandsklauseln
Der EuGH entschied, dass es bei der Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund bleibt. Von den europäischen Zuständigkeitsregeln (denjenigen der EuGVVO) könne durch Gerichtsstandsklauseln nur abgewichen werden, wenn sich die Klauseln eindeutig auch auf Kartellstreitigkeiten bezögen. Solche Streitigkeiten lägen außerhalb der Vertragsbeziehung und seien für den Geschädigten bei Vertragsschluss regelmäßig nicht vorhersehbar. Das Argument greift auch für Schiedsklauseln. Kartellstreitigkeiten sind deshalb von Gerichtsstands- sowie von Schiedsklauseln nicht automatisch erfasst, wenn diese sich nur abstrakt auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis beziehen. Erforderlich ist, dass die Klauseln solche Streitigkeiten explizit einschließen oder sich ein entsprechender Wille der Vertragsparteien aus den Umständen ergibt.
Solche Umstände könnten die in Einkaufs- und Lieferverträgen vermehrt anzutreffenden pauschalierten Schadensersatzklauseln sein. Diese sehen vor, dass der Lieferant im Fall eines nachgewiesenen Kartellverstoßes einen pauschalen Schadensersatz zahlt. Es spricht viel dafür, dass die Vertragsparteien in solchen Fällen zukünftige Kartellstreitigkeiten bereits bei Vertragsschluss vorhergesehen haben und sich deshalb auch die Gerichtsstands- oder Schiedsklauseln auf sie erstrecken sollen. Letztlich ist diese Frage aber im jeweiligen Einzelfall zu klären. Die Parteien sollten ihren Willen deshalb bei Vertragsschluss eindeutig formulieren. Nur so kann einem zeit- und kostenintensiven Streit über den eingeschlagenen Rechtsweg und die Zuständigkeit des Gerichts vorgebeugt werden.
Eingeschränkte Wählbarkeit des Gerichtsstands für Kartellstreitigkeiten
Bei der Gestaltung der Klauseln gilt es im Blick zu haben, dass der Gerichtsstand für Kartellstreitigkeiten nach deutschem Recht nur eingeschränkt wählbar ist. Die sachliche Zuständigkeit obliegt stets den Landgerichten und ist auf bestimmte Gerichte konzentriert. Dies kann auch die grundsätzlich zulässige Ortswahl einschränken.
Schiedsklauseln bieten hier mehr Gestaltungsspielraum, weil u.a. der Schiedsort frei wählbar ist. Allerdings binden Schiedsvereinbarungen nur die beteiligten Parteien. Dritte können nur mit Einverständnis aller Beteiligten am Schiedsverfahren teilnehmen. Es müssen also alle Beteiligten nach Auftreten einer Kartellstreitigkeit zumindest insoweit noch einigungsbereit sein. Daran wird es meist fehlen. Dies hat prozessuale und strategische Auswirkungen: Der Geschädigte kann die Kartellanten nicht als Gesamtschuldner verklagen; für den Kartellanten wiederum scheidet eine Streitverkündung an seine Mitkartellanten aus. Das kann für beide Parteien vorteilhaft sein. Denn die Auseinandersetzung über Kartellschäden findet so unter Ausschluss der Öffentlichkeit und rein bilateral statt. Dies schützt die Parteien vor unerwünschter Publicity, die häufig einen Reputationsschaden nach sich zieht, und erhöht zugleich die Vergleichschancen. Es lohnt sich deshalb, Schiedsverfahren für Kartellstreitigkeiten in Betracht zu ziehen.