Sieg für den Profifußball – nach Verlängerung

RAin/FAinArbR Dr. Sandra Urban-Crell, Partnerin, McDermott Will & Emery, Düsseldorf

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Der Fußball ist immer noch der Deutschen liebstes Kind. In keiner anderen Sportart wurde eine arbeitsgerichtliche Entscheidung selbst von der breiten Öffentlichkeit je mit so viel Spannung erwartet wie jetzt im Fall des ehemaligen Mainzer Bundeligatorhüters Heinz Müller. Auch bei den Bundesligavereinen und Verbänden hätte die Anspannung vor dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz am 17.02.2016 (Az. 4 Sa 202/15, siehe die Pressemitteilung) kaum größer sein können – auch wenn dies im Vorfeld kaum einer zugeben wollte. Schließlich ging es um nicht mehr und nicht weniger als das eherne Prinzip, Lizenzspielerverträge mit Profifußballern auch länger als zwei Jahre zu befristen. Das Arbeitsgericht Mainz (Urteil vom 19.03.2015 – 3 Ca 1197/14, vgl. hierzu auch den Blogbeitrag von Falter / Meyer-Michaelis) brachte den Ball ins Rollen als es der Entfristungsklage von Herrn Müller gegen den 1. FSV Mainz 05 im vergangenen Frühjahr stattgab. Nun hat das LAG Mainz die Verhältnisse wieder zu Recht gerückt und auf die Berufung des Vereins die Entfristungsklage abgewiesen.

Sachverhalt
Der Sachverhalt ist hinlänglich bekannt: Heinz Müller war Lizenzfußballer beim beklagten Erstbundeligisten Mainz 05. Zwischen den Parteien bestand ein befristeter Vertrag, der nach insgesamt fünf Jahren zum Ende der Spielzeit 2013/2014 hätte auslaufen sollen. Doch der inzwischen „in die Jahre“ gekommene Torhüter wollte den Verein nicht verlassen. Er pochte deshalb auf eine vertraglich vereinbarte Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr. Als sich die Parteien außergerichtlich nicht einigen konnten, klagte er. Neben entgangenen Prämienzahlungen im sechsstelligen Bereich verlangte er die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zum beklagten Verein. Erstinstanzlich erzielte der Kläger einen Teil-Erfolg – das Arbeitsgericht wies zwar die Zahlungsklage ab, gab aber seiner Entfristungsklage statt.

Entscheidung
In der Berufungsinstanz vor dem LAG Rheinland-Pfalz siegte nun aber der beklagte Fußball-Bundesligist Mainz 05 – und mit ihm die gesamte Branche. Anders als die Vorinstanz entschied sich das LAG für die Wirksamkeit der Befristung. Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzfußballers bedürfe nach allgemeinen Grundsätzen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zwar eines sachlichen Grundes. Dieser liege aber vor, da die Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) als Profißußballspieler die Befristung rechtfertige. Mit seiner Entscheidung befindet sich das Mainzer LAG in guter Gesellschaft. Im Jahre 2006 hatte das LAG Nürnberg (Urteil vom 28.03.2006 – 7 Sa 405/05, rechtskräftig) im Ergebnis bereits genauso entschieden, dies indes zu einem Fall vor Inkrafttreten des TzBfG.

Die Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz zur seit Jahren kontrovers diskutierten Zulässigkeit von Sachgrundbefristungen von Arbeitsverträgen mit Profisportlern ist kurz und wenig aussagekräftig. In der mündlichen Urteilsbegründung nannte die Kammer unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters Bernardi Medienberichten zufolge aber die Argumente, die auch Vereine und Verbände für die Wirksamkeit von Befristungen im Profifußball immer wieder anführen: Profi-Fußballer seien mit „normalen“ Arbeitnehmern nicht vergleichbar. Dies gelte nicht nur wegen der (teilweise deutlich) überdurchschnittlichen Vergütungshöhe, sondern auch wegen des besonderen Leistungsanspruchs an ihre Tätigkeit. Es gehöre gerade zu den Branchenbesonderheiten, dass eine Tätigkeit als Profifußballer wegen der hohen Leistungsanforderungen auf Zeit angelegt sei.

Auf die schriftliche Urteilsbegründung wird man gespannt sein dürfen. Für das LAG wird diese zur Gratwanderung. Konnte das LAG Nürnberg seinerzeit noch mit dem „Alter bzw. den altersbedingt zu erwartenden körperlichen Defiziten des Spielers“ argumentieren, wird das LAG Rheinland-Pfalz auch nur den leisesten Verdacht einer Benachteiligung wegen des Alters vermeiden wollen. In Zeiten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) könnte dies sonst unerwünschte Folgen haben – im „worst case“ bis hin zur Unwirksamkeit der Befristung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG (zur Altersdiskriminierung bei Befristung und Rentenberechtigung BAG vom 11.02.2015 – 7 AZR 17/13; bei Kündigungen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes jüngst BAG vom 23.07.2015 – 6 AZR 457/14).

Fazit und Ausblick
Das LAG Rheinland-Pfalz hat die in der Öffentlichkeit hart kritisierte Entscheidung der Mainzer Arbeitsrichterin gekippt – vertretbar ist dies, letztlich handelt es sich um nichts anderes als eine Wertungsfrage. Dennoch: Das Spiel ist noch nicht vorbei. Der Weg kann noch bis zum Bundesarbeitsgericht nach Erfurt oder gar zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Luxemburg führen. Viel spricht jetzt jedoch jetzt für eine außergerichtliche Einigung der Parteien. Ein Interesse an einer radikalen Umwälzung im deutschen Profifußball hatte Heinz Müller nach eigenem Bekunden nie. Einen Rechtsmittelverzicht wird er sich deshalb vermutlich gerne durch eine saftige Abfindung „abkaufen“ lassen. Und auch der Verein dürfte einen Vergleich einer Fortsetzung des Streits in der nächsten Instanz nun vorziehen. Mit dem Erfolg in der Berufung hat der 1. FSV Mainz 05 im Streit mit seinem Ex-Torwart einen wirtschaftlich wichtigen Sieg gelandet und ist zugleich seiner Branchenverantwortung gerecht geworden. Die durch die Medien in der Öffentlichkeit gezeichneten Schreckensszenarien der drohenden „Vergreisung der Fußball-Bundesliga“ und von „Rentenverträgen“ für Profifußballer sind erst einmal vom Tisch. Ein deutlich hörbares Aufatmen geht durch die Chefetagen des deutschen Profifußballs wie erste Reaktionen von Vereinsseiten und Deutscher Fußball Liga (DFL) zeigen. Die hoch kommerzialisierte Branche Profifußball wird an ihrer auch im internationalen Vergleich so wichtigen Befristungspraxis festhalten können – bis zum nächsten Fall „Heinz Müller“.

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